ECLI:DE:BGH:2018:191218B1STR509.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 509 /1 8 vom 19 . Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1 9. De zember 2 018 be schlossen: 1. D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Stade vom 20. Juni 2018 wird als unbegründet verwo r- f en (§ 349 Abs. 2 StPO) . 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge beanstandet hat, der Angeklagte sei n- aus dem diesbezüglichen e- be, ist die se Rüge nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) . D as Revisionsvorbringen ist dahingehend auszulegen, dass der B e- schwerdeführer sich dagegen wendet, dass de m Angeklagte n während der Hauptv erhandlung kein förmlicher Hinweis auf eine in Betracht kommende A n- ordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen erteilt worden ist. Diese Auslegung wird durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu m Verwe r- fungsa ntrag des Generalbundesanwalts bestä tig t, in der er ausführt , der Ang e- - 3 - Hauptverhandlung zu keiner Zeit auf die Einziehung Die Rüge ist unzulä ss ig, weil sich die Revisionsbegründung nicht dazu äußert, dass auch vor der Ha uptverhandlung kein entsprechender Hinweis e r- teilt worden ist (vgl. auch BeckOK , StPO/Eschelbach , 3 1 . Ed., Stand: 1 5 . Oktober 2018, § 265 Rn. 78; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO , 61. Aufl. , § 265 Rn. 47). Raum Jäger Bellay Cirener Fischer
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