BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 512/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesg erichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Traunstein vom 16. Juli 2001, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betubungsmitte l - straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat ve r - urteilt, ihn im übrigen freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entzi e - hungsanstalt angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revis i - on gegen den Maßregelausspruch; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt b e - schrnkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Aufhebung des angefochtenen - 4 - Urteils "im Rechtsfolgenausspruch" beantragt. Aus der Begrndung ergibt sich aber, daû sie das Urteil nur deshalb fr rechtsfehlerhaft hlt, weil die Unte r - bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, ohne daû deren Voraussetzungen vorlgen. Damit bringt die Beschwerdefhrerin zum Au s - druck, daû sie lediglich den Maûregelausspruch angreifen will (vgl. auch BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH NStZ 1998, 210; Kleinknecht/Meyer- Goûner StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 6). 2. Der Ausspruch ber die Unterbringung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Zu Recht rgt die Beschwerdefhrerin, daû die Voraussetzungen dieser Maûregel im Urteil nicht hinlnglich dargetan sind. a) Die Urteilsgrnde lassen nicht die nheren Umstnde erkennen, aus denen sich fr den Tatrichter ergeben hat, daû der Angeklagte von dem Hang beherrscht ist, berauschende Mittel im Übermaû zu sich zu nehmen, und daû er die in Rede stehenden Taten im Rausch begangen hat oder diese jedenfalls auf einen solchen Hang zurckgehen (§ 64 Abs. 1 StGB). Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daû die Unterbringung in einer Entzi e - hungsanstalt eine zumindest erheblich verminderte Schuldfhigkeit des Tters im Sinne des § 21 StGB nicht voraussetzt (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; UA S. 54). Es hat berdies bedacht, daû ein Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB auch dann angenommen werden kann, wenn noch keine chron i - sche, auf körperlicher Sucht beruhende Abhngigkeit vorliegt, aber eine ei n - gewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung festzustellen ist, immer wieder Rauschmittel im Übermaû zu sich zu nehmen; diese Neigung muû noch nicht den Grad phys i - scher Abhngigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 Hang 4, 5). Unb e - - 5 - schadet dieses richtigen rechtlichen Ansatzes htte die Auffassung der Ka m - mer, es handele sich um Beschaffungskriminalitt und "hangspezifische Taten" (UA S. 54), hier aber der Begrndung bedurft. Daran fehlt es. Die Bewertung des Tatrichters wird auch nicht durch die im brigen g e - troffenen Feststellungen getragen. Aus der Darstellung des Werdegangs des Angeklagten ergibt sich allerdings, daû dieser im Alter von 16 Jahren begann, Haschisch zu rauchen und seinen faût tglichen Konsum bis zu seinem 23. Lebensjahr steigerte; seit Frhjahr 1999 konsumierte er vermehrt auch Ecstasy, Kokain und LSD. Im Rahmen ihrer Ausfhrungen zur nicht erheblich verminderten Steuerungsfhigkeit des Angeklagten hebt die sachverstndig beratene Strafkammer hingegen hervor, eine deutliche Minderung von Selbs t - kontrolle und Selbstkritik sei ebensowenig feststellbar gewesen wie eine Inko n - sistenz der Willensbildung oder eine Einengung des Wahrnehmungs- und B e - wuûtseinsfeldes. Die Motivation zu den abgeurteilten Straftaten sei nicht durch "suchtmittel-spezifische Komplikationen" geleitet gewesen wie etwa einem En t - zugssyndrom oder einem daraus resultierenden Zwang, sich Suchtmittel zu beschaffen und diese zu konsumieren. Vielmehr seien "normal-psychologische Motive" als handlungsbestimmend anzusehen (UA S. 38/39). Diese Ausfhrungen deuten eher auf das Fehlen eines Hanges des A n - geklagten zum Miûbrauch von Rauschmitteln, aber auch eines Symptomwertes der konkreten Taten fr einen Hang hin. Um so mehr htte die Annahme des Gegenteils der Darlegung bedurft. Diese vermiût die Beschwerdefhrerin mit Recht. b) Die Beweisfhrung des Landgerichts zur Bejahung der Voraussetzu n - gen des § 64 Abs. 1 StGB begegnet unter einem weiteren Gesichtspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Der von der Kammer zu dieser Frage - 6 - gehörte Sachverstndige hatte - im Gegensatz zur Bewertung der Kammer - die Unterbringungsvoraussetzungen als nicht gegeben erachtet (UA S. 54). Freilich ist es Recht und Pflicht des Tatrichters, sich gegenber einem Sac h - verstndigen die Selbstndigkeit des Urteils zu wahren (BGHSt 8, 113, 117; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 1). Will er aber eine Frage, fr deren Entscheidung das Gesetz die Zuziehung eines Sachverstndigen vorsieht (§ 246a StPO), im Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muû er die Darlegungen des Sachverstndigen im einzelnen wiedergeben und seine Gegenansicht begrnden, damit dem Revisionsgericht eine Nachprfung mö g - lich ist (st. Rspr.; vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 637; NStZ 1985, 421, 422; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 1, 4). Auch dieser Anford e - rung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 3. Nach allem muû ber den Maûregelausspruch neu verhandelt we r - den. Der Senat vermag nicht sicher auszuschlieûen, daû ein neuer Tatrichter doch die Voraussetzungen der Unterbringung feststellen kann. Die Aufhebung des Maûregelausspruchs lût den Strafausspruch hier unberhrt. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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