BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 506/01 vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Hebenstreit, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte und als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Nürnberg-Fürth vom 24. April 2001 mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vo r - stzlicher Körperverletzung (Fall 8 der Anklage) mit den zugeh ö - rigen Feststellungen aufgehoben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Fall 1 (Vergewaltigung in Tateinheit mit gefhrlicher Körperverletzung) mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenau s - spruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an e i - ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Grnde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n - heit mit gefhrlicher Krperverletzung, versuchten sexuellen Mißbrauchs w i - derstandunfhiger Personen, Vergewaltigung, gefhrlicher Krperverletzung, Krperverletzung und wegen versuchter Ntigung in Tateinheit mit Krperve r - letzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten ve r - urteilt. Die umfassend eingelegte Revision des Angeklagten wendet sich insb e - sondere gegen die Verurteilung in den Fllen 1 bis 5. Zwei Formalrgen des Angeklagten fhren zur Aufhebung des Urteils bis auf den Schuldspruch im Fall 6. Auf seine weitere Rge der Verletzung des Prozeßrechts sowie auf Fehler, die die Überprfung des Urteils aufgrund der Sachrge aufdecken, kommt es daher nicht mehr an. Beides betrifft nicht den Fall 6. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrge begrndete Revision der Staatsanwaltschaft bezieht sich nur auf den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch im Fall 1 und auf die Gesamtstrafe. Zwar hat die Beschwerdefhrerin die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang beantragt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß sich die Sachrge auf smtliche Urteilsteile erstreckt (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Denn aus der Rev i - sionsbegrndung ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil nur im Fall 1 und in der Konsequenz im Gesamtstrafenausspruch fr rechtsfehlerhaft hlt. Diese Auslegung wird durch die allgemeine Übung der Staatsanwaltschaft besttigt, Revisionen in der Regel so zu begrnden, daß klar ersichtlich ist, in - 5 - welchen Ausfhrungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Grnde sie ihre Rechtsauffassung sttzt (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). II. Geschdigte der Taten 1 bis 5 ist die Zeugin V. . Mit ihr lebte der Angeklagte in der ersten Hlfte des Jahres 2000 zeitweise zusammen. Opfer der Tat 6 (versuchte Ntigung in Tateinheit mit Krperverletzung) war ein Mi t - hftling, nachdem der Angeklagte wegen der Taten 1 bis 5 in Untersuchung s - haft genommen worden war. V. , damals 38 Jahre alt, konsumiert seit ihrem 15. Lebensjahr regelmûig Alkohol und ist seit mindestens 14 Jahren alkoholkrank. Ihre Erzi e - hung war von Gewalt geprgt. Der Angeklagte lernte sie im Februar 2000 ke n - nen. Anfang Mrz 2000 zog sie zum Angeklagten in dessen Wohnung. Zu B e - ginn einvernehmliche Intimkontakte lehnte V. nach wenigen Wochen ab. Daraufhin kam es nach den Feststellungen der Strafkammer zu folgenden sechs Vorfllen: 1. Im Mrz 2000 warf der Angeklagte V. aufs Bett, fesselte ihr mit einer Krawatte die Hnde auf dem Rcken und bte gegen ihren Willen den ungeschtzten Geschlechtsverkehr aus. Entweder vor oder kurz nach dem Verkehr fgte der Angeklagte der Geschdigten mit einem Einwegrasierer auf den Oberschenkeln und an den Armen mindestens 15 oberflchliche Schnitte zu, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 24. April 2001 teilweise noch sichtbar waren. Das Weinen der Zeugin kommentierte der Angeklagte mit den Worten: "Du stehst doch auf erotischem Schmerz." Die Kammer konnte nicht feststellen, daû der Angeklagte die Schnitte zur eigenen Erregung oder zur - 6 - berwindung eines Widerstandes der Geschdigten einsetzte. Nachdem er die Zeugin losgebunden hatte, entschuldigte sich der Angeklagte bei ihr. Sie ve r - zieh ihm und blieb in der Wohnung. 2. Eines Nachts im April 2000 lag V. nur mit einem T-Shirt b e - kleidet schlafend auf der Wohnzimmercouch unter der Decke. Der Angeklagte zog die Decke weg und bte den Geschlechtsverkehr aus. Die Geschdigte war beim Wegziehen der Decke zwar - unbemerkt vom Angeklagten - aufg e - wacht, hatte sich aber aus Angst vor Schlgen des Angeklagten weiter schl a - fend gestellt. 3. Im Mai 2000 fesselte der Angeklagte der Zeugin gegen ihren Willen die Hnde mit Handschellen, die er an einem Brett am Bett befestigte. Dann bte er erneut unerlaubt den Geschlechtsverkehr mit ihr aus. 4. Nach ihrem Auszug kam die Zeugin im August 2000 spt abends w e - gen einer Geldangelegenheit nochmals in die Wohnung des Angeklagten. Da sie sich nicht einigen konnten, packte der Angeklagte die Zeugin am Hals und drckte sie zu Boden. Als sie auf dem Rcken lag, fgte er ihr drei Schnitte an beiden Wangen und auf der Stirn zu. Die Schnitte bluteten, verheilten aber fo l - genlos. 5. Mitte August 2000 hielt sich die Zeugin nochmals drei Tage in der Wohnung des Angeklagten auf. Wegen eines verschwundenen Schlssels schlug der Angeklagte die Zeugin V. am 15. August 2000 mit der Faust aufs Auge, stieû sie mit dem Rcken gegen einen Trrahmen, zog sie an den Haaren und stieû sie mit dem Kopf in die Badewanne. 6. Am 8. September 2000 wurde der Angeklagte festgenommen und zum Vollzug der Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Nrnberg eingeli e - - 7 - fert. Dort bat er den Mithftling W. , ber dessen Freundin zwei Schriftstcke aus der Anstalt zu schmuggeln. Als W. dies a b - lehnte, stieû ihn der Angeklagte von hinten gegen die Wand, schlug ihn so ins Gesicht, daû zwei Zhne ausbrachen, versetzte ihm zwei Ohrfeigen und trat ihm mit dem Schuh gegen beide Schienbeine. Daraufhin versprach W. dem Angeklagten, die Schriftstcke wie gefordert weiterzuleiten, bersandte sie jedoch dem Ermittlungsrichter. Der Angeklagte hat die Tatvorwrfe bestritten. Er habe insbesondere die Zeugin V. weder gefesselt noch geschnitten, noch sonstige Gewalt ausgebt. Er habe der Zeugin nur helfen wollen. Die Schnitte habe er bereits im Februar 2000 - also schon beim Kennenlernen - bei ihr bemerkt. Einmal habe er ein Telefongesprch der Zeugin V. mit einer Freundin mitg e - hrt, in dem diese auf das Vergngen an erotischen Schmerzen hinwies. Die Feststellungen zu den Tatvorwrfen zum Nachteil der Zeugin V. beruhen im wesentlichen auf deren Angaben. Die Strafkammer hat zwar Uns i - cherheiten bei der zeitlichen Einordnung von Vorgngen durch die Zeugin fes t - gestellt. Die Strafkammer hat sie jedoch insgesamt als glaubwrdig bewertet und dabei auch auf die Konstanz der Aussagen der Zeugin abgestellt. III. 1. Die Revision des Angeklagten erhebt drei Formalrgen. Sie bea n - standet die Verletzung der Aufklrungspflicht - § 244 Abs. 2 StPO - sowie die fehlerhafte Ablehnung zweier Antrge auf Vernehmung von Sachverstndigen wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache - § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO -. a) Die Revision des Angeklagten hat schon mit der zulssigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Aufklrungsrge weitgehend Erfolg. - 8 - Die Revision beanstandet zu Recht, daû die Strafkammer die Angaben der Zeugin V. whrend des Ermittlungsverfahrens im wesentlichen nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme machte. Das Aussageverhalten der Zeugin whrend des Ermittlungsverfahrens ist geeignet, die Glaubwrdi g - keit der Zeugin V. in Frage zu stellen. V. wurde whrend des Ermittlungsverfahrens viermal gehrt: Am 22. August 2000 bei der Anzeigeerstattung (hierber fertigte POM H. einen Vermerk), am 23. August 2000 und am 30. August 2000 (Vernehmungsbeamtin jeweils KK'in S. ) sowie am 11. Oktober 2000 (durch KHK G. ). Der Inhalt der Vernehmungen wurde weder durch Vernehmung der Ze u - gin V. hierzu noch durch Anhrung der Vernehmungsbeamten zu di e - sem Punkt in die Hauptverhandlung eingefhrt. Die Zeugen POM H. und KHK G. wurden gar nicht vernommen. KK'in S. und V. wu r - den zwar gehrt. Wie sich aus den Urteilsgrnden ergibt, wurden ihnen aber zum Inhalt der Vernehmungen der Zeugin V. whrend des Ermittlungsverfa h - rens keine Fragen gestellt oder Vorhalte gemacht. Insoweit wurden diese B e - weismittel nicht ausgeschpft (vgl. BGH NStZ 1997, 450). Die Zeugin KK'in S. wurde nur zu der Behauptung des Angeklagten befragt, V. h a - be wegen der Schnittverletzungen bereits gegen andere Personen bei der Kr i - minalpolizei Anzeige erstattet. Zum Aussageverhalten der Zeugin V. whrend des Ermittlungsverfahrens vernahm die Strafkammer, wie sich aus den Urteilsgrnden ergibt, lediglich die Zeugin POM K. , die bei der Anze i - geerstattung zugegen war. Ausweislich des Vermerks vom 22. August 2000 war sie aber lediglich zu Beginn Gesprchspartnerin der Zeugin V. , whrend die Vernehmung dann durch den Verfasser des Vermerks, POM H. , durchgefhrt wurde. Allein aufgrund der Angaben der Zeugin POM K. kam - 9 - die Strafkammer dann zu dem Ergebnis, daû sich "die Angaben der Zeugin mit ihren Angaben bei der ersten Anzeigeerstattung decken, soweit sich der Zeuge K. , der die Anzeige entgegennahm, noch erinnern konnte." Aus den Niederschriften ber die Vernehmung der Zeugin V. im Ermittlungsverfahren ergibt sich folgendes: Weder bei der Anzeigeerstattung am 22. August 2000 noch whrend i h - rer umfangreichen Vernehmung am 23. August 2000 erwhnte V. die ihr vom Angeklagten zugefgten Schnittverletzungen. Erst am 30. August 2000 erschien sie von sich aus bei der Polizei und erklrte: "Bei meiner ersten Ve r - nehmung habe ich etwas vergessen anzugeben. Vor der ersten Vergewalt i - gung durch den L. , aber schon, als ich mit der Krawatte gefesselt war, auf dem Bett im Schlafzimmer lag, sagte er wortwrtlich zu mir: ©Du stehst doch auf den erotischen Schmerz, stell Dich nicht so an.© Und pltzlich hatte er so eine Einwegrasierklinge in der Hand und schnitt mich wahllos in meine Ober- und Unterarme und besonders auch in meine Oberschenkel. Ich bin damit einve r - standen, daû diese Verletzungen fotografiert werden." Die Schnittverletzungen, die der Angeklagte der Geschdigten V. Mitte August zugefgt haben soll, erwhnte sie erstmals in der - wiederum von ihr initiierten - Vernehmung vom 11. Oktober 2000. Dies ist mit der Feststellung gleichbleibenden Aussageverhaltens nicht vereinbar. Die Angaben der Zeugin V. waren fr die Verurteilung nah e - zu die alleinige Grundlage. Es htte daher der vollstndigen Wrdigung der Entstehungsgeschichte ihrer Beschuldigungen bedurft (BGHSt 44, 153, 158 ff.). Folgende Fragen wren - nach entsprechender Beweiserhebung ber das Aussageverhalten - zu errtern gewesen: Wieso erwhnte V. weder bei der Anzeigeerstattung noch bei der ausfhrlichen Zeugenvernehmung am - 10 - 23. August 2000 die Schnittverletzungen, insbesondere nicht die ihr im Augus t, also nur ein bis drei Wochen vorher zugefgten? Weshalb berichtete die Ze u - gin am 30. August 2000, als sie die Verletzungen, die ihr der Angeklagte im Mrz 2000 zugefgt haben soll, zur Anzeige brachte, dann nicht auch ber die Gesichtsverletzungen aus demselben Monat, zumal damals von den Verle t - zungen an Beinen und Armen Lichtbilder gefertigt wurden? Weshalb wurden die Ermittlungsbeamten weder am 22. und 23. noch am 30. August 2000 von sich aus auf Schnittverletzungen im Gesicht der Zeugin aufmerksam? Zwar stellte die Kammer sachverstndig beraten fest, es entspreche der Erfahrung, daû Schnitte im Gesicht folgenlos verheilen knnen, whrend bei Verletzungen an den Armen und Beinen eher Narben verbleiben. ber die Dauer des He i - lungsprozesses vermochte der Sachverstndige konkret nichts zu sagen. Di e - ser knne bei der Geschdigten aufgrund ihres Alkoholismus und des dadurch beeintrchtigten Allgemeinzustandes verzgert sein. Die mangelnde Sachaufklrung berhrt die Glaubwrdigkeit der Zeugin V. in sgesamt und betrifft alle Taten zu ihrem Nachteil (Flle 1 bis 5), auch soweit Schnittverletzungen keine Rolle spielen. Neben diesen Fllen u n - terliegt auch der Rechtsfolgenausspruch im Falle 6 der Aufhebung, da nicht auszuschlieûen ist, daû die Strafzumessung in diesem Punkt von der Strafb e - messung in den Fllen 1 bis 5 beeinfluût wurde. b) Mit ihrer zweiten - zulssigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Formalr - ge beanstandet die Revision des Angeklagten zu Recht die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung eines Sachverstndigen zu einer mgl i - chen psychischen Erkrankung der Zeugin V. : Der Verteidiger des Angeklagten hat im Rahmen seines Schluûvortrags die Einholung eines rztlichen Sachverstndigengutachtens beantragt, zum - 11 - Beweis der Erkrankung der Geschdigten an einer psychischen Erkrankung in Form der SVV (selbstverletzendes Verhalten) sowie dazu, daû sie sich im Rahmen dieser Erkrankung selbst Schnitte an Armen und Beinen zugefgt hat. Die Strafkammer entsprach dem nicht: Die Ablehnung des Beweisantr a - ges ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat zwar im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, nochmals darber Beweis zu erheben, ob die hier konkret in Rede stehenden, dem Angeklagten angelasteten Schnitte aus einer selbstverletzenden Han d - lung der Zeugin V. stammen, nachdem sie zu diesem Thema bereits einen medizinischen Sachverstndigen gehrt hat, mit dem Ergebnis, daû dies weder festgestellt noch ausgeschlossen werden kann. Nicht tragfhig ist jedoch die Begrndung der Strafkammer, es wre hier fr die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn die Beweisaufnahme ergbe, daû die Geschdigte zum Zeitpunkt der Beifgung der Verletzungen im Mrz und August 2000 an einer Krankheit "selbstverletzendes Verhalten" litt. Entspr e - chendes gilt fr die unter Beweis gestellte Tatsache, die Zeugin V. habe sich andere Verletzungen selbst beigebracht. Die Strafkammer hat zwar - zunchst rechtsfehlerfrei - bei der Prfung der Bedeutungslosigkeit - hier aus tatschlichen Grnden - die Beweistatsache so, als sei sie erwiesen, in den Beweisstoff eingefgt - weshalb auch kein Ve r - stoû gegen das Verbot der Beweisantizipation vorliegt - und dann errtert, ob die bisherige Beweiswrdigung durch die Einfgung in einer fr die Sachve r - haltsannahmen und den Urteilsspruch relevanten Weise beeinfluût wird (vgl. BGH NStZ 1997, 503; KK-Herdegen StPO, 4. Aufl. § 244 Rdn. 74; LR- Gollwitzer StPO, 25. Aufl. § 244 Rdn. 222). Die Beweiswrdigung ist Aufgabe - 12 - des Tatrichters (§ 261 StPO) und daher der berprfung durch das Revision s - gericht nur in Grenzen zugnglich. Die Wrdigung darf aber nicht rechtsfehle r - haft sein. "Sie wre es zum Beispiel dann, wenn dem benannten Beweismittel nicht der volle Beweiswert zugesprochen wrde, wenn sie gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungsstze oder anerkannte Bewertungsgrundstze verstieûe, wenn sie nichtssagend (ohne argumentativen Gehalt) wre, Abstriche an der Beweisbehauptung vornehmen, sie entgegen ihrem Sinn und Zweck auslegen oder sich auf Mglichkeiten der Deutung der Beweistatsache berufen wrde, die zwar denkbar aber nicht festgestellt und infolgedessen nicht geeignet sind, die Tragweite der Beweistatsache abzuschwchen" (KK-Herdegen aaO m.w.N.). Hier hat die Strafkammer die Tragweite der unter Beweis gestellten Hilfstatsachen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses ve r - kannt. Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe der Zeugin V. im April und August Schnittverletzungen - gegen deren Willen - be i - gebracht, beruht nahezu ausschlieûlich auf den Angaben der Geschdigten selbst. Besttigt wird dies zum Teil mittelbar lediglich durch den Zeugen W. , dem vom Angeklagten miûhandelten Mithftling (Fall 6). Dieser Zeuge berichtete, der Angeklagte habe ihm erzhlt, er - der Angeklagte - habe mit der Geschdigten fters Fesselspiele gemacht und sie auch mit Rasierkli n - gen leicht in Arme und Beine geschnitten. "Das habe zum Spiel gehrt." Die Stirnverletzungen erwhnt der Zeuge nicht. Daû die Verletzungen gegen den Willen der Zeugin V. herbeigefhrt wurden, kann der Aussage ebe n - falls nicht entnommen werden. Andere Zeugen haben zwar Verletzungen g e - sehen, konnten aber zu deren Verursachung nichts sagen, von Informationen durch die Geschdigte selbst abgesehen. Hierzu kommt das von der Stra f - kammer zwar nicht festgestellte, durch die Aufklrungsrge nunmehr aber au f - - 13 - gedeckte merkwrdige Aussageverhalten der Zeugin zu den Schnittverletzu n - gen whrend des Ermittlungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund kann den unter Beweis gestellten Tatsachen - die Angeklagte litt (und leidet noch) an selbstverletzendem Verhalten (in der Regel Ausdruck einer Borderline-Persnlichkeitsstrung; vgl. Sachsse in Ker n - berg-Dulz-Sachsse, Handbuch der Borderline-Strungen, S. 347 ff.; derselbe, Selbstverletzendes Verhalten, 5. Aufl. 1999, S. 35 ff.) und sie hat sich andere Verletzungen selbst beigebracht - jegliche Beweiserheblichkeit fr die Glau b - wrdigkeit der Zeugin vernnftigerweise nicht von vornherein abgesprochen werden. Dann muû die endgltige Bewertung der Wrdigung nach der Erh e - bung des Beweises berlassen bleiben. Denn es entspricht der Lebenserfa h - rung, daû eine bereits als gesichert erscheinende berzeugung durch die weitere Beweisaufnahme wider Erwarten umgestoûen werden kann (LR- Gollwitzer StPO, 25. Aufl. § 244 Rdn. 182). Da dies mittelbar die Glaubwrdigkeit der Zeugin insgesamt berhrt, fhrt auch diese Rge zur Aufhebung der Verurteilung in allen fnf Fllen, in denen Straftaten zum Nachteil der Zeugin V. festgestellt wurden, sowie des Rechtsfolgenausspruchs im Fall 6. c) Auf die Rge zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverstndigengutachtens zur Potenz des Angeklagten kommt es danach nicht mehr an. Insoweit wird auf die Ausfhrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 2001 verwiesen. 2. Die berprfung des Urteils aufgrund der Sachrge des Angeklagten ergab die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargestellten M n - - 14 - gel. Sie betreffen lediglich die Flle 1 bis 5. Hierauf kommt es deshalb ebe n - falls nicht mehr an. 3. Beim Tatvorwurf zum Nachteil des Zeugen Heiko W. (Fall 6) ergab die berprfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung des A n - geklagten hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. IV. Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eing e - legte und wirksam auf den Fall 1 und den Ausspruch ber die Gesamtstrafe beschrnkte Revision hat Erfolg. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, die Strafkammer habe im Fall 1 zu Unrecht die Bestimmung des Strafrahmens § 177 Abs. 3 StGB zugrundegelegt und nicht § 177 Abs. 4 (Nr. 1) StGB. Die Strafkammer begrndet dies in der Beweiswrdigung wie folgt: Sie habe sich nicht davon berzeugen knnen, daû der Angeklagte die Schnitte zur berwindung eines geleisteten und erwarteten Widerstands der Gesch - digten eingesetzt hat. Die Zeugin V. habe nicht sagen knnen, ob der Angeklagte sie vor oder nach dem Geschlechtsverkehr verletzte, und habe auch nicht angegeben, erst durch die Schnitte zur Duldung des Geschlecht s - verkehrs oder der Fesselung gezwungen worden zu sein. Es stehe damit auch nicht fest, daû der Angeklagte die Schnitte zur eigenen Luststeigerung ei n - setzte, wenn er sie der Geschdigten mglicherweise erst nach dem Beischlaf beibrachte. - 15 - Damit hat die Strafkammer zwar nicht verkannt, daû das gefhrliche Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht Ntigungsmittel sein muû, es vielmehr gengt, daû es bei der Vornahme der sexuellen Handlung eingesetzt wird (BGHSt 46, 225, 228). Jedoch berzeugt die isolierte Bewe r - tung der Schnitte vor dem Hintergrund der Sachverhaltsdarstellung, die die Beweiswrdigung nicht ausschpft bzw. im Widerspruch hierzu steht, nicht. Die Vergewaltigung der Zeugin unter Zufgung der Schnittverletzungen vor oder "kurz nach" (so abweichend in der Sachverhaltsdarstellung) der Durchfhrung des Geschlechtsverkehrs aber whrend der durchgehenden Fesselung kann als einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug gesehen werden. Eine sexuelle Handlung liegt dann vor, wenn sie objektiv, d.h. nach ihrem uûeren Ersche i - nungsbild einen Sexualbezug aufweist. Bei ambivalenten Ttigkeiten, die fr sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstnde des Einzelfalls kennt (BGHR § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5). Zu diesen Umstnden gehren auch Äuûerungen des Angeklagten in diesem Zusammenhang (BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - 5 StR 153/96). Der Ausspruch des Angeklagten "Du stehst doch auf erotischem Schmerz" spricht hier fr die Sexualbezogenheit - 16 - auch der Schnitte im Rahmen des Gesamtgeschehens. Da die teilweise wide r - sprchlichen Feststellungen keine endgltige Beurteilung zulassen, ist das Urteil im Fall 1 auf die Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des A n - geklagten aufzuheben. Schfer Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit
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