ECLI:DE:BGH:2018:200918B1STR512.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 512/17 vom 20. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 20. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 26. Juni 2017 aufgehoben a) in den Fällen 14 bis 17 der Urteilsgründe im Schuldspruch und Strafausspruch, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Lan dgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vol l- streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung des Ang eklagten wegen Hinterziehung von Umsat z- steuer in den Fällen 14 bis 17 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte u.a. Geschäftsführer der H . GmbH, deren Name im Januar 2011 in B . GmbH abgeändert wurde. Diese Gesellschaft erzielte in den Jahren 2009 bis 2011 mit der S . AG mit offiziellem Sitz in der Schweiz Umsätze mit Dienstleistungen in Form von Marketing - und Werbeleistungen. Obwohl der Angeklagte wusste, das s es sich bei der S . AG um ein tatsächlich in Deutschland ansässiges Unternehmen handelte, erfasste er die Umsätze mit der S . AG jeweils in der Anlage UR der Umsatzsteuer - jahreserklärungen der H . GmbH bzw. B . GmbH für die Jahre 2009 und 2010 sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen dieser Gesel l- schaft für die Monate Januar und Mai 2011 wahrheitswidrig als nicht steuerbare Auslandsumsätze. b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Steuerhinterz i e- hung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in den Fällen 14 bis 17 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Beantwortung der Frage entha lten, ob Tatvollendung eingetreten ist. Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Voll - endung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern ve r- kürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Betreffen die Taten wie hier die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, hängt die Tatv ollendung davon ab, ob die unrichtigen Steueranmeldungen 2 3 4 5 - 4 - seien es Umsatzsteuerjahreserklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergü tung geführt haben. Zwar steht eine Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt allerdings die Steueranme l- dung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuer vergütung, so gilt dies erst dann, wenn die Finanzbehörde zugestimmt hat (§ 168 Satz 2 AO). Das Tatgericht muss daher Feststellungen dazu treffen, ob die jeweilige Steueranmeldung eine Zahllast oder ein e Steuervergütung zum Inhalt hatte und im Falle der Steuervergütung ob die Finanzbehörden dieser zugestimmt haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2017 1 StR 625/16 Rn. 22, wistra 2018, 257 und vom 25. Januar 2018 1 StR 264/17 Rn. 4, NStZ - RR 2018, 141). Daran fehlt es hier. Zwa r hat das Landgericht die Höhe der zu Unrecht als steuerfrei ang e- meldeten Umsätze mit der S . AG rechtsfehlerfrei festgestellt. Dem - gegenüber fehlen jedoch Feststellungen dazu, ob in den einzelnen Steuera n- meldungen insgesamt eine Zahllast oder ein Vergütungsbetrag angemeldet wurde und ob das Finanzamt gegebenenfalls einer angemeldeten Steuerverg ü- tung zugestimmt hat. Die erforderlichen Feststellungen lassen sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Daher kann der Senat i n den Fällen 14 bis 17 der Urteilsgründe jeweils nicht nachprüfen, ob Tatvollendung eingetreten ist. Der Schuldspruch ist mithin in diesen Fällen au f- zuheben. c) Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 14 bis 17 der Urteil s- gründe zieht die Aufhebun g der zugehörigen Einzelstrafen sowie des Gesam t- strafenausspruchs nach sich. 6 7 - 5 - 2. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler, der zur Teilaufhebung des Urteils führt, nicht betroffen sind. Der neue Tatrichter wird al lerdings in den Fällen 14 bis 17 der Urteilsgründe zum Inhalt der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Auch darüber hinaus kann er weitergehende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 3. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den in der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Raum Jäger Bellay Cirener Bär 8 9
Full & Egal Universal Law Academy