ECLI:DE:BGH:2018:181218B1STR508.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 508/18 vom 18. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 18. Dezember 201 8 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Weiden i. d. OPf. vom 16. Mai 2018 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung, schweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu e iner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und eine Einziehung s- entscheidung getroffen. I. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts ge stützte Revisi on hat mit der Verfahrensrüge gemäß § 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. 1 2 - 3 - Die Revision beanstandet zu Recht, dass das am 16. Mai 2018 am vie r- ten Hauptverhandlungstag verkündete Urteil erst am 5. Juli 2018 und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 4. Juli 2018 zu den Akten gebracht wurde . An der Einhaltung der nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO geltenden Frist von sieben Wochen nach der Urteilsverkündung war das Landgericht nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert. Ein solc her Umstand liegt insbesondere nicht darin, dass das Urteil, wie sich aus der dienstlichen Erklärung des B e- richterstatters vom 16. August 2018 ergibt (SB IV, S. 1280 ff.), am 4. Juli 2018 wegen erheblicher anderweitiger dienstlicher Belastung des Berichter statters und wegen Verzögerungen bei der Verschriftung seines Diktates noch nicht fertiggestellt und unterschrieben war . Denn weder eine ( auch erhebli che) Bela s- tung der Richter mit anderen Dienstgeschäften noch andere Gründe, die sich aus der gerichtsinter nen Organisation ergeben, stellen von hier nicht vorli e- genden Ausnahmefällen abgesehen unvorherseh bare unabwendbare U m- stä nd e i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar, die eine Fristüberschreitung rech t- fertigen können (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2003 2 StR 513/02, NStZ 2003, 564 f. und vom 12. Dezember 1991 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398 , 399 jeweils mwN; Beschluss vom 26. Juli 2007 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55 ) . D er aufgezeigte Mangel , der einen absoluten Revisionsgrund bildet, führt nach gesetzlich er Wertung zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2007 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55 mwN ), so dass es auf das weitere Vorbringen der Revision nicht mehr ankommt. 3 4 5 - 4 - II. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer Verurteilung das Gesamtstrafübel genauer in den Blick zu nehmen sein wird , da s s der Angeklagte durch die drohende Vollstreckung der in Tschechien (sechs Jahre) und in Österreich (ein Monat) verhängten Freiheitsstrafen zu e r- warten hat (vgl. BGH , Beschlüsse vom 24. Juni 2017 1 StR 670/1 6 , StraFo 2017, 375 mwN und vom 26. März 2014 2 StR 202/13, juris Rn. 15 mwN). Wären diese Verurteilungen durch deutsche Gerichte ergangen, wäre eine Ei n- beziehung der Strafen nach § 55 StGB möglich und geboten gewesen. Bei der Bemessung der hiernach zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe wäre das nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB zulässige Höchstmaß von 15 Jahren zu beachten g e- wesen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen G e- richtshofs (EuGH, Urteil vo m 21. September 2017 C - 171/16, Rn. 26) kann im Ergebnis nicht anderes gelten, wenn es um frühere berücksichtigungsfähige Verurteilungen des Angeklagten in einem anderen Mitgliedstaat der Europä i- schen Union geht. Denn hiernach haben die Mitgliedstaaten si cherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gle i- chem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie nach innerstaa t- lichem Recht im Inland erfolgte frühere Verurteilungen (vgl. EuGH aaO). Der Rechtsprechung, nach der bei Verurteilungen in derartigen Konstellationen ein Härteausgleich nicht zu gewähren sein soll, weil für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten kein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre, so dass eine Aburteilung in einem einzigen Verfahren von vornherein nicht hätte erfolgen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 2 StR 386/08), ist durch das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs der Boden entzogen. Sollte eine angemessene Berücksichtigung des Gesamtstra f- ü bels bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht möglich sein, so wäre das G e- 6 - 5 - samtstrafübel bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 9. September 1997 1 StR 279/97, BGHSt 43, 216, 21 8 ). Raum Jäger Bär Hohoff Pernice
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