BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 509/11 vom 15. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts Hamburg vom 4. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf der Grundlage der den Angeklagten nicht beschwerenden Festste l- lungen zur subjektiven Tatseite ist die rechtliche Bewertung des Lan d- gerichts nicht zu beanstanden. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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