BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 510/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 25. Mai 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Bezeichnung der F344lle im Rahmen der Strafzu-messung erfolgte ersichtlich entsprechend der Anklageschrift und nicht gem344337 Zif-fer III der Urteilsgr374nde. Die Einzelstrafen sind daher rechtlich nicht zu beanstanden. Aus Klarstellungsgr374nden empfiehlt es sich f374r den Tatrichter, eine einheitliche Durchnummerierung der Taten vorzunehmen und die gegebenenfalls abweichende Nummerierung der Anklage in Klammern zu setzen. Nack Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
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