BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/07 vom 18. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anh366rungsr374ge vom 6. M344rz 2008 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2008 beschlossen: Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Se-natsentscheidung vom 19. Februar 2008 zur374ckzuversetzen, wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Ihr Antrag auf Anordnung eines Aufschubs der Vollstreckung ist damit gegenstandslos. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge nach 247 356a StPO bleibt erfolglos. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil der Angeklagten keinen tats344chlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem sie nicht geh366rt worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigen-des Vorbringen 374bergangen. 1 Die Gegenerkl344rung der Verurteilten mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 7. Dezember 2007 (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) lag bei der Senatsberatung vor und wurde zur Kenntnis genommen. Ihr Inhalt war allerdings nicht geeignet, die zutreffenden Ausf374hrungen in der die Verurteilte betreffenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu entkr344ften. Die Bezugnahme auf die Antrags-schrift in der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2008 impliziert diese Aussa-ge. 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO. 3 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy