BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503 /14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten ge gen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 27. Mai 2014 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Besch werdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch der besonders schweren Vergewaltigung g e- mäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Indem der A n- geklagte der 86 Jahre alten Geschädigten ein 80 x 80 cm großes Kopfkissen über mindestens eine Minute lang derart auf das G e- sicht drückte, dass diese unter starker, quälender Atemnot und Todesangst litt, kurz vor der Bewusstl osigkeit stand und infolge der Atemnot Einblutungen im gesamten Gesichtsbereich (u.a. den Lidinnen - und Bindehäuten und im Augenweiß) eintraten, hat er ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet. Ein gefährliches Werkzeug in d iesem Sinne wird nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann benutzt, wenn - 3 - der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten A rt seiner Verwendung ergibt, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Werkzeug ist dabei jeder bewegliche Gegenstand, mit dem gleich auf welche Weise auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann . Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird. Damit ist gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ein beliebiger Gegenstand immer schon dann, wenn er wie hier seine objektive Gefährlichkeit durch die konkrete Art und Weise seiner (zweckwidrigen) Verwendung erhält (st. Rspr. ; vgl. ausführlich dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 4 StR 487/10, NStZ - RR 2011, 275, 276 mwN). Zu Recht ist das Landgericht zudem im vorliegenden Fall von Tateinheit zwischen einer besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB und einer gefährlichen Kö r- perverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausgegangen (vgl. Hörnle, in: LK - StGB, 12. Aufl. 2009, § 177 Rn. 323). Der Unrechtsgehalt des p o- tentiellen Gefährdungsdelikts in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geht nicht in dem Unrechtsgehalt von § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB auf, so dass die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz (vgl. Sternberg - Lieben/Bosch, in: Sc hönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 52 Rn. 2) für die Annahme von Tateinheit spricht (vgl. auch zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB ; BGH, Beschl u ss vom 9. Juli 2004 2 StR 170 /04, - 4 - StraFo 200 4 , 396 , und vom 12. August 2005 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449). Rothfuß Graf Radtke Mosbacher Fischer
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