Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja zu A 1 + 2 Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 246 § 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an BGHSt 43, 237). BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 - LG Heidelberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 513/01 vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen - 2 - wegen Totschlags u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Heidelberg vom 5. Juli 2001 wird mit der Maßgabe ve r - worfen, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeic h - nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Schwu r - gerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Unterschl a - gung zu zwölf Jahren und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t - schaft jeweils mit der Sachrüge. - 5 - Die nicht nher ausgefhrte Revision des Angeklagten hat nur hinsich t - lich der Verurteilung wegen Unterschlagung Erfolg. Die Revision der Staatsa n - waltschaft ist darauf beschrnkt, daû der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt wurde. Sie fhrt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. A. Zur Revision des Angeklagten. 1. Der Angeklagte hat am 8. September 2000 einen Landsmann erst o - chen und anschlieûend dessen Mobiltelefon und dessen Geldbeutel an sich genommen. Unter Anwendung des Zweifelssatzes ist die Strafkammer davon ausgegangen, daû er sich erst zur Wegnahme entschlossen hat, als er sein Opfer erstochen hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei dieser Fallgestaltung Tateinheit zwischen dem Ttungsdelikt und dem Ve r - mgensdelikt vor; der Zweifelssatz, der zur Verneinung von Mord aus Habgier fhrte, ist bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen (BGH b. Holtz MDR 1990, 676; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4 m. w. N.). 2. Ein Schuldspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung kommt dennoch nicht in Betracht. Eine Verurteilung wegen Unterschlagung setzt nach der durch das 6. StrRG in § 246 StGB eingefgten Subsidiarittsklausel voraus, daû die Tat nicht in anderen Vorschriften mit hherer Strafe bedroht ist. Eine ("die") Tat in - 6 - diesem Sinne liegt bei Tateinheit (§ 52 StGB) regelmûig vor (vgl. Noak, Drit t - zueignung und 6. StrRG S. 109). Daû die Annahme von Tateinheit hier auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruht, ist dabei ohne Belang. Der Senat hat erwogen, ob die Subsidiarittsklausel hier deshalb nicht anwendbar ist, weil es sich bei der Vorschrift mit hherer Strafandrohung um Totschlag und nicht um ein Zueignungsdelikt handelt (hierfr etwa Trndle/ Fischer StGB 50. Aufl. § 246 Rdn. 29; Eser in Schnke/Schrder StGB 26. Aufl. § 246 Rdn. 32 jew. m. w. N.; in vergleichbarem Sinne auch Rudolphi in JZ 1998, 471, 472). Unbeschadet der Frage, ob ein derartiges Ergebnis zweckmûig sein knnte, ist dies zu verneinen. a) Eine solche Einschrnkung der Subsidiarittsklausel wre mit dem Wortlaut des Gesetzes, dessen mglicher Wortsinn die uûerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten ma r - kiert (BGHSt 43, 237, 238 m. w. N. zur identischen Subsidiarittsklausel des § 125 StGB), unvereinbar. Daher gilt die Subsidiarittsklausel des § 246 StGB fr alle Delikte mit hherer Strafdrohung (ebenso Laufhtte/Kuschel in LK 11. Aufl. § 246 Rdnr. 9; Lackner/K hl StGB 24. Aufl. § 246 Rdn. 14; Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 276; Noak, aaO S. 110; Wagner in Festschrift fr Grnwald, S. 797, 800 ff; vgl. auch Otto, Jura 1998, 550, 551). - 7 - b) Eine Gegenberstellung der Subsidiarittsklauseln, die durch das 6. StrRG in § 246 StGB und in § 265 StGB eingefgt worden sind, besttigt dieses Ergebnis: § 265 StGB enthlt jetzt eine spezielle Subsidiarittsklausel ("wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist"), deren Wortlaut demjenigen spezieller Subsidiarittsklauseln anderer Strafbestimmungen (§§ 145, 145d, 202, 218c, 316 StGB) angeglichen ist. Die gleichzeitig in § 246 StGB eingefgte allgeme i - ne Subsidiarittsklausel kann danach nur so verstanden werden, daû sie auch allgemein gilt, Unterschlagung also hinter smtlichen Vorschriften mit hherer Strafdrohung zurcktritt (Wagner aaO S. 800). c) Der Senat verkennt bei alledem nicht, daû § 246 StGB nach den M a - terialien zum 6. StrRG alle Formen der rechtswidrigen Zueignung erfassen soll, die nicht einen mit schwererer Strafe bedrohten eigenstndigen Straftatbestand erfllen; beispielhaft sind Diebstahl, Raub, Erpressung und Hehlerei angefhrt (BTDrucks. 13/8587, 43 f; hierzu im einzelnen Wagner aaO S. 797 f, 800). D a - nach lge die Annahme nahe, daû § 246 StGB nur hinter mit schwererer Strafe bedrohten Zueignungsdelikten subsidir sein soll. Da ein solcher Wille des Gesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes aber nicht zum Ausdruck gebracht ist (Kritik an der Gesetzesfassung etwa bei Otto aaO und Wagner aaO S. 810), kann er nicht Grundlage einer mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbaren Auslegung des Gesetzes zum Nachteil des Angeklagten sein (vgl. BGHSt 42, 291, 293). 3. Der Senat ndert daher den Schuldspruch, der im brigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthlt, dahin ab, daû die Veru r - - 8 - teilung wegen Unterschlagung entfllt, und erkennt auf die ebenfalls ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgesetzte Einzelstrafe wegen Totschlags (vgl. BGH b. Holtz MDR 1990, 676). 4. Der geringe Teilerfolg der Revision des Angeklagten hat auf die K o - stenentscheidung keinen Einfluû (§ 473 Abs. 4 StPO). B. Zur Revision der Staatsanwaltschaft. Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die Mordmerkmale Habgier und niedrige Beweggrnde sind nicht mit recht s - fehlerfreier Beweiswrdigung verneint. I. 1. Zu den Hintergrnden der Tat, ihrem Ablauf sowie dem brigen G e - schehen am Tattag hat die Strafkammer folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein gebrtiger Vietnamese, hatte von sich aus seine A r - beit im Betrieb seines Bruders in K. aufgegeben und hielt sich statt de s - sen vor allem in Spielhallen auf, wurde aber zumindest zeitweilig noch von se i - ner Familie finanziell untersttzt. Ein Freund der Familie, der an den Rollstuhl gefesselte Wissenschaftler H. , hatte dem Angeklagten 10.000 DM geliehen, damit er sich am Kauf eines Pkws durch die Familie beteiligen kon n - te. Auûerdem hatte er ihm eine Lehrstelle an der Universitt He. ve r - - 9 - mittelt. Der Angeklagte trat sie jedoch nicht an und behauptete sowohl gege n - ber H. als auch gegenber seiner Familie, er habe in Dsseldorf eine Lehre begonnen. Tatschlich hielt er sich weiterhin vor allem in Spielha l - len auf, bekam daher finanzielle Probleme und verbrauchte das Darlehen. Als H. von einer Schwester des Angeklagten erfuhr, daû dieser sich nicht an den Kosten des Pkws beteiligt hatte, forderte er vom Angeklagten ber die Schwester wenigstens einen Teil des Darlehens zurck. Der Angeklagte konnte nicht zahlen und beschloû, H. in dessen Wohnung in N. aufzusuchen. Da er zwar Auto fahren kann, aber keinen Fhrerschein hat, fo r - derte der Angeklagte seinen Bekannten L. auf, ihn zu begleiten. Als Grund der Reise gab er wahrheitswidrig an, er wolle einen Computer abholen. Der Ang e - klagte fuhr daher am Tattag in Begleitung L. s in einem seiner Familie geh - renden Pkw in Richtung N. . Nachdem man unterwegs in eine Pol i - zeikontrolle geraten war, bergab der Angeklagte anschlieûend das Steuer an L. . In N. veranlaûte er ihn mit der bewuût falschen Behauptung, nher am Wohnhaus des H. knne man nicht parken, den Pkw in einiger Entfernung abzustellen und auf ihn zu warten. In der Hoffnung, H. werde ihm einen Ausweg zeigen, legte der Angeklagte diesem in der Wohnung sein Lgengebude offen. Als H. ihm jedoch Vorhalte machte, befrchtete er, daû nun auch gegenber seiner Familie seine Lgen offenbar wrden. Dies htte nach seiner Vorstellung s o - wohl fr ihn als auch fr seine Familie groûe Schande bedeutet. Hierber g e - riet er in vllige Verzweiflung, ergriff spontan ein H. gehrendes Messer und ttete ihn mit zahlreichen Stichen. Anschlieûend kam ihm die Idee, Geldbeutel und Mobiltelefon an sich zu nehmen. Auûerdem reinigte er sich und beseitigte das Tatmesser, das seither nicht aufgefunden werden konnte. Ä u - - 10 - ûerlich ruhig begab er sich zum Pkw, wo er L. eingehend erklrte, warum er jetzt doch keinen Computer mitbrchte. Auf der anschlieûenden Rckfahrt en t - ledigte er sich des Mobiltelefons; dessen Besitz war ihm verrterisch erschi e - nen, nachdem es geklingelt hatte. Nach einem Zwischenaufenthalt in F. , wo man nach einem Sexshop suchte, waren der Angeklagte und L. am nc h - sten Morgen wieder zu Hause. 2. Der Angeklagte hat bestritten, H. gettet zu haben. Z u - nchst hatte er sich um ein falsches Alibi bemht. Spter hat er seine Angaben dem jeweiligen Ermittlungsstand angepaût. Zuletzt hat er angegeben, zur Ta t - zeit bei H. gewesen zu sein und ihm seine Lgengeschichten offe n - bart zu haben. Dieser sei von ihm enttuscht gewesen und habe ihn aufgefo r - dert zu gehen. Dies habe er getan. Wie und warum er Geldbeutel und Mobi l - telefon mitgenommen habe, wisse er nicht. Als er es bemerkt habe, habe er sich gesorgt, daû er seinen Freund "schon wieder ... enttuscht habe". Die Strafkammer, die sich weder hinsichtlich des genauen Geschehen s - ablaufs in der Wohnung noch hinsichtlich des Tatmotivs auf Zeugenaussagen sttzen konnte, hat sich mit rechtsfehlerfreien Erwgungen davon berzeugt, daû der Angeklagte H. gettet hat. Ein Motiv, das zur Annahme von Mord fhren wrde, konnte sie dagegen nicht feststellen. Htte der Angeklagte H. gettet, um das Darlehen nicht z u - rckzahlen zu mssen, lge aus Habgier begangener Mord vor (vgl. BGH NJW 1993, 1664, 1665 m. w. N.), wre es (auch) um die Wertgegenstnde von H. gegangen, in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (vgl. BGHSt 39, 100). - 11 - Niedrige Beweggrnde im Sinne des § 211 StGB kmen in Betracht, wenn der Angeklagte eigenes, zwar nicht strafbares, aber ehrenrhriges Ve r - halten htte verdecken wollen (vgl. BGH NStZ 1987, 81). Von alledem geht auch die Strafkammer aus. Sie konnte jedoch nicht ausschlieûen, daû der Angeklagte H. nur aufgesucht hat, um eine Aussprache herbeizufhren und sich erst in deren Verlauf voller Verzweiflung ber die drohende groûe Schande zur Ttung entschlossen hat. Dementspr e - chend scheide Habgier aus, weil es ihm nicht um Bereicherung gegangen sei; bei der Furcht vor Schande handle es sich jedenfalls im Hinblick auf den hohen Grad seiner seelischen Erregung nicht um einen niedrigen Beweggrund. 3. Kann der Tatrichter tatschliche Zweifel nicht berwinden und zieht die danach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung wegen Totschlags statt wegen Mordes), so hat dies das Revisionsgericht regelmûig hinzunehmen. Die Beweiswrdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewrdigt oder Zweifel berwunden htte. Demgegenber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die B e - weiswrdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie wide r - sprchlich oder unklar ist, nicht alle wesentlichen Feststellungen in die Erw - gungen einbezieht oder naheliegende Mglichkeiten unerrtert lût (st. Rspr., vgl. nur BGH Urteil vom 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01; wistra 1999, 338, 339 m. w. N.). - 12 - Ist eine Vielzahl einzelner Erkenntnisse angefallen, so ist eine Gesam t - wrdigung vorzunehmen. Ein auf einen feststehenden Kern gesttztes B e - weisanzeichen, dessen Bedeutung fr sich genommen unklar bleibt, kann nicht vorab isoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt werden. Beweisanzeichen k n - nen nmlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Hufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begrnden (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 24; BGH Urteil vom 15. Juli 1998 - 1 StR 243/98 jew. m. w. N.). Hat der Angeklagte Angaben gemacht, fr deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, sind di e - se in die Gesamtwrdigung des Beweisergebnisses einzubeziehen und nicht ohne weiteres als unwiderlegt dem Urteil zu Grunde zu legen. Ihre Zurckwe i - sung erfordert nicht, daû sich das Gegenteil der Behauptung positiv feststellen lieûe (vgl. nur BGHR StPO § 261 Ei nlassung 5, 6; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28 jew. m. w. N.). Auch im brigen gebietet es der Zweifelssatz nicht, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, fr deren Vo r - liegen das Beweisergebnis keine konkreten tatschlichen Anhaltspunkte e r - bracht hat (vgl. BGH NJW 1995, 2300; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 3 StR 303/01 m. w. N.). An alledem gemessen, enthlt die Beweiswrdigung der Strafkammer den Angeklagten begnstigende Rechtsfehler. II. 1. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daû es gegen eine spontane und fr eine geplante Tat spreche, wenn der Angeklagte das - nicht mehr auffindbare - Tatmesser zum Tatort mitgebracht htte. - 13 - Dies konnte sie jedoch nicht feststellen. a) Sie fhrt aus, gegen ein Mitbringen des Messers spreche schon, daû dieses Messer bei der polizeilichen Kontrolle auf der Hinfahrt nicht bemerkt werden konnte. Demgegenber sei bei dieser Gelegenheit in der Aktentasche des Angeklagten ein Metallhandschuh gefunden worden, dessen Bedeutung (Handschutz beim Zuschneiden) der Angeklagte den kontrollierenden Beamten auf deren Nachfrage im einzelnen erlutert habe. Die Strafkammer folgert da r - aus, daû bei dieser Kontrolle auch ein im Pkw befindliches Messer gefunden worden wre und Anlaû zu Errterungen gegeben htte. Diese Erwgungen sind im Ansatz nicht zu beanstanden. Im einzelnen ergeben die Ausfhrungen der Strafkammer jedoch von ihr nicht errterte Gesichtspunkte, die dagegen sprechen, daû der Pkw berhaupt kontrolliert wurde. Selbst wenn man der Strafkammer aber insoweit folgt, sind die Feststellungen zu dem Metallhandschuh widersprchlich und unklar. aa) Die Strafkammer hat festgestellt, daû am Tattag auf der vom Ang e - klagten und dem Zeugen L. benutzten Bundesautobahn zahlreiche Kraftfah r - zeuge im Rahmen einer Drogenfahndung kontrolliert wurden. Schriftliche U n - terlagen darber, daû auch das hier in Rede stehende Fahrzeug kontrolliert wurde, gibt es nicht; jedoch htten der Angeklagte und der Zeuge L. die Ko n - trolle und ihren Ablauf weitgehend bereinstimmend geschildert. Eine Differenz in den Schilderungen gbe es allerdings insofern, als nur L. behauptet habe, daû auch die Fhrerscheine kontrolliert worden seien. - 14 - Zum Zeitpunkt der Kontrolle steuerte der Angeklagte das Fahrzeug. Er hat keinen Fhrerschein. Htte es, wie L. behauptet, eine Fhrerscheinko n - trolle gegeben, lge zumindest nahe, daû dies festgestellt worden wre. Ebe n - so nahe liegt, daû es dann schriftliche Unterlagen ber die Kontrolle dieses Fahrzeugs gbe. Es erscheint aber auch fernliegend und htte daher nherer Begrndung bedurft, daû, wie der Angeklagte behauptet, Polizeibeamte ein Fahrzeug inte n - siv und zeitaufwendig durchsuchen, mit dem Fahrer dabei ber einen in einer Aktentasche aufgefundenen Metallhandschuh debattieren und bei alledem nicht berprfen, ob der Fahrer eine Fahrerlaubnis hat. bb) Die Angaben des Angeklagten und die von L. zum Ablauf der Ko n - trolle differierten nur hinsichtlich der Fhrerscheinkontrolle. Danach haben be i - de das Auffinden des Metallhandschuhs bereinstimmend geschildert. Damit unvereinbar ist jedoch, daû der Metallhandschuh "nach Einlassung des Ang e - klagten" zu Nachfragen fhrte, whrend L. "hiervon" nichts berichtet hat. B e - ruhten die Feststellungen zum Auffinden des Metallhandschuhs nur auf den sonst durch nichts besttigten Angaben des Angeklagten, wren sie aber, z u - mal unter Bercksichtigung seines brigen Aussageverhaltens, nicht ohne weiteres als unwiderlegt den Feststellungen zu Grunde zu legen. b) Diesen Maûstab hat die Strafkammer (auch) an die Erklrung des Angeklagten angelegt, er habe seine Aktentasche allein deshalb mit in die Wohnung von H. mitgenommen, weil sich darin (wohl zustzlich zu dem Metallhandschuh) Hochzeitsbilder befunden htten, die er ihm habe ze i - - 15 - gen wollen. Die Strafkammer sieht diese Einlassung zwar als "wenig glaubhaft" an, sie sei aber "letztlich nicht zu widerlegen". Die Strafkammer brauchte sich jedoch nicht, wie sie es getan hat, durch eine sonst nicht belegte, wenig glau b - hafte Einlassung des Angeklagten daran gehindert zu sehen, aus einem als solchen feststehenden Beweisanzeichen (der Angeklagte fhrte eine Aktent a - sche mit sich) einen Schluû zum Nachteil des Angeklagten (in der Aktentasche, die er ohne sonst erkennbaren Grund mit in die Wohnung nahm, befand sich ein Messer) zu ziehen. 2. Die Strafkammer hat auch die Lge des Angeklagten zu den fehle n - den Parkmglichkeiten am Wohnhaus des H. nur isoliert und auch sonst nicht rechtsfehlerfrei bewertet. Sie verkennt zwar nicht, daû dieses Ve r - halten des Angeklagten, mit dem er verhindert hat, daû der auf ihn hindeute n - de Pkw in der Nhe des Tatorts gesehen werden konnte, fr einen vorgefaûten Tatplan sprechen knnte. Sie meint aber, der Angeklagte habe mglicherweise einen lautstarken Streit mit H. vorausgesehen und befrchtet, L. knne diesen Streit mitbekommen, wenn der Pkw in unmittelbarer Nhe des Hauses parken wrde. Konkrete tatschliche Anhaltspunkte fr diese Variante sind jedoch nicht ersichtlich; darber hinaus ist auch nicht errtert, wie sie mit einer durch Vorwrfe H. s ausgelsten Spontantat vereinbar ist. 3. Schlieûlich sind auch Gesichtspunkte, die gegen die Annahme einer ungewhnlichen Verzweiflung wegen der drohenden groûen Schande spr e - chen knnen, nicht erkennbar errtert. a) Der Angeklagte hatte die Arbeit bei seinem Bruder aufgegeben und sich statt dessen hauptschlich in Spielhallen aufgehalten. Dies war der Fam i - - 16 - lie bekannt, die ihn gleichwohl finanziell zumindest zeitweilig weiter unte r - sttzte. Die Angehrigen wuûten auch, daû der Angeklagte das Darlehen von H. absprachewidrig nicht dazu verwendet hatte, sich an den Kosten des neuen Pkws zu beteiligen. Es ist nicht ersichtlich, daû all dies zu einem besonderen Ehrverlust des Angeklagten gegenber seiner Familie gefhrt htte, oder daû gar die Familie deshalb in Schande geraten sei. Unter diesen Umstnden verdeutlichen die Hinweise auf Herkunft und enge familire Bi n - dung des Angeklagten nicht, warum er demgegenber schwere Schande b e - frchtete, wenn (auch) offenbar wrde, daû seine Behauptung ber seine a n - gebliche Ttigkeit in D. eine Lge war. b) Nach der Tat hat der Angeklagte Spuren beseitigt, Wertgegenstnde seines Opfers an sich gebracht, dem Zeugen L. genau erklrt, warum er jetzt doch keinen Computer dabei hatte und sich an der Suche nach einem Sexshop beteiligt. Dieses Verhalten erscheint insgesamt zielgerichtet, berlegt und u n - auffllig. Es wre daher zu errtern gewesen, wie dies mit der Annahme ve r - einbar ist, der Angeklagte habe kurz zuvor aus spontan entstandener groûer Verzweiflung seinen Freund erstochen. III. 1. Nach alledem sind die tatschlichen Grundlagen zur Verneinung von Habgier und niedrigen Beweggrnden nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Da die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf, knnen die in der Revisionsbegrndung der Beschwerdefhrerin vom 2. November 2001 und im Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. November 2001 im einzelnen vo r - - 17 - getragenen weiteren Bedenken gegen die Verneinung niedriger Beweggrnde auf sich beruhen. 2. Die Urteilsaufhebung umfaût das gesamte Urteil. Da die Wegnahme von Geld und Mobiltelefon nicht in Tatmehrheit zu dem Ttungsdelikt steht, geht die Revisionsbeschrnkung der Staatsanwaltschaft auf das Ttungsdelikt ins Leere (vgl. BGH b. Kusch NStZ-RR 1998, 257, 262 f m. w. N.). Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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