BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 506 /14 vom 10. März 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Bamberg vom 5. Juni 2014 wird das Verfahren eing e- stellt, soweit er im Fall B.II.3. der Urteilsgründe wegen une r- laubten Handeltreibens mit Betäubung smitteln in nicht geri n- ger Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas se zur Last. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in sieben Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner laubtem Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubtem Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz 1 - 3 - von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf mehrere Rügen der Verletzung von Ve r- fahrensrecht sowie die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellung des Verfahrens. 1. D er Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall B.II.3. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht gering er Menge in Tateinheit mit unerlau b- tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs M o- naten fällt gegenüber den für die weiterhin verfahrensgegenständ lichen Taten ausgeurteilten Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht. Der Senat schließt angesichts der übrigen verhängten Einzelfreiheitsstr a- fen (zweimal drei Jahre und sechs Monate, einmal drei Jahre, viermal zwei Ja h- re und sechs Monate, zweimal zwei Jah re und drei Monate) sowie des bei di e- sen Einzelstrafen ohnehin bereits straffen Zusammenzugs aus, dass das Landgericht bei Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten im Fall B.II.3. der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreihe it s- strafe erkannt hätte. 2 3 4 - 4 - 2. Die weitergehende Revision hat aus den in der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts vom 4. November 2014 ausführlich dargelegten Gründen weder mit den erhobenen Verfahrensrügen noch mit der Sachrüge Erfolg. Raum Rothfuß Graf Cirener Radtke 5
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