ECLI:DE:BGH:2015:161215B1STR503.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/15 vom 16. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angek lagten wird das Urteil des Landg e- richts München II vom 18. Mai 2015 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrecht licher Überpr ü- f ung nicht stand. 1. Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im W e- sentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die U r- teilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die En t- scheidung beeinflussen kön nen, erkannt und in seine Überlegungen einbez o- gen hat. Das gilt besonders, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussag e- teils des Belastungszeugen herausstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 1 StR 700/13). Erforderlich ist hierbei zudem in bes onderem Maße eine 1 2 3 - 3 - Gesamtwürdigung aller Indizien (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1997 2 StR 140/97, NStZ - RR 1998, 16). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht. a) Vorliegend handelt es sich um einen Fall, in dem zu der entscheide n- den Frage, ob der Geschlechtsverkehr mit der Zeugin S . einve r- nehmlich erfolgte (wie der Angeklagte behauptet) oder mit Gewalt vom Ang e- klagten erzwungen wurde (wie die Zeugin behauptet), letztlich Aussage gegen Aussage steh t (vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 1 StR 700/13). Die Zeugin hat gegenüber der Polizei mehrfach nachweislich die U n- wahrheit gesagt und den Angeklagten dort etwa zu Unrecht beschuldigt, er h a- be sie durch Vorhalt eines Messers genötigt, mit ihm mehrere Kilometer weit in seine Unterkunft zu gehen (tatsächlich wurden beide einvernehmlich von einer Autofahrerin mitgenommen und tauschten später im Beisein eines Zeugen Zär t lichkeiten aus). Als Grund für diese Falschbelastung hat die geistig leicht behinderte Zeugin angegeben, sie habe dies gesagt, weil ihr wegen ihrer B e- hinderung sonst keiner glaube. Die aussagepsychologische Sachverständige hat eine Erlebnisfundiertheit der Angaben der Zeugin nicht bestätigen können, weil deren Aussage die Mindest anforderungen an eine aussageübergreifende Konstanz nicht erfüllten. b) Es fehlt die bei dieser Lage notwendige besonders sorgfältige G e- samtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesicht s- punkte. Die Strafkammer hat jeweils isoliert ein zelne Umstände erörtert, die aus ihrer Sicht für die Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Für jede widerlegte oder Messers, angebliche Nötigung zur Alkoholaufnahme, einzelne Umstände des 4 5 6 - 4 - Vergewaltigungsgeschehen s wie Anzahl und Positionen beim Geschlechtsve r- kehr, Ablage des Zimmerschlüssels in einem Nachtkästchen) hat das Gericht isoliert eine Erklärung gesucht, ohne die verschiedenen Mängel der Aussage in eine umfassende Gesamtwürdig ung mit den weiteren be - und entlastenden Beweisanzeichen einzustellen. Dass die Beweisergebnisse nicht zueinander in Beziehung gesetzt we r- den, wird auch bei der Darstellung der Ergebnisse der rechtsmedizinischen U n- tersuchung der Zeugin kurz nach dem Vo rfall deutlich. Unerörtert bleibt dabei etwa, ob die am ehesten durch Entlangschürfen eines festen Gegenstandes (Reißverschluss oder Knopf) erklärbaren Kratzer an den Beinen der Zeugin nicht nur mit einem Entkleiden (UA S. 44), sondern auch (oder sogar ehe r) mit dem von der Zeugin berichteten hastigen Ankleiden einer auf links gedrehten Hose erklärbar sind. Das Gericht legt auch nicht dar, wie es vor dem Hinte r- grund der übrigen Beweisergebnisse den Umstand würdigt, dass sich die Ze u- gin kurze Zeit nach der U ntersuchung durch die rechtsmedizinische Sachve r- ständige wahrscheinlich selbst eine erhebliche Verletzung des Hymens zug e- fügt hat, die nach sachverständiger Einschätzung nur schwerlich mit einem i n- tensiven Waschversuch erklärbar ist (U A S. 45). c) Soweit das Landgericht unter diejenigen Erwägungen, die nach seiner Ansicht die Aussage der Zeugin bestätigen, auch fasst, dass die Angaben des Angeklagten in den maßgeblichen Punkten widerlegt worden sind (vgl. UA S. 38), gilt, dass die bloße Widerlegung von An gaben des Angeklagten grun d- sätzlich kein Schuldindiz ist, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge ne h- men kann (vgl. BGH , Urteil vom 21. Januar 1998 5 StR 469/97, NStZ - RR 1998, 303 mwN ) . Will der Tatrichter eine erlogene Entlastungsbehauptung als zus ätzliches Belastungsanzeichen werten, so muss er sich bewusst sein, dass 7 8 - 5 - eine wissentlich falsche Einlassung hierzu ihren Grund nicht da rin haben muss, dass der Angeklagte die Tat begangen hat (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 364/03, NStZ 20 04, 392, 394 f.). 3. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Der Senat kann trotz der von der Strafkammer zutreffend als die Aussage der Zeugin stützend gewerteten Beweisergebnisse (anhaltende Nein - Rufe, Hautdefekte und - verfär - bungen, UA S. 35 ff.; S. 43) nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Vo r- nahme der gebotenen Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung. Raum Jäger Radtke Mosbacher Bär 9
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