ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR506.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 506 / 1 8 vom 21. November 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum Mord u.a. hier: Revision des Angeklagten Ö . - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer d e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 21. No - vember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hechingen vom 23. März 2018 unter Erstreckung auf den Nichtre videnten K . (§ 357 StPO) mit den zugehörigen Feststellungen au fgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe ve r- urteilt wurde ; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe (Ö . ) bezie - hungsweise die Einheitsjugendstrafe (K . ). 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Grü nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zum Mord und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten und den nicht revidierenden, zur Tatzeit noch heranwachsenden Mi t- angeklagten K . wegen Verabre dung zum Mord in Tateinheit mit Sich - 1 - 3 - Bereiterklären zum Erwerb von Kriegswaffen unter Einbeziehung weiterer Str a- fen aus früheren Verurteilungen zu der Jugendstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er di e Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtl ichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbe gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Die Verurteilung des Angeklagten i m Fall II.1 der Urteilsgründ e wegen Bedrohung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 2. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Verabredung zum Mord begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Feststellungen tragen nicht die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Angeklag ten hätten sich verabredet, einen bereits in seinen wesentlichen Grundzügen konkretisierten Mord zu begehen. a) Die Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens setzt nach § 30 Abs. 2, 3. Alt. StGB den Entschluss von mindestens zwei Personen zur Bege hung eines bestimmten Verbrechens als Mittäter voraus ( BGH, Beschluss vom 16. März 2011 5 StR 581/10, NStZ 2011, 570, 571 ; Fischer, StGB, 65 . Aufl., § 30 Rn. 12 ; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn. 24 ; jeweils mwN). Die in Aussicht g enommene Tat muss dabei nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt, sie muss aber ebenso wie dies beim Tatplan 2 3 4 5 - 4 - für eine mittäterschaftliche Tatbestandsverwirklichung oder beim Anstiftervo r- satz der Fall ist (LK - Schünemann, StGB, 12 . Aufl., § 30 Rn. 67 mwN; MK - Joecks, StGB, 3. Aufl., § 30 Rn. 57; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn. 24 ) zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen konkret i- siert sein (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 3 StR 140/07, NStZ 2007, 697; LK - Schüne mann, StGB, § 30 Rn. 67; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn. 3 mwN). Eine strafbare Verbrechensverabredung wird danach zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass Zeit, Ort und Modalitäten der Ausführung im Einzelnen noch offen sind (BGH, Urteile vo m 28. Juni 2007 3 StR 140/07, NStZ 2007, 697 und vom 29. März 1960 1 StR 636/59, BeckRS 1960, 31192534; LK - Schüne mann, StGB, 12. Aufl., § 30 Rn. 67 mwN). Tatzeit, Tatbeteiligte, Tato b- jekt und sonstige Umstände der Tat können indes nicht völlig im Vagen bleiben (BGH, Bes chluss vom 9. Februar 1994 2 StR 557/93, StV 1994, 528; MK - Joecks, StGB, 3. Aufl., § 30 Rn. 62), weil sonst die Strafbarkeit zu weit ins Vo r- feld der eigentlichen Tat vorverlagert würde. Besondere Anforderungen gelten vor allem dann, wen n es wie vorlieg end bei der verabredeten Tat um eine Straftat gegen die Person geht (vgl. Fischer, StGB, 65 . Aufl., § 30 Rn. 7 mwN; zum Meinungsstand LK - Schünemann, StGB, § 30 Rn. 68 mwN). b) Hieran gemessen war das vorliegend von den Angeklagten ins Auge gefasste Töt ungsdelikt noch nicht hinreichend konkretisiert. Weder war nach den Feststellungen des Landgerichts die Tatzeit näher bestimmt noch die ko n- krete Begehungsform. Gesprochen wurde über einen Überfall auf die in der Justizvollzugsanstalt befindlichen S . , B . und M . , denen ein Mord am Bruder des Mitangeklagten zur Last gelegt wurde, sowie über ein We r fen von Handgranaten oder die Abgabe von Schüsse n in die Werkstatt oder das Haus des Ma . , dem Onkel von S . und B . . Gerade in Anbe - tracht der erheblichen Schwierigkeiten des Mitangeklagten, die für den Erwerb 6 - 5 - der zur Tatbegehung erforderlichen Waffen nötigen Geldmittel zu beschaffen, war auch der Zeitpunkt der Tatbegehung noch ungewiss. Die Verabredung ha t- te sich auch noch ni cht auf eine konkrete Person fokussiert, auf die der Angriff gerichtet sein sollte. Vielmehr standen nach den Feststellungen des Landg e- richts S . , B . und M . als mögliche Zielpersonen im Raum sowie deren Angehörige und etwa im Anwesen des Ma . aufhältige Personen. Es lag damit hinsichtlich des ins Auge gefassten Tötungsdelikts lediglich ein allg e- meines Planungs - und Vorbereitungsstadium vor, das sich noch nicht auf eine den Anforderun gen des § 30 Abs. 2, 3. Alt. StGB entsprechend k onkretisierte Tat bezog. Dies gilt umso mehr, weil weder Waffen noch Geld für die ang e- dac h te Tat vorhanden waren, zumal der Angeklagte einen zunächst vom Mita n- geklagten eingesammelten Teilbetrag absprachewidrig für sich ver wendete. c) Der Rechtsfehler fü hrt zur Auf hebung der Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe, jedoch nicht zum Freispruch des Angeklagten in diesem Punkt. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass Feststellungen getroffen werden können, aufgrund derer sich der Angeklagte nach ein er der Variant en des § 30 Abs. 1 oder 2 StGB in Verbindung mit § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG in Ve r- bindung mit der Kriegswaffenliste Teil A VII Nr. 46 strafbar gemacht haben könnte . 3 . Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2 der Urteilsgründe en t- z ieht der Einzelstrafe und dem Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ei n- schließlich der getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) die Grund lage. 7 8 - 6 - II. Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidi e- renden Mitangeklagten K . zu erstrecken. Auch dessen Verurteilung beruht ebenso wie die Verurteilung des revidierenden Angeklagten auf der unzutreffenden Annahme, aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich eine Verabredung der Angeklagten zur Begehung eines in seinen wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tötungsdelikts. Da das Tatgeschehen und dessen rechtliche Bewertung hinsichtlich beider Angeklagter auch mit Blick auf den möglichen Verstoß gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in einem untrennbaren Zusammenhang steh en , erstreckt sich die teilweise Auf - hebung des Urteils auf die Verurteilung des Mitangeklagten K . insge - samt. 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