BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 506/06 vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2006 beschlos-sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2006 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenm344337iger Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen entf344llt. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337iger Einfuhr in Tateinheit mit bandenm344337igem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen unter Aufl366sung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hochheim am Main vom 25.03.2004 und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen von zwei Monaten und vier Monaten Freiheitsstrafe zu der Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im 334brigen wurde er freigesprochen. 1 1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen ban-denm344337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenm344337igen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den F344llen des 2 - 3 - 247 30a BtMG die im Rahmen ein und desselben G374terumsatzes aufeinander fol-genden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (st. Rspr.; vgl. Nachweise bei K366rner, BtMG 5. Aufl. 247 30 Rdn. 39). Insoweit kommt der bandenm344337igen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbst344ndige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Bandenhandels mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. 2. Die 304nderung des Schuldspruchs l344sst die Einzelstrafausspr374che un-ber374hrt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht ver344ndert. 3 3. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend aus-f374hrt, ist der Revision zuzugeben, dass das Urteil den Inhalt der Aussage des Angeklagten gegen374ber der Polizei vom 1. Juni 2006 nicht wiedergibt. Der Se-nat kann vor dem Hintergrund der auf UA S. 9 im Anschluss dargestellten An-gaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschlie337en, dass dieser 4 - 4 - gegen374ber der Polizei substanziell weiterf374hrende Angaben gemacht hatte. Ferner ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte keine ernsthafte Aufkl344rungsbereitschaft gezeigt hat. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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