BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/08 vom 22. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 ihn betreffend im a) Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Anstif-tung zur versuchten schweren Brandstiftung, der Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung, Besitz und F374hren eines verbotenen Wurfk366rpers sowie der Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Anstif-tung zur versuchten N366tigung schuldig ist, b) Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgr374nde und im Gesamt-strafenausspruch aufgehoben; die zugeh366rigen Feststellungen bleiben bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuch-ten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung und Aus374bung der tat-s344chlichen Gewalt 374ber einen verbotenen Wurfk366rper (zwei Jahre Freiheitsstra-fe), wegen Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tat- 1 - 3 - einheit mit Herstellung, Besitz und F374hren eines verbotenen Wurfk366rpers (f374nf Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten N366tigung (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstra-fe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung und Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber einen verbotenen Wurfk366rper im Fall II.1. der Ur-teilsgr374nde h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand, weil insofern Verfolgungs-verj344hrung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner An-tragsschrift vom 8. September 2008 ausgef374hrt: 2 204Im Fall II.1 der Urteilsgr374nde (Ludwigsburg 1997) ist die tateinheitlich mit Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung begangene Anstif-tung zur Herstellung und Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber einen verbotenen Wurfk366rper (247 53 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 247 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG a.F., 247 26 StGB) verj344hrt. Die f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist ma337gebliche Haupttat wurde am 1. Oktober 1997 begangen. Das Vergehen nach 247 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F., dessen Strafrahmen sechs Monate bis f374nf Jahre Freiheitsstrafe betr344gt, unterliegt einer Verj344hrungsfrist von f374nf Jahren (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Gem344337 247 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist absolute Verj344hrung am 1. Oktober 2007 eingetreten. Ein Ausnahmefall im Sinne des 247 78b StGB liegt nicht vor223. - 4 - Dem schlie337t sich der Senat an. Der Verj344hrung steht nicht entgegen, dass das Vergehen nach 247 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG aF tateinheitlich mit Anstif-tung zur versuchten schweren Brandstiftung zusammentrifft. Auch bei Tatein-heit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verj344hrung (vgl. BGH, Beschl. vom 6. August 2003 - 2 StR 235/03 m.w.N.). 3 4 3. Die Schuldspruch344nderung wegen teilweiser Verj344hrung f374hrt zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgr374nde und 374ber die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung dieser Einzelstrafe zum einen bei der Bestimmung des kombinierten Strafrahmens gem344337 247 52 Abs. 2 Satz 2 StGB die Mindeststrafe des 247 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG aF von sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, obwohl wegen der Ver-j344hrung dieses Delikts und der dem Angeklagten gem344337 den 247247 23 Abs. 2, 49 StGB zugebilligten Milderung des Strafrahmens des 247 306 Nr. 2 StGB aF eine Strafuntergrenze von drei Monaten zutreffend gewesen w344re. Zum anderen hat es ausdr374cklich zum Nachteil des Angeklagten ber374cksichtigt, dass dieser tat-einheitlich auch die Anstiftung zu dem verj344hrten Straftatbestand verwirklicht hat. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass diese Gesichtspunkte die H366-he der verh344ngten Strafe beeinflusst haben, selbst wenn verj344hrte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGH NStZ 2008, 146 m.w.N.) - straf-erschwerend gewertet werden k366nnen. Die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteils-gr374nde und die an sich rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtstrafe m374ssen daher neu bemessen werden. Die zugeh366rigen Feststellungen k366nnen bestehen blei-ben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Erg344nzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zul344ssig. 5 - 5 - Der Senat weist darauf hin, dass das Tatgericht nicht gehalten ist, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der angewendeten Strafvorschriften er-gibt, auch noch zahlenm344337ig zu bezeichnen. Dies gilt auch im Falle der Straf-rahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06). Im 334brigen ist es regelm344337ig verfehlt, bei der Bestimmung der schuldangemesse-nen Strafe arithmetische Erw344gungen (vgl. UA S. 106: 204im unteren Drittel des Strafrahmens223) anzustellen. 6 Nack Wahl Elf J344ger Sander
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