BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/07 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. hier: Adh344sionsantrag des J. M. vom 22. Dezember 2007, Adh344sionsantrag des D. W. vom 4. Januar 2008 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlos-sen: Von einer Entscheidung 374ber die Adh344sionsantr344ge des J. M. vom 22. Dezember 2007 und des D. W. vom 4. Januar 2008 wird abgesehen. Die Antragsteller haben jeweils die insoweit entstandenen gericht-lichen Auslagen und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Mit Beschl374ssen vom heutigen Tag hat der Senat die Revisionen der An-geklagten verworfen. 1 Die Adh344sionsantr344ge sind nicht rechtzeitig gestellt worden und schon deshalb unzul344ssig. Ein Adh344sionsantrag kann nicht mehr nach Beginn der Schlussvortr344ge in der tatrichterlichen Hauptverhandlung angebracht werden, soweit sie dem den Rechtszug abschlie337enden Urteil vorausgehen (BGH NStZ-RR 2005, 380; Beschl. vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06). Daher war die Antragstellung im Revisionsverfahren hier versp344tet (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 404 Rdn. 4). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Antragsschriften auch im 334brigen den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht gen374gen (vgl. 247 404 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2 - 3 - Von einer Entscheidung 374ber die Antr344ge war daher gem344337 247 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen. 334ber die Kosten hat der Senat nach billigem Ermes-sen entschieden (vgl. 247 472a Abs. 2 StPO). 3 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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