BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 510/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 gem344337 247247 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Mai 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzul344ssig. 1 a) Der Angeklagte hat keine Tatsachen behauptet, die ihn - ohne sein Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert ha-ben k366nnen. Er beruft sich lediglich darauf, dass sein fr374herer Verteidiger aus ihm unbekannten Gr374nden keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn aus-dr374cklich darum gebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, dass dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegun-gen kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, BGHR StPO 247 44 Verschulden 8); denn das 2 - 3 - Urteil beruht auf einer Verst344ndigung mit den Verfahrensbeteiligten (247 257c StPO). Das Gericht hatte einen Strafrahmen f374r die Gesamtfreiheitsstrafe zwi-schen drei Jahren und drei Jahren und drei Monaten angegeben. Der glaubhaft gest344ndige Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter diesen Umst344nden konnte der Angeklagte nicht darauf vertrau-en, dass sein Verteidiger Revision einlegen w374rde (vgl. BGH aaO; auch Se-natsbeschluss vom 8. M344rz 2001 - 1 StR 18/01). 3 b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch unzul344ssig, weil der Angeklag-te seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht hat (247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die schlichte Erkl344rung des von der Fristvers344umung Betroffenen gen374gt hierzu regelm344337ig und insbesondere im vorliegenden Fall nicht (vgl. u.a. Senatsbe-schluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 556/07, Rn. 6). 4 Die zur Glaubhaftmachung des Vortrags angek374ndigte anwaltliche Versi-cherung des fr374heren Verteidigers wurde nicht vorgelegt. 5 2. Die Revision des Angeklagten ist als unzul344ssig zu verwerfen (247 349 Abs. 1 StPO). Die Revisionseinlegungsfrist (247247 341, 43 StPO) wurde nicht ein-gehalten. 6 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 7 Nack Wahl Rothfu337 Elf Graf
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