BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 515/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Juli 2009 aufgehoben, soweit gegen den Ange-klagten ein Vorwegvollzug von zwei Jahren der Gesamtfreiheits-strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-net worden ist. Zur erneuten Entscheidung 374ber den Vorwegvoll-zug und 374ber die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Der Schuldspruch des oben genannten Urteils wird, auch hinsicht-lich der mitverurteilten M. und F. , dahingehend erg344nzt, dass nach den Worten 204des unerlaubten bandenm344337igen Handels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge223 die Worte 204in f374nf F344llen223 eingef374gt werden. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen des unerlaubten bandenm344337igen Handels mit Bet344ubungsmitteln zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jah-re der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. 1 - 3 - Mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision erstrebt der Angeklagte, dass der Vorwegvollzug vom Revisionsgericht auf ein Jahr der erkannten Ge-samtfreiheitsstrafe festgesetzt wird, hilfsweise die Aufhebung des Urteils im Ausspruch 374ber den Vorwegvollzug und insoweit die Zur374ckverweisung der Sa-che an eine andere Strafkammer des Landgerichts Konstanz. 2 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. September 2009 ausgef374hrt: 3 204Der Beschwerdef374hrer beschr344nkt die Revision auf die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges. Dies ist zul344ssig, da der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils, losgel366st von seinem nicht angefochtenen Teil, rechtlich und tats344chlich unabh344ngig beurteilt werden kann, ohne eine 334berpr374fung des Urteils im 334brigen erforderlich zu machen (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2007 - 3 StR 516/07 m.w.N.). So liegt es hier. Die Kammer hat - sachverst344ndig beraten (UA S. 13) - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB vorliegen (UA S. 14, 15). Hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzuges kann die Entscheidung, bei der sich das Landgericht offensichtlich am Zeitpunkt einer m366glichen 2/3-Entlassung orientiert hat (UA S. 15), nicht bestehen bleiben (247 349 Abs. 4 StPO). - 4 - Wie der Beschwerdef374hrer auch zutreffend r374gt, soll gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327ff.; im Folgenden n.F.) das Gericht bei Anordnung der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Eine abweichende Entscheidung zur Vollstreckungsrei-henfolge ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese aus gewichtigen Gr374n-den des Einzelfalls eher die Erreichung eines Therapieerfolgs erwarten l344sst. Liegen - wie hier - keine Gr374nde vor, die gegen die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des Vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollzie-hung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrestes zur Bew344hrung nach Erledigung der H344lfte der Strafe gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist (vgl. Senat Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 StR 144/08 sowie vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass gem344337 247 64 StGB die Dauer der Unterbringung im Regelfall mit zwei Jahren anzusetzen sei, diese indessen bei dem Angeklagten nicht 'unerheblich unterschritten werden' k366nne (UA S. 15). Die Bemessung des Vorwegvollzuges und die voraussichtliche Dauer des Ma337regelvollzuges werden es nach Auffas-sung des Tatgerichts aller Voraussicht nach bei einem erfolgreichen Ab-schluss der Therapie dem Angeklagten m366glich machen, das letzte verbleibende Strafdrittel zur Bew344hrung auszusetzen (UA a.a.O.). - 5 - Dies ist rechtsfehlerhaft sowohl in der Hinsicht, dass sich die Kammer entgegen 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB am Zeitpunkt einer m366glichen 2/3-Entlassung orientiert, als auch davon abgesehen hat, die voraussichtli-che Dauer der Unterbringung bestimmt festzusetzen (Fischer, StGB 247 67 Rdn. 11a m.w.N.). Da insoweit die voraussichtliche Dauer der Therapie nicht rechtsfehlerfrei festgestellt wurde, ist dem Senat eine Durchentscheidung verwehrt, mit der er die Dauer des Vorwegvollzuges selbst bestimmen k366nnte (vgl. Senat Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 StR 144/08 -). Eine andere Straf-kammer wird die voraussichtliche Dauer der Unterbringung gem344337 247 64 StGB feststellen und danach die des Vorwegvollzuges neu bestimmen m374ssen.223 Dem tritt der Senat bei. 4 2. Die Urteilsformel bedarf einer Erg344nzung: 5 Der landgerichtliche Urteilstenor lautet: 204Die Angeklagten B. , M. und F. sind des unerlaubten bandenm344337igen Handels mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen und in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall schuldig.223 Die Strafkammer erkannte dann auf Gesamtfreiheits-strafen. Der formulierte Schuldspruch ist offensichtlich unvollst344ndig. Wie sich aus den Urteilsgr374nden - sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in der rechtlichen W374rdigung und in der Strafzumessung - zweifelsfrei ergibt, wurden der Angeklagte und die - nicht revidierenden - Mitverurteilten M. und F. wegen unerlaubten bandenm344337igen Handels 6 - 6 - mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen f374r schuldig befun-den - in dreien dieser F344lle - so das Landgericht - in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln, in einem weiteren in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge. Es bestehen keine Zweifel daran, dass das Urteil so 204beschlossen223 wurde (vgl. RGSt 13, 267, 269) und dies auch der m374ndlichen Er366ffnung der Urteilsgr374nde zugrunde lag (vgl. BGH GA 1969, 119). Das Verlesen der Urteilsformel und die Er366ffnung der Urteilsgr374nde bilden eine Einheit (vgl. 247 268 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Worte 204in f374nf F344llen223 wurden ersichtlich nur wegen eines Schreibversehens nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Dies hat der Senat korrigiert (entspre-chend 247 354 Abs. 1 StPO), auch hinsichtlich der Mitverurteilten (entsprechend 247 357 StPO). Die Behebung derartiger offensichtlicher Versehen (L374cken) bei der Niederschrift der Urteilsformel, hinter denen sich zweifelsfrei keine sachli-che 304nderung verbirgt, ist nicht nur dem Ausgangsgericht (vgl. BGHSt 5, 5, 10; 25, 333, 336; BGH NStZ 1984, 279; BGH, Beschl. vom 22. November 1960 - 1 StR 426/60; RGSt 13, 267, 269), sondern ebenso dem mit der Sache be-fassten Rechtsmittelgericht m366glich, auch wenn der Schuldspruch schon rechtskr344ftig ist (entsprechend BayObLGSt 1972, 1 bei unvollst344ndiger Wieder-gabe der Strafvorschrift). - 7 - 3. Zum Konkurrenzverh344ltnis zwischen bandenm344337igem unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und deren uner-laubter Einfuhr wird auf BGH, Beschl. vom 8. November 2006 - 1 StR 506/06 Rdn. 2 verwiesen (vgl. auch Weber, BtMG 3. Aufl., 247 30a Rdn. 36). Insoweit ist dem Senat eine Korrektur des rechtskr344ftigen Schuldspruchs jedoch verwehrt, da bei der Annahme von Tateinheit nicht nur ein Formulierungsversehen vor-liegt, wie die Urteilsgr374nde ausweisen. 7 Nack Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
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