BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 514/12 vom 22. November 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwe rde gegen die Kosten - und Auslagenentsche i- dung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach - und Rechtslage en t- spricht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Rothfuß Graf Radtke
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