BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 509/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 22. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen - gemeinschaftlich mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten P. begangenen - Mordes zu lebens-langer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete, auf die Ver-letzung sachlichen und f366rmlichen Rechts gest374tzte Revision bleibt ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). N344her ist dies nur zu den geltend gemachten Verst366337en gegen 247 265 StPO (1.), 247 244 StPO (2.) und 247 338 Nr. 8 StPO (3.) auszuf374hren. 1 1. W344hrend dem Angeklagten mit der Anklageschrift vorgeworfen worden war, sein Opfer heimt374ckisch und habgierig get366tet zu haben, hat das Landge-richt ihn wegen einer heimt374ckisch und aus niedrigen Beweggr374nden begange-nen Tat verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte der Vorsitzende den Ange-klagten darauf hingewiesen, dass u.a. auch 204sonstige niedrige Beweggr374nde223 als Mordmerkmal in Betracht kommen. Die Revision meint, dieser Hinweis sei 2 - 3 - unzul344nglich gewesen, weil der die rechtliche Bewertung tragende Sachverhalt h344tte genau bezeichnet werden m374ssen. Diese R374ge geht fehl. Denn die ihr zugrunde liegende Annahme, ein Hinweis gem344337 247 265 StPO m374sse aus Rechtsgr374nden stets auf neuen tats344chlichen Erkenntnissen beruhen, ist unzu-treffend. Freilich ist dies nach forensischer Erfahrung vielfach der Fall, jedoch ist ein Hinweis nach 247 265 StPO auch dann geboten, wenn sich der Sachverhalt selbst nicht ge344ndert hat, er aber nach Auffassung des Gerichts dennoch recht-lich anders als noch in der zugelassenen Anklage zu bewerten ist (vgl. KK/Engelhardt, StPO, 6. Aufl. 247 265 Rn. 17). Ein Verfahrensversto337 ist daher allein mit der Behauptung, ge344nderte tats344chliche Grundlagen eines Hinweises gem344337 247 265 StPO seien nicht mitgeteilt worden, nicht schl374ssig dargetan. Im 334brigen k366nnte eine auf die Behauptung unzul344nglicher tats344chlicher Erl344uterung eines Hinweises gem344337 247 265 StPO gest374tzte R374ge schon im An-satz nur dann Erfolg haben, wenn Urteil und zugelassene Anklage in tats344chli-cher Hinsicht wesentlich voneinander abweichen w374rden. Derartige Differenzen vermag der Senat nicht zu erkennen; sie sind von der Revision auch nicht ein-mal abstrakt behauptet, erst recht nicht konkret ausgef374hrt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 mwN). 3 2. In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung den Antrag gestellt, dem Angeklagten 204auf Staatskosten die Zulassung zur freiwilligen Durchf374hrung einer wissenschaftlichen polygraphischen Untersuchung 205 zu genehmigen223. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, das bezeichnete Beweismittel sei i.S.d. 247 244 Abs. 3 Satz 2 4. Var. StPO ungeeig-net. 4 - 4 - a) Allerdings handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht um einen Beweisantrag, dessen Ablehnung den Ma337st344ben des 247 244 StPO h344tte entsprechen m374ssen. Denn mit ihm wurde (noch) nicht die Verneh-mung eines Sachverst344ndigen zu einer bestimmten Beweistatsache verlangt, sondern lediglich die - eventuell nur - vorgeschaltete Untersuchung des Ange-klagten unter Einsatz eines Polygraphen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 3 StR 272/99, NStZ 1999, 578). 5 b) Das Landgericht h344tte jedoch auch einen auf die Einholung eines ent-sprechenden Sachverst344ndigengutachtens zielenden Antrag mit der von ihm genannten Begr374ndung ablehnen d374rfen. Denn gegen einen auch nur geringf374-gigen indiziellen Beweiswert des Ergebnisses einer mittels eines Polygraphen vorgenommenen Untersuchung bestehen die im Urteil des Senats vom 17. De-zember 1998 (1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 323 ff.) dargelegten grunds344tzli-chen Einw344nde betreffend den hier allein in Rede stehenden sog. Kontrollfra-gentest uneingeschr344nkt weiter. Es w344re deshalb sogar ohne Belang, wenn die Ansicht der Revision richtig w344re, dass inzwischen 204eine hinreichend breite Da-tenbasis223 einen Zusammenhang von mittels des Polygraphen gemessenen K366rperreaktionen mit einem bestimmten Verhalten belegen w374rde. Dies ist aber nicht der Fall. Hierf374r gen374gt die von der Revision angef374hrte Simulationsstudie mit lediglich 65 Versuchspersonen (vgl. H. Offe/S. Offe, MschrKrim 2004, 86) - bereits ungeachtet methodischer Einw344nde - nicht. Auch einem ma337geblichen Beitrag amerikanischer Wissenschaftler, die nach eigenem Bekunden einen Gro337teil ihrer bis zu 40j344hrigen Laufbahn der Forschung und Entwicklung poly-graphischer Techniken gewidmet haben, lassen sich neuere Studien - noch da-zu, wie die Revision vortr344gt, 204an realen Verd344chtigen223 - nicht entnehmen (vgl. Honts/Raskin/Kircher in Faigman/Saks/Sanders/Cheng, Modern Scientific Evi-dence, The Law and Science of Expert Testimony, Volume 5 [2009], S. 297 ff.). 6 - 5 - 3. Die Hauptverhandlung wurde nach dem letzten Wort der Angeklagten am 15. M344rz 2010 (Montag) unterbrochen; die Urteilsverk374ndung war f374r den 22. M344rz 2010 vorgesehen. Am 18. M344rz 2010 (Donnerstag) ging ein an den Vorsitzenden adressiertes Fax der Verteidigerin mit folgendem Wortlaut ein: 204In oben bezeichneter Angelegenheit 374bersende ich 205 noch einen Hilfsbeweisan-trag 205, den ich am Montag 205 versehentlich vergessen hatte223. Dieser auf die Einholung eines Glaubw374rdigkeitsgutachtens hinsichtlich des Mitangeklagten gerichtete Antrag war beigef374gt und mit Ausf374hrungen zu dessen psychischem Zustand bei der Tat und zu dessen nicht konstantem Aussageverhalten n344her begr374ndet. Ohne Reaktion hierauf wurde am 22. M344rz 2010 das Urteil verk374n-det. 7 Hinsichtlich des deshalb geltend gemachten Versto337es gegen das faire Verfahren (247 338 Nr. 8 StPO) kann offen bleiben, ob die Grunds344tze f374r die Be-scheidung eines noch vor der Hauptverhandlung angebrachten Beweisantrages (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 557/00, NStZ-RR bei Becker 2002, 68) auf die hier vorliegende Konstellation 374bertragbar sind (vgl. jew. mwN BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 1 StR 160/81, NStZ 1981, 311; KK/Schoreit, StPO, 6. Aufl. 247 258 Rn. 27). Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf dem 334bergehen eines Hilfsbeweisantrages, wenn die Urteilsgr374nde insgesamt erkennen lassen, warum dem Beweisbegehren der Sache nach oh-ne Rechtsfehler keine Folge geleistet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1992 - 3 StR 430/92, NStZ bei Kusch 1993, 229). So verh344lt es sich hier: 8 Das Landgericht hat ausf374hrlich dargelegt, dass die Aussage P. s glaubhaft sei, 204da sie durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme durchg344ngig best344tigt worden ist223. Dies hat es mit Aussagen weiterer Zeugen und objektiven Spuren eingehend belegt. In seine Gesamtw374rdigung hat es 9 - 6 - auch ausdr374cklich einbezogen, dass die Angaben P. s in einigen - freilich nicht das Kerngeschehen betreffenden - Punkten nicht konstant waren. Unter diesen Umst344nden ist eine ohnehin nur ausnahmsweise anzunehmende Not-wendigkeit zur Einholung des bezeichneten Gutachtens nicht erkennbar. 4. Im 334brigen verweist der Senat auf die Ausf374hrungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2010. 10 Wahl Elf Graf J344ger Sander
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