BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 515/01 vom 15. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO bes chlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. August 2001 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts München II vom 7. August 2001 wird als unzulässig ve r - worfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsve r - kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. A n - haltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht verhandlungsfähig gewesen oder ihm die Tragweite seiner Entscheidung nicht bewußt gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die in se i - nem Revisionsantrag deutlich gewordenen Deutschkenntnisse und der Anw e - senheit des Dolmetschers bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts scheidet mangelndes Verständnis aufgrund von Sprachschwierigkeiten aus. Die Unwir k - samkeit des Rechtsmittelverzichts kann auch nicht aus enttäuschten Erwartu n - gen, etwa der Hoffnung auf eine Ausbildung während der Therapie, hergeleitet werden. - 3 - Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulssigkeit der Rev i - sion zur Folge. Er schlieût zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, so daû auch der hierauf gerichtete Antrag des Ang e - klagten zu verwerfen ist. Schfer Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit
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