ECLI:DE:BGH:2018:08 1118B1STR511.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 511 / 1 8 vom 8. November 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach An hörung der Beschwerdeführer am 8. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: Die Revision en der Angeklagten B . und C . gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 2 3. April 2018 w e rd en mit der Maßgabe al s unbegründet verworfen, dass der Au s- spruch über die Einziehung zu Lasten d ies er Angeklagten als Gesamtschuldner auf den Betrag von 123.252 . Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihr es jeweiligen Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das L andgericht hat d i e Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen die Angeklagten B . und C . wurde als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet , in Höhe eines Be trags von 125.915, 69 Der Senat beschränkt die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten B . und C . als Gesamtschuldner mit Zustimmung des 1 2 - 3 - Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf den Betrag von 123.252 den Angeklagten bei den Taten II.14, II.17 und II.19 der Urteilsgründe gemeinsam erbeuteten Bargeldbeträge zuzüglich des Wertes des von beiden bei Tat II.13 entwendeten Motortr ennschleifers in Höhe von 2.125 sgehend angeor d- nete Einziehung in Höhe weiterer 2.663,69 . und C . als Gesamtschuldner fällt neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht. Die vom Generalbundesanwalt mit Blick auf die Revision des Ange - klagte n B . erteilte Zustimmung zu einem Absehen von einer Einziehung in Höhe eines Differenzbetrags von nur 2.510,30 Absehen von einer Einziehung in Höhe eines Teilbetrags von 2.663,69 sich die Zustimmungserklärung des Generalbundesanwalts ausdrücklich auf den Differenzbetrag zwischen dem gegen den Angeklagten B . angeordne - ten Einziehu ngsbetrag (insgesamt 484.240,69 n- geklagten B . erbeuteten Bargeldbeträge einschließlich des We rtes des er - beuteten Motortre nnschleifers (insgesamt 481.577 2.663,69 Eine Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulä s- sig (BGH , Beschluss vom 2. August 2018 1 StR 311/18 , juris Rn. 3) . 3 4 - 4 - Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung en keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum Jäger Bär Hohoff Pernice 5
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