BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 506/02 vom15. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKarlsruhe vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Aus Art. 6 Abs. 1 MRK läßt sich ein Anspruch auf Strafverfolgunggegen sich selbst nicht herleiten (Frowein/Peuckert EMRK 2. Aufl.Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend andersals der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe dazuBGHSt 45, 321; 47, 44).Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfol-gungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der ineiner "Kette" von Tätern steht, welche unerlaubt mit Betäubungs-mitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschät-zungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnah-me oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagtennach der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar gebo-ten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenemZeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllenwürde (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. 5;§ 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts Substantiiertes vor. Im - 3 -übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeiti-gere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüberdem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von ihmals Einkaufskurier eingesetzten G. im Falle 32 ausgehen.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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