BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 511/02 vom15. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsWürzburg vom 2. August 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Der Senat weist auf folgendes hin:Das Landgericht bewertet die Tat unter gleichzeitigem Verbrauchdes gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemäß § 21 StGB alsminder schweren Fall im Sinne von § 227 Abs. 2 StGB, wonach aufFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist.Gleichwohl geht es von einer Strafrahmenuntergrenze von sechsMonaten aus, die sich nach einer Strafrahmenverschiebung desGrundstrafrahmens gemäß § 227 Abs. 1 StGB über §§ 21, 49 Abs. 1Nr. 3 StGB ergibt und setzt die Strafrahmenobergrenze mit zehn - 3 -Jahren gemäß § 227 Abs. 2 StGB an. Eine solche Kombination un-terschiedlicher Strafrahmen ist jedoch nicht möglich (vgl. hierzu BGHNStZ 2001, 532 m.w.N.).Dies hat sich hier jedoch nicht zum Nachteildes Angeklagten ausgewirkt.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy