BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 509 /14 vom 16. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 b e- s chlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 29. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II.2.a) bis c) der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen au f jeweils ein Euro festgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach, soweit d ie Angeklagte i n den Fällen II. 2.a) bis c) der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Einzelgeldstrafen verurteilt worden ist. Eine solche Fes t- setzung ist auch dann er forderlich, wenn wie hier aus Geldstrafe n und Fre i- heitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 4 StR 344/11). 1 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher Fischer 2
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