BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 510/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. November 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung vom 19. November 2008 keinen Verfahrensstoff ber374cksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen k366nnen. Der Beschwerdef374hrer wurde geh366rt, aber nicht erh366rt. Er hatte insbesondere Gelegenheit, zu dem ausf374hrlich begr374ndeten Antrag des Generalbundesan-walts auf Verwerfung der Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO Stellung zu neh-men, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. 1 - 3 - Eine Begr374ndungspflicht f374r letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmit-teln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsbe-schluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.N.). Der Senat hat, wie sich aus der Fassung seines Beschlusses ergibt, das angefochtene Urteil - auch hin-sichtlich der Zumessung der Rechtsfolgen - f374r rechtsfehlerfrei erachtet, wes-halb f374r ihn keine Notwendigkeit f374r eine Anwendung des 247 354 Abs. 1a StPO bestand. 2 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Sander
Full & Egal Universal Law Academy