BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503 /12 vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision de r Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 9. Mai 2012 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen durch Unterlassen begang e- nen Totschlags in Tateinheit mit Misshan dlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen we n- det sie sich m it ihrer auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revis i- on. D as im Übrigen unbegründete Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nu r im tenorierten Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Nach den Feststellungen hatte die - nicht vorbestrafte und hinsichtlich des Tatvorwurfs geständige - Angeklagte in den Jahren 1998, 2001 und 2004 ihre Kinder N . , M . und E . zur Welt g ebracht. Während N . und E . bald verhaltensauffällig waren und besonderer pädagogischer Einwi r- kung bedurften, war M . - g- 1 2 - 3 - ten - zunächst ein guter Schüler. Dies änderte sich, als bei ihm im Herbst 2007 Verhaltens - und Wahrnehmungsstörungen auftraten, als deren Ursache in der ersten Hälfte des Jahres 2008 eine X - chromosomale Adrenoleukodystrophie mit rasch progredientem, cerebralem Verlauf diagnostiziert wurde. Bereits Ende September 2008 war M . völlig hilflos und pflegebedürftig, er konnte insb e- sondere weder gehen, sitzen, sehen, hören noch sprechen. Da er auch nicht mehr allein essen bzw. schlucken konnte, musste eine Magensonde (PEG) g e- legt werden. Im Sommer 2009 vermochte er lediglich noch selbständig zu a t- men. Die Angeklagte stand dieser nicht aufhaltbaren Entwicklung und der prognostizierten Lebenserwartung M . s von etwa zwei Jahren fassungslos . entschloss sie sich aber, ihn selbst zu versorgen, und erlernte schnell und e n- gagiert dessen erforderliche künstliche Ernährung. Seit September 2008 stellte was weiter auf sie und das Kind versorgte und pflegte sie M. (UA S. 42). Im November 2009 erfuhr die Angeklagte, die mit sieben Jahren selbst Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch ihren Groß vater geworden war, d a- von, dass ihr Sohn N. sexuelle Handlungen an seiner Schwester vorgeno m- men haben sollte. Deswegen kam es zu diversen Gesprächen mit dem J u- gendamt. Im Januar 2010 entschloss sie sich, M . nach dem Verbrauch der noch vorhandene n Sondennahrung keine weitere Nahrung zuzuführen. Hierbei sich nicht länger quälen musste und in 3 4 5 - 4 - u- ar 2010 wurde es nicht mehr ausreichend ernähr t, wobei die Angeklagte e r- kannte, dass M. den Hungertod erleiden würde. Zugleich vernachlässigte sie die pflegerische Versorgung des inkontinenten Kindes. Dieses wurde am 9. April 2010 auf Anraten eines von Sozialarbeiterinnen hinzugezogenen Arztes mit einem Gewicht von nur noch 14 kg in eine Kinderklinik gebracht; die Ang e- r- starb M. trotz diverser Behandlungen infolge seiner Unterernährung am 29. Mai 2010. 2. Das Landg ericht hat die Angeklagte aufgrund dieser prozessor d- nungsgemäß getroffenen Feststellungen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 2012 genannten Gründen rechtsfehle r- frei schuldig gesprochen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO). Allerdings ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind , gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Besti m- mung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr i n- nerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGHSt 34, 345, 349 ; 29, 319, 320). a) Die Prüfung anhand dieser Maßstäbe ergibt, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei verneint hat. e- 6 7 8 - 5 - S. 140). Dieser vom Landgericht herangezogene Umstand lässt sich jedoch mit den zum Verhältnis zwischen der Angeklagten und ihr em etwa anderthalb Ja h- . getroffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres in Einklang bringen. Der ins o- fern bestehende Widerspruch wird in den Urteilsgründen auch nicht aufgelöst. b) Hierauf beruht der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn der S e- nat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StGB bejaht, in s- besondere den dann gegebenen vertypte n Milderungsgrund bei der vorrang i- gen Prüfung (vgl. BGH , Beschluss v om 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271 ; Schäfer/Sander/van Gemmeren , Praxi s der Strafzumessung , 5. Aufl. , R n. 930) eines minde r schweren Falles gemäß § 213 Alt. 2 StGB in die g ebotene Gesamtabwägung mit eingestellt hätte. Dies gilt erst recht, weil das Landgericht der Angeklagten nicht nur auch dort, sondern nochmals bei der S. 144, 147) angelastet hat. Der Senat weist 9 - 6 - darauf hin, dass es hiermit umgekehrt als kaum vereinbar erscheint, dass das Hoffnungslosigkeit angesichts der Erkrankung des Kindes u nd seines gesun d- Nack Wahl Jäger Sander Ra dtke
Full & Egal Universal Law Academy