BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 506/00 vom 15. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 2001, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Nack als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, Schaal, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Memmingen vom 8. Juni 2000 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rev i - sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstre k - kung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer durch den Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Ausführungen in der Antrag s - schrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2000 unbegründet. Die von der Strafkammer getroffene Entscheidung zu § 56 Abs. 2 StGB liegt inne r - halb des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, auch wenn eine zum umg e - kehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH NStZ 1981, 389, 390; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 3). Einer - 4 - ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Stra f - vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es hier nicht. Veranlassung dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift nahe legen (BGH, Urteil vom 14.03.1995 - 1 StR 856/94 -; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Das ist hier nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Schaal
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