ECLI:DE:BGH:2017:210217B1ST R506.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 506/16 vom 21. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf desse n Antrag - am 21. Fe b- ruar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Landshut vom 2. Juni 2016 aufgehoben, a) mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit der A n- geklagte wegen V ergewaltigung in 30 Fällen verurteilt wo r- den ist (Taten zu B.4.b. der Urteilsgründe), b) im Gesamtstraf en ausspruch und soweit die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt u n- terblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und der den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Stra f- kammer des Land gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründ et verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 207 Fällen, wegen Vergewaltigung in 31 Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Bedrohung zu der Gesamtfr eiheit s- strafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der 1 - 3 - Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützten Revision. Diese hat allein in dem aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen als unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO . 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 30 Fällen verurteilt hat, weil er in den Jahren 2004 bis 2013 jeweils dreimal jährlich von der Nebenklägerin S . Oralverkehr erzwungen hat, hat der Schuldspruch keinen Bestand. a) Hierzu hat das Landgericht festgestellt, die Nebenklägerin habe sich zunächst geweigert, den Angekl agten oral zu befriedigen. Er habe sie dann g e- schlagen, getreten oder mit Schlägen gedroht. Um weitere Schläge zu verme i- den, habe die Nebenklägerin schließlich den Oralverkehr vollzogen. Diese Feststellung en gründet das Landgericht auf die Angaben der N e- benklägerin. Deren - in Bezug auf andere Tatvorwürfe detaillierte - Angaben in der Hauptverhandlung, aber auch bei polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen stellt das Landgericht ausführlich dar. Während sich die darg e- stellten Angaben in de r Hauptverhandlung und bei den beiden polizeilichen Vernehmungen in der Beschreibung erschöpfen, der Angeklagte habe den e- gsrichterlichen Verne h- mung Details zum Ablauf. Danach gibt die Nebenklägerin an, ihr Mann habe b- l- verkehr ein gefordert habe, als sie sich dann geweigert habe, habe er zug e- schlagen oder getreten. Nachdem sie einige Male Schläge erhalten habe, habe 2 3 4 - 4 - - bis viermal im Jahr wiederholt. b) Vor diese m Hintergrund entbehrt die Feststellung, es habe in den Ja h- ren 2004 bis 2013 jährlich jeweils drei Fälle gegeben, in denen der Oralverkehr durch Schläge oder Tritte bzw. der Drohung damit erzwungen worden sei, einer tragfähigen Grundlage. Zwar belegen d ie aufgrund einer im Übrigen äußerst sorgfältigen B e- weiswürdigung rechtsfehlerfrei als glaubhaft bewerteten Angaben der Nebe n- klägerin ausreichend, dass es als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB aF zu qualifizierende Taten zu ihren Lasten gegeben hat. Es bleibt aber danach unklar, wie viele Male der Oralverkehr tatsächlich durch den Einsatz der Nöt i- gungsmittel des § 177 Abs. 1 StGB aF abgenötigt worden ist. Denn die tatb e- standlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB aF müssen auch bei e i- ner länger dau ernden Serie von Tathandlungen grundsätzlich für jede Tat kon k- ret und individualisiert festgestellt werden (BGH, Beschlüsse vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 111 und vom 13. Juni 2006 - 4 StR 178/06 , NStZ - RR 2006, 269, 270 mwN; vgl. auch BGH , Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466 mwN zu geringeren Anford e- rungen, wenn sich der Tatrichter im Einzelfall die Überzeugung eines von dem Täter erze ugten und bewusst eingesetzten Klima [ s ] der Angst und Einschüc h- terung verschafft) . Nach diesen Maßgaben sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB aF nicht in allen 30 Fällen durch die Angaben der Nebe n- klägerin belegt. Dass sich der E insatz von Gewalt oder Drohung - sei es auch durch schlüssigen Hinweis auf frühe ren Gewalteinsatz oder konkludente B e- 5 6 7 - 5 - kräftigung früherer Drohungen - über den gesamten Zeitraum von zehn Jahren wiederholt hat, um die Nebenklägerin zu der begehrten sexuellen Handlung zu veranlassen, steht in einem auch nicht durch weitere Erwägungen aufg elösten Die Besorgnis, dass ein beweiswürdigender Beleg des Erfordernisses einer finalen Verknüpfung des Nötigungsmittels mit dem - wie das Landgericht an nimmt - jeweils erzwungenen Oralverkehr aus dem Blick geraten sein könnte, wird auch durch Ausführungen zur intellektuellen Leistungsfähigkeit der Nebe n- klägerin untermauert. Danach weist die Nebenklägerin eine geringe Intelligenz im Grenzbereich zur Minder begabung auf, was zur Überzeugung des Landg e- i- htigt das Landg e- richt aber nur im Hinblick auf die - rechtsfehlerfrei festgestellte - einmalige Ve r- gewaltigung 2006 durch Vaginalverkehr. Hierbei führt es an, dass die Nebe n- davon müssen. Eine genauere Erörterung, welcher konkrete Tathergang sich hinter n- den sind, lässt das Urteil vermis sen. c) Da der Senat nicht feststellen konnte, in wie vielen Fällen in welchem Tatzeitraum die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 und 2 StGB aF belegt sind, hat er die gesamten Feststellungen zu diesem Tatkomplex aufgehoben . Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs in 30 Fällen der Vergewaltigung und der zugehörigen Einzelstrafen. Hinsichtlich der übrigen Einzelstrafen, kann der S e- 8 9 - 6 - nat ausschließen, dass diese von dem rechtsfehlerhaften Schuldspruch wegen der 30 Vergewaltigun gen beeinflusst sind. 2. Der Wegfall der Einzelstrafen wegen dieser 30 Taten - jeweils mit drei Jahren und drei Mo naten Freiheitsstrafe geahndet - zieht die Aufhebung des Gesamtstraf en ausspruchs nach sich. 3. Soweit das Landgericht die Anordnung der Unterbringung in der En t- ziehungsanstalt abgelehnt hat, hat das Urteil auch keinen Be stand. a) Das Landgericht hat festgestellt , dass bei dem Angeklagten ein lan g- j ähriger Alkoholabusus vorliege und er vom Alkohol abhängig sei; derzeit ko n- sumiere er vier bis zehn Flaschen Bier am Tag und zusätzlich Schnaps. Bei den Taten zu Lasten seiner Ehefrau (Tatzeitraum 2004 bis 2014) ist es vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB im Hinblick auf Alkoholintoxik a- tionen ausgegangen. Eine Versagung der Strafrahm enverschiebung hat es im Hinblick auf die langjährige Alkoholabhängigkeit abgelehnt. Dies beruht auf den Ang aben der Nebenklägerin S. , die eine massive Alkoholisierung des Angeklagten bei allen Taten zu ihren Lasten beschrieben hat und auf den A n- gaben zahlreicher weiterer Zeugen, die den erheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten bestätigten. Dennoch hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht geprüft, sondern eine Unterbringung im Hinblick darauf abgelehnt, dass der Angeklagte die Untersuchung durch einen Sachverständ i- gen verweigert habe. Zu weiteren Maßnahmen, um die Untersuchung zu e r- möglichen, hat sich das Landgericht nicht gehalten gesehen, da nach einem Gutachten in einem anderen Strafverfahren aus dem Januar 2012 die medizin i- schen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB nicht angenommen worden sind. 10 11 12 - 7 - b) Das Vorgehen des Landgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft, da es eine eigenständige Prüfung der Voraussetzung de s § 64 StGB unterlassen hat, obwoh l hierfür Anlass bestanden hätte. Denn nach den Feststellungen der langjährigen Alkoholabhängigkeit ergibt sich der Ha ng im Sinne des § 64 StGB ohne Weiteres; auch der symptomatische Zusammenhang ist belegt. Der Ve r- weis auf das Gutachten kann diesen Mangel nicht heilen. Denn die Vorausse t- zungen des § 64 StGB sind zum Zeitpunkt des Urteils zu prüfen . Z udem i st zu dem Gutachten inhaltlich - fr eilich in anderem Zusammenhang - nur mitgeteilt, dass darin eine langjährige Alkoholabhängigkeit angenommen wird. D as Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB scheidet auch nicht aus anderen Gründen von vornherein aus. Dass der Angeklagte zu einer Expl o- ration nicht bereit war, führt nicht zum Ausschluss der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (vgl. zum Erfordernis einer Gesamtwürdigung der Täterpersö n- lichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände für eine Therapieunwilli g- keit: BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 3 StR 48/16 , NStZ - RR 2016, 246 ). Angesichts des Zeitablaufs kann der Senat auch aus dem Umstand, das s der Angeklagte nach einer Entgiftung im Jahr 2001 ohne anschließende Entwö h- nungsbehandlung keine weiteren Entzugsversuche unternommen hat, nicht auf das Fehlen der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht schließen. 13 14 - 8 - c) Das neue Tatgericht wird die Vorga ben des § 246a StPO auch bei Verweigerung der Mitwirkung an einer Untersuchung (vgl. hierzu Becker in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 246a Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 , NStZ 2002, 98 ) zu beachten hab en. Raum Graf Cirener Radtke Bär 15
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