BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 504 /12 vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Traunstein vom 9. Juli 2012 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freiges prochen und s eine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Vollzug der Unterbringung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen U m- fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - I. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mehrere Taten der vorsätzlichen Sac hbeschädigung begangen und einmal den Tatbestand d es Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verwirklicht hat. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht ausgeführt: "Der Angeklagte leidet unter einer chronifizierten Psychose aus dem schizo phrenen Formenkreis, welche derzeit zwar remittiert ist, zum Tatzeitpunkt aber floride war. Aufgrund dessen war er in seiner Einsichtsfähigkeit mit S i- cherheit eingeschränkt , eine vollständige Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit kann aufgrund dessen Erkrank ung nicht ausgeschlossen werden" (UA S. 5). Beim Angeklagten sei auch schon eine Negativsymptomatik , wie Ve r- wahrlosung und soziale Rückzugstendenzen , festzustellen. Des Weite ren lägen auch paranoide Erlebni sweisen vor in Form von Beeinträchtigungs - und V erfo l- gungsgedanken mit dem subjektiven Gefühl, bedroht zu werden (UA S. 10). II. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfestste l- lungen nicht belegt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeo rdnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur v o- rübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldf ä- hig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 mwN). 3 4 5 6 7 8 - 4 - Es ist dabei stets im Einzelnen darzulegen, wie sich die Erkrankung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausg e- wirkt hat und warum die Anlasstaten auf sie zurückzuführen sind (BGH aaO mwN). Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht der Au f- fassung ist, bereits mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsicht s- fähigkeit seien die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Dies trifft indes nicht zu. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von B e- deutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. BGH, Beschlus s vom 25. Juli 2012 - 1 StR 332/12 mwN). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkr e- ten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht se i- ne Steuerungsfähigkeit erheblich ein ge schränkt war - voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig. Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt we rden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 3/05 mwN). Im vorliegenden Fall lässt sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass dem Angeklagten bei der Beg e- hung der Tat die Unrechtseinsicht vollständig gefehlt hat. Der Tatrichter hat schon nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich die Erkrankung des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auf seine Einsichtsfähigkeit ausgewirkt hat. Hi n- 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - sichtlich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte hat er vielmehr festg e- stellt, dass der Angeklagte die Beamten als Amtsträger erkannt hat und sich auch des Umstandes bewusst war, dass diese im Begriff waren, eine rechtm ä- ßige Amtshandlung vorzunehmen (UA S. 5). Bei der Gefährlichkeitsprognose stellt der Tatrichter u.a . darauf ab, dass beim Angeklagten nicht die erforderlichen Hemmungsmechanismen vorlägen und er nicht in der Lage sei, inneren Regungen entsprechende Hemmungen in adäquater Weise entgegenzusetzen (UA S. 13). Diese Überlegungen könnten eher auf eine Beeintr ächtigung der Steuerungsfähigkeit hindeuten. Der Senat kann daher nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die A n- ordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB auf den aufgezeigten Rechtsfe h- lern beruht. Von der Aufhebung nicht betroffen sind jedoch die Fes tstellungen zum objektiven Tatgeschehen, die deshalb bestehen bleiben. Denn die diesen Fes t- stellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf. Insoweit war die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). III. Aufzuheben war allerd ings auch der Freispruch. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs nicht entgegen. Wird die Anordnung einer U n- terbringung nach § 63 StGB auf eine Revision des Angeklagten hin aufgeh o- ben, hindert das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO den neuen Tatrichter nicht daran, an Stelle einer Unterbringung nunmehr eine Str a- fe zu verhängen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dadurch soll vermieden werden, dass die erfolgreiche Revision eines Ang eklagten gegen die alleinige Anor d- 16 17 18 19 20 - 6 - nung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dazu führt, dass eine Tat, die wegen angenommener Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht zu einer Bestrafung geführt hat, ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wen n sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei B e- gehung der Tat schuldfähig war (BT - Drucks. 16/1344, S. 17). Dieses gesetzg e- berische Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Revisionsgericht in diesen Fällen nicht nur die auf rec htsfehlerhaften Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhende Maßregelanordnung, sondern auch den hierauf gestützten Fre i- spruch aufhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 mwN). IV. Der neue Tatrichter wird, wenn er erneut zur Erör terung der Vorausse t- zungen des § 63 StGB gelangt, Gelegenheit haben näher darzulegen, weshalb konkret eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher - über B e- lästigungen hinausgehender - rechtswidriger Taten besteht. Bei der Prüfung der Verhä ltnismäßigkeit kann auch die etwaige Beste l- lung eines Betreuers berücksichtigt werden (vgl. hierzu die Rechtsprechung s- hinweise bei Fischer, StGB , 59. Aufl. 2012 , Rn. 23b zu § 63). Es darf a llerdings nicht - wie im angefochtenen Urteil - zu Lasten des A ngeklagten in die Gesamtwürdigung einbezogen werden, dass der Angeklagte sich für eine andere Person ausgibt und hier auch nicht die geringste Übe r- nahme von Verantwortung für seine Taten zeigt (UA S. 15). Denn zum einen liegt ein zulässiges Verteidigungsve rhalten des Angeklagten vor. Zum anderen ist eine solche Überlegung jedenfalls dann rechts fehlerhaft , wenn das Landg e- richt zuvor (UA S. 6) zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, dass er kran k- 21 22 23 - 7 - heitsbedingt meint, jemand anderes zu sein. Dann darf ihm die s nicht angela s- tet werden. Nack Rothfuß Jäger Sander Radtke
Full & Egal Universal Law Academy