BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 504/01 vom 14. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mrz 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklgerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergnzend: Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal whrend der Vernehmung der Zeugin S. K. am 19. Mrz 2001 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der mitgeteilte Verlauf und der Zusammenhang der Gründe des hierzu ergangenen B e - schlusses belegen hinreichend die Befürchtung der Strafkammer, die Zeugin werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen (§ 247 Satz 1 StPO). Daß die Strafkammer dem Interesse an der Wahrheitsfindung hier den Vorrang vor dem A n - wesenheitsinteresse und der Anwesenheitspflicht des Angekla g - ten gegeben hat, lßt einen Ermessensmangel nicht erkennen; auch ein Begründungsmangel ist nicht feststellbar. Die Kammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die tat- und die verfa h - rensbedingten erheblichen psychischen Beeintrchtigungen der Zeugin bei deren Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten - 3 - verstrkt worden wren und daû dies naheliegender Weise eine umfassend zuverlssige Aussage der Zeugin htte in Frage ste l - len können. Das trgt die Entfernung des Angeklagten. Eine au s - drckliche Befragung der Zeugin zur Frage eines Ausschlusses des Angeklagten war nicht geboten, nachdem die Kammer die behandelnde Therapeutin als sachverstndige Zeugin gehört hatte und der bloûe Wunsch eines Zeugen nach Entfernung des Angeklagten ohnehin den Ausschluû nicht zu rechtfertigen ve r - mag (vgl. BGHSt 22, 18, 21). Der Beschluû ber die Entfernung des Angeklagten ist schlieûlich nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Zeugin spter, am 18. April 2001, nochmals vernommen wurde, nun aber in Anwesenheit des Angeklagten. Daraus ergibt sich nicht, daû die Beurteilung der Strafkammer am Tage der ersten Vernehmung nicht tragfhig g e - wesen wre. Die Zeugin hatte am 19. Mrz 2001 bereits zur S a - che ausgesagt; sie war mit der Vernehmungs- und Hauptve r - handlungssituation daher in gewissem Maûe vertraut. Zwische n - zeitlich war berdies nahezu ein Monat verstrichen. Angesichts - 4 - dessen lût das Verfahren der Strafkammer zu diesem spteren Zeitpunkt keine zwingenden Schlsse zu, die geeignet wren, die Bewertung bei der ersten Vernehmung der Zeugin S. K. aus Rechtsgrnden in Frage zu s tellen. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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