BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 513/05 vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 18. August 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Entsch344digung im vorbezeichneten Urteil f374r die vom 5. April 2005 bis 18. August 2005 vollzogene Untersuchungshaft wird aus den zutreffenden Gr374nden in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 21. November 2005 kostenpflichtig als unbegr374n-det verworfen. Nack Wahl Boetticher Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy