BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 506/13 vom 30. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2014 beschlo s- sen: 1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil d es Landg e- richts Stuttgart vom 2. Mai 2013 wird als unzulässig verwo r- fen, soweit sie sich gegen die unterbliebene tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall II. Nr. 2 der Urteilsgründe ric h- tet. 2. Im Übrigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision d er Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1, § 395 StPO u n- zulässig, soweit sie im Fall II. Nr. 2 der Urteilsgründe zusätzlich die tatmehrhei t- liche Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheit s- beraubung anstrebt, da es sich insoweit - mit Ausnahme der hier nicht im Raum stehenden § 239 Abs. 3, § 240 Abs. 4 StGB - um nicht nebenklagefähige Deli k- te handelt. 1 - 3 - Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Okt ober 2013 unbegründet. Raum Wahl Graf RinBGH Cirener ist erkrankt und deshalb an der Unter - schrift gehindert. Raum Radtke 2
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