BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 512/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: Steuerhinterziehung u.a. zu 3.: Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 19. M344rz 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Okto-ber 2010 sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Es kann offen bleiben, ob das Landgericht betreffend den Angeklagten B. in den festgestellten F344llen 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 das Regelbei-spiel des 247 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB zutreffend bejaht hat. Denn es hat den Straf-rahmen des 247 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den genannten F344llen aufgrund der ge-botenen Gesamtw374rdigung aller Tatumst344nde jedenfalls deshalb zu Recht an-gewendet, weil der Angeklagte B. jeweils gewerbsm344337ig gehandelt und da-mit das Regelbeispiel des 247 335 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StGB verwirklicht hat und im 334brigen angesichts der auf mehrere Jahre und das Erlangen erheblicher - 3 - Vorteile angelegten Unrechtsvereinbarung die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles nahe gelegen h344tte. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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