BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 51/08 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Baden-Baden vom 31. Juli 2007 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Dem Angeklagten liegt zur Last, gemeinsam mit dem anderweitig abge-urteilten A. die zur Tatzeit 15 Jahre alte t374rkische Staatsangeh366rige S366. mit dem Auto auf ein Betriebsgel344nde an den Stadtrand von R. verbracht zu haben, um dort im Auto nacheinander gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchzuf374hren. Der Angeklagte, der die Tat bestreitet, hat in der Hauptverhandlung vortragen lassen, die Gesch344digte habe ihn gezielt falsch belastet. Sie sei nicht nur mit dem Geschlechtsverkehr mit den Angeklag-ten und dem anderweitig Abgeurteilten einverstanden gewesen, sondern habe ihn vor dem traditionellen t374rkischen kulturellen Hintergrund mit 334berlegung selbst herbeigef374hrt, um sp344ter im deflorierten Zustand mit ihrem neuen t374rki-schen Freund den vaginalen Geschlechtsverkehr aus374ben zu k366nnen. Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund der Aussage der Gesch344digten und des schon im abgetrennten Verfahren gest344ndigen Mitt344ters als 374berf374hrt ange-sehen und ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung unter Einbeziehung zweier fr374herer Verurteilungen zur Jugendstrafe von f374nf Jahren 1 - 3 - und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge ge-st374tzte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. Die Verfahrensr374gen sind nicht begr374ndet. 2 1. Die R374ge, den erziehungsberechtigten Eltern des noch jugendlichen Angeklagten sei am Ende der Hauptverhandlung entgegen 247 67 Abs. 1 JGG in Verbindung mit 247 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht das letzte Wort erteilt worden, bleibt ohne Erfolg. Allerdings tr344gt die Revision zutreffend vor, das Hauptver-handlungsprotokoll enthalte nur den Eintrag, 204die gesetzlichen Vertreter stellten keine Antr344ge223. Einen ausdr374cklichen Eintrag zum 204letzten Wort223 der Erzie-hungsberechtigten enth344lt das Protokoll nicht. Jedoch hat der Vorsitzende der Jugendkammer nach Erhebung der entsprechenden Verfahrensr374ge in einer dienstlichen Erkl344rung mitgeteilt, er habe die Eltern des Angeklagten mit Hilfe einer Dolmetscherin in einfachen Worten darauf hingewiesen, dass sie 204jetzt Gelegenheit h344tten, zu den gestellten Antr344gen Stellung zu nehmen und selbst noch Ausf374hrungen zu machen, bevor ihr Sohn zu Wort komme223. Der Vater des Angeklagten und die Dolmetscherin h344tten sich erhoben und der Vater des An-geklagten habe eine aus mehreren S344tzen bestehende und von der Dolmet-scherin 374bersetzte Erkl344rung abgegeben. Diese Erkl344rung habe er als abschlie-337ende Stellungnahme verstanden, auch wenn ihm - dem Vorsitzenden - deren Wortlaut und Einzelheiten nicht mehr erinnerlich sei. Aus Nachl344ssigkeit enthal-te das Protokoll nur die Formulierung, es seien keine Antr344ge gestellt worden. 3 Der Protokollf374hrer hat in seiner dienstlichen Stellungnahme ausgef374hrt, ihm sei in Erinnerung, den gesetzlichen Vertretern des Angeklagten sei die M366glichkeit gegeben worden, Antr344ge zu stellen und Ausf374hrungen zu machen, bevor dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden sei. Ihm sei zum Zeit- 4 - 4 - punkt der Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht bewusst gewesen, dass das letzte Wort der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten in das Proto-koll aufzunehmen gewesen sei. W344re ihm dies bewusst gewesen, h344tte er es so ins Protokoll aufgenommen. Die Formulierungen im Hauptverhandlungspro-tokoll seien ma337geblich aus dem Computervordruck (StP 314 Hauptverhand-lung vor dem Landgericht) 374bernommen worden. Die Jugendkammer hat den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, sie beab-sichtige, das Hauptverhandlungsprotokoll zu berichtigen. Der Verteidiger hat der Berichtigung widersprochen. Er hat vorgetragen, 204entsprechend dem bishe-rigen Protokoll der Hauptverhandlung223 habe sich der Vorsitzende 204nach dem Pl344doyer und dem Schlussantrag des unterzeichnenden Verteidigers an die Eltern des Angeklagten gewandt223. Den vollst344ndigen Wortlaut k366nne er zwar nicht mehr wiedergeben. Er habe aber die Erkl344rung des Vorsitzenden nicht so verstehen k366nnen, dass den Eltern klar zur Kenntnis gebracht worden w344re, 204dass sie sich als quasi letzte Verfahrensbeteiligte unmittelbar vor dem letzten Wort des Angeklagten abschlie337end zur Sache 344u337ern k366nnten223. Der Vorsit-zende habe sich aufgrund offensichtlicher Verst344ndnisprobleme der Eltern - trotz Eingreifens der Dolmetscherin - veranlasst gesehen, seine erste Erkl344rung zu verdeutlichen. Richtig sei in 334bereinstimmung mit den Angaben des Vorsit-zenden, dass der Vater des Angeklagten und die Dolmetscherin sich erhoben und der Vater des Angeklagten S344tze - von der Dolmetscherin 374bersetzt - ge-sagt habe, die allerdings offensichtlich ein Nachfragen zum Inhalt gehabt h344t-ten. Aus seiner Sicht h344tten die Eltern vor Erteilung des letzten Wortes an ihren Sohn nicht das (vor)letzte Wort gehabt. 5 - 5 - Der Senat sieht zwischen den dienstlichen 304u337erungen des Vorsitzen-den und des Protokollf374hrers und dem Vorbringen des Verteidigers keinen we-sentlichen inhaltlichen Dissens und h344lt das Protokoll nach den Ma337st344ben des Gro337en Senats f374r Strafsachen in NStZ 2007, 661, 663 f374r berichtigungsf344hig. Fehlerhaft war das Protokoll nur deshalb, weil in dem Vordruck f374r Hauptver-handlungen vor dem Landgericht der Begriff 204letztes Wort223 f374r die Erziehungs-berechtigten nicht enthalten war und der Protokollf374hrer den Vordruck nicht er-g344nzt hat. Das nach 247 67 Abs. 1 JGG i.V.m. 247 258 Abs. 2 StPO den Erzie-hungsberechtigten zustehende 204(vor)letzte Wort223 ist mit dem h366chstpers366nli-chen Recht des Angeklagten ohnehin nicht vollst344ndig vergleichbar und ist hier den Eltern in dem vom Vorsitzenden gef374hrten Gespr344ch inhaltlich gew344hrt worden. Es liegt hier deshalb ein formaler Protokollierungsfehler vor, dessen Entstehen vom Protokollf374hrer nachvollziehbar erkl344rt worden ist. 6 Die Jugendkammer hat auch das vom Gro337en Senat f374r Strafsachen ver-langte Berichtigungsverfahren eingehalten. Sie hat mit Beschluss vom 16. Januar 2008 das Protokoll berichtigt: 204Die gesetzlichen Vertreter des Ange-klagten wurden befragt, ob sie noch selbst etwas zur Verteidigung auszuf374hren h344tten und wurden darauf hingewiesen, dass sie zudem Gelegenheit zu weite-ren Ausf374hrungen h344tten, bevor ihrem Sohn das Wort erteilt werde. Der Vater des Angeklagten stellte keinen Antrag und hatte das letzte Wort223. Diese Gr374nde tragen die vorgenommene Berichtigung, so dass die Verfahrensr374ge auf der Grundlage des berichtigten Protokolls keinen Erfolg hat. 7 2. Die an einen 204Hilfsbeweisantrag223 ankn374pfende Verfahrensr374ge ver-sagt. Mit diesem Antrag begehrte der Angeklagte ohne n344here Erl344uterung des Inhalts der noch zu stellenden Fragen, die bereits vernommene Nebenkl344gerin 204weiter zu vernehmen und durch einen zur Glaubw374rdigkeitsuntersuchung ge- 8 - 6 - eigneten Sachverst344ndigen beobachten und befragen zu lassen223. Der Antrag war zum einen an die Bedingung der Verurteilung des Angeklagten gekn374pft und war zum anderen 204f374r den Fall der fehlenden Zustimmung zur Glaubw374r-digkeitsuntersuchung223 der Nebenkl344gerin gestellt worden. Es ist nicht zu bean-standen, dass die Jugendkammer diesen Antrag in den Urteilsgr374nden nach Beweisantragsgrunds344tzen als unbegr374ndet zur374ckgewiesen hat. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich hierbei 374berhaupt um einen f366rmlichen Be-weisantrag gehandelt hat, nachdem die Gesch344digte nach ihrer Vernehmung als Zeugin die Exploration - verst344ndlicherweise - verweigert hatte (BGH NJW 2005, 1519). 3. Auch die Inbegriffsr374ge ist erfolglos. Die Verweigerung der Exploration hatte die Vertreterin der Nebenkl344gerin noch vor Schluss der Beweisaufnahme unter Bezug auf ein von ihr zuvor mit der Nebenkl344gerin gef374hrtes Telefonge-spr344ch unmissverst344ndlich mitgeteilt. Das - freibeweislich zu w374rdigende - na-hezu gleich lautende vom B374ro der Vertreterin der Nebenkl344gerin versandte Fax der Nebenkl344gerin ging zwar erst nach Schluss der Beweisaufnahme bei Gericht ein, es war aber in Bezug auf die eindeutige Explorationsverweigerung identisch mit der Erkl344rung der Vertreterin der Nebenkl344gerin. Im 334brigen ging der Angeklagte in seinem Antrag selbst davon aus, dass die Nebenkl344gerin die Exploration verweigern w374rde, und hat mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf das Geh366r und die Bescheidung in der Hauptverhandlung verzichtet. 9 4. Die weitere Verfahrensr374ge, die Jugendkammer habe das vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden (vorsorglich) in Auftrag gegebene 204ju-gendpsychologische Gutachten223 - nicht aussagepsychologische Gutachten - von Herrn Prof. S. aus F. im Urteil verwertet, obwohl der Sachver-st344ndige nicht angeh366rt worden ist, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der dem Senat 10 - 7 - von der Revision mitgeteilte Vermerk des Vorsitzenden 374ber ein die Hauptver-handlung vorbereitendes Telefongespr344ch mit dem Sachverst344ndigen, der auf-grund von Terminsschwierigkeiten des Sachverst344ndigen in der Hauptverhand-lung nicht angeh366rt worden ist, ist unergiebig und ersichtlich nicht in die Urteils-gr374nde eingeflossen. 5. Schlie337lich war das Landgericht aus Gr374nden der Aufkl344rungspflicht nicht gehalten, einen 204forensischen Ethnologen223 zu h366ren. Die diesem Begeh-ren zugrunde liegende Tatsachenbehauptung, die Nebenkl344gerin k366nne vor dem t374rkisch-kulturellen Hintergrund 204unbewusst bereit223 gewesen sein, 204sich durch eine (nach ihrem Verst344ndnis) zus344tzliche Erniedrigung - einem vollzoge-nen Geschlechtsverkehr - zu bestrafen223, da sei 204der Angeklagte gerade recht223 gekommen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls h344tte sich die Jugendkammer dazu, zumal ein solches Gutachten nicht einmal in der Haupt-verhandlung verlangt worden ist, nach dem Ma337stab einer Aufkl344rungsr374ge nach 247 244 Abs. 2 StPO nicht gedr344ngt sehen m374ssen. 11 - 8 - II. Die aufgrund der Sachr374ge vorgenommene 334berpr374fung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch in der Strafzumessung einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. Auch der von der Jugendkammer ange-sichts des desolaten Entwicklungsstands des Angeklagten festgestellte hohe erzieherische Bedarf, der nur im Wege der Vollstreckung der hier zugemesse-nen Jugendstrafe ausgeglichen werden kann, h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374-fung stand. 12 RiBGH Dr. Wahl befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Boetticher Kolz Hebenstreit
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