ECLI:DE:BGH:2018:231018B1STR503.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/18 vom 23. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung des Besch werdeführers am 23. Oktober 201 8 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehung s- entscheidung hinsicht lich eines Geldbetrages in Höhe von 34.000 Euro mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgeric hts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum une r- laubten Handeltreibe n mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie näher b e- zeichnete Betäubungsmittel und einen Geldbetrag in Höhe von 34.000 Euro eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Recht s gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übr i- gen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die vom Landgericht auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsa n- ordnung hinsi chtlich eines Geldbetrages in Höhe von 34.000 Euro hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen verwahrte der Angeklagte den ihm entg e- gen seiner Einlassung zuzuordnenden Geldbetrag in seiner Sporttasche in der Wohnung ein es Bekannten. Das Geld stamme ohne dass eine konkrete Z u- ordnung möglich sei aus einer oder mehreren bislang unbekannt gebliebenen Straftaten. Das bedeute aber nicht zwingend, dass der Angeklagte das Geld als selbständiger Drogenhändler verdient habe; e s käme insoweit auch die Aufb e- wahrung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht. 2. Diese Feststellungen tragen die Einziehungsanordnung gemäß § 73a Abs. 1 StGB nicht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift au s- geführt: D ie Strafka mmer hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der eingezogene Geldbetrag dem Angeklagten im Sinne des § 73a StGB gehört oder zusteht, das heißt ihm ein dingliches Herrschaftsrecht an diesem zukommt. Es hat den Geldbetrag dem Angeklagten zwar zugeordne t (UA S. 11), aber eine Aufbewa h- rung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht gez o- gen (UA S. 12). 2 3 4 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Da nicht auszuschließen ist, dass Fes t- stellungen möglich sind, die eine Einziehungsentscheidung tragen, verweist der Senat die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff 5
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