ECLI:DE:BGH:2016:280616U1STR5.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 5/16 vom 28. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 2016 , an der t eilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, d er Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , Obers taatsanw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil d es Landgerichts Traunstein vom 18. September 2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Fes t- stellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Auf die Revision des Angeklagten wird das oben genannte Urteil mit den zugrunde lie genden Feststellungen aufgeh o- ben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landg e- richts zurückverwiese n. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den jugendlichen Angeklagten wegen Verschaffens des Besitzes von kinderpornographischen Schriften in Tatmehrheit mit drei sachlich zusammentreffenden Fällen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen des sexue l- len Missbrauch s von Kindern in drei Fällen, des Verschaffens des Besitzes von 1 - 4 - kinderpornographischen Schriften und de s Besitzes kinderpornographischer Die auf die Verletzung materiellen Rechts und einer Verfahrensbea n- standung gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staa tsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten wendet sich gegen den Tei l freispruch und die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung mater i- ellen Rechts. Die Revisionen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen U m- fang Erfolg. A. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der im September 1998 geborene Angeklagte zeigte bereits im Vo r- schulalter Verhaltensauffälligkeiten, die psychiatrische Inter ventionen nach sich zogen. Nach ambulanten und teilstationären Behandlungen erfolgte im Jahre 2006 eine mehrmonatige stationäre Unterbringung in einer psychiatrischen Kl i- nik. Anschließend war der Angeklagte bis Juni 2012 stationär in einer intensiv - therape utischen Gruppe untergebracht. Nachdem sich bereits im Jahre 2006 sexualisierende Verhaltensweisen gezeigt hatten, verstärkten sich diese in der Folge immer mehr. Im Alter von neun Jahren kam es zu ersten sexuellen Han d- lungen mit anderen in der Einrichtung untergebrachten Kindern; deren Fr e- quenz steigerte sich im Laufe des nächsten Jahres dahin, dass der Angeklagte fast täglich sexuellen Verkehr mit anderen Kindern hatte. Daneben fiel der A n- geklagte während des Heimaufenthalts durch Diebstähle und Brandlegu ngen auf. 2 3 4 - 5 - Im Anschluss an die Heimunterbringung lebte der Angeklagte überwi e- gend zu Hause, unterbrochen von Zeiten der Unterbringung in psychiatrischen Kliniken. Versuche, den Angeklagten in einem Heim unterzubringen, scheite r- ten an dessen Verhaltensauf fälligkeiten. Die Familie bekam aber während des Aufenthalts des Angeklagten eine intensiv - sozialpädagogische Einzelbetre u- ung. In dieser Zeit kam es zu massiven Bedrohungen gegenüber Lehrern. Der Betreuer übergab am 5. n- geklagten, auf dem sich von diesem heruntergeladene Bilder befanden, die sexuelle Handlungen zwischen Kindern zum Gegenstand hatten. Dennoch b e- schaffte sich der Angeklagte immer wieder neue Computer und lud kinderpo r- nographische Bilder aus de m Internet herunter. Infolge der Sicherstellung des Notebooks war der Angeklagte jedoch so weit nachgereift, dass er bei der B e- gehung der folgenden Taten verantwortlich im Sinne des § 3 Satz 1 JGG war: a) Am 28. Mai 2013 übermittelte der Angeklagte auf grund einheitlichen Tatentschlusses innerhalb von elf Minuten drei E - Mails an L . , d e- nen insgesamt neun kinderpornographische Fotos angehängt waren. b) Am Folgetag wurden im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten ein Co - r- gestellt, auf denen sich wie der Angeklagte wusste zwölf kinderpornogr a- phische Fotos befanden. c) Am 22. Juli 2014 übergab die Mutter des Angeklagten der Polizei de s- USB - 21 kinderpornographische Fotos. 5 6 7 8 - 6 - d) Am 12. August 2014 wurde im Rahmen einer weiteren Wohnung s- sich wie er ebenfalls wusste mindesten s 21 kinderpornographische Bilder befanden. 2. Das sachverständig beratene Landgericht ist vom Vorliegen einer A u- tismus - Spektrum - Störung in Kombination mit einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sowie einer psycho - sexuellen Entwicklungsstö rung au s- gegangen. Diese Störung erfülle im Hinblick auf den langandauernden Verlauf und den klinischen Schweregrad das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit. Die Einsichtsfähigkeit sei hiervon jedoch nicht berührt, vielmehr sei von ei ner erheblich eingeschränkten Fähigkeit des Angeklagten zur Impulskontrolle mit mangelnden Hemmungsmechanismen und einer nicht einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. 3. Die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht mit der Begründung abg e- - on - e- wesen und die verble ibenden Anlasstaten nicht ausreichend erheblich seien. Zudem seien künftig keine Taten mehr zum Nachteil von Kindern zu erwarten, da der Angeklagte seine Interessen auf etwa gleichaltrige Sexualpartner verl a- gere. II. 1. Aufgrund der unverändert zugela ssenen Anklageschrift lagen dem Angeklagten darüber hinaus die folgenden Taten zur Last: 9 10 11 12 13 - 7 - Am 30. Oktober 2012 habe er M . wissentlich ein kinderporn o- graphisches Bild per E - Mail übermittelt (Ziffer 1. der Anklageschrift). Der Angeklagt e habe im Oktober 2012 in einem Aufzug eines Feue r- wehrhauses an dem am 4. Januar 2000 geborenen Geschädigten H . Oralverkehr vollzogen (Ziffer 2.1 der Anklageschrift). Ebenfalls im Oktober 2012 habe er an H . in ein em Wal d- stück bei der Schule in zwei Fällen Oralverkehr teilweise bis zum Samenerguss vollzogen (Ziffer 2.2 der Anklageschrift). Wiederum im Oktober 2012 habe er an H . im elterlichen Badezimmer oralen Geschlechtsverkehr bis zum Sam energuss ausgeführt (Zi f- fer 2.3 der Anklageschrift). Darüber hinaus habe der Angeklagte am 16. Februar 2013 an den Ze u- gen B . per E - Mail 25 kinderpornographische Bilder übermittelt (Ziffer 3. der Anklageschrift). Am 5. März 2013 habe der Betreuer des Angeklagten dessen Notebook der Polizei übergeben, auf welchem sich wie der Angeklagte wusste 40 von ihm aus dem Internet heruntergeladene kinderpornographische Bilder befanden (Ziffer 4. der Anklageschrift). 2. Das Landg ericht hat das diesen Anklagevorwürfen zugrunde liegende tatsächliche Geschehen im Wesentlichen entsprechend dem Anklagevorwurf festgestellt, dabei aber für die Anklagevorwürfe zu 2.2 und 2.3 als Tatzeitpunkt März bzw. April 2013 für möglich erachtet. Jede nfalls aber hat es sich nicht d a- 14 15 16 17 18 19 - 8 - von überzeugen können, dass der Angeklagte zu diesen Tatzeitpunkten gemäß § 3 JGG reif genug war, das Unrecht der vorgenannten Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. B. Revision der Staatsanwaltschaft I. Verfahrensrüge Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge, mit der die ungenügende Ausschöpfung des psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung gerügt wird, erweist sich bereits als unzulässig. 1. Dies gilt schon deswege n, weil Inhalt und Ergebnis der den Sachve r- ständigen betreffenden Beweisaufnahme nicht mit den Mitteln des Revision s- rechts feststellbar sind (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 3. Juli 1962 1 StR 157/62, BGHSt 17, 351, 352 f.; Becker in Löw e/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 244 Rn. 364 mwN). Ein Beweis für die Richtigkeit der Behauptung, der Sac h- verständige sei zur sittlichen und geistigen Reife des Angeklagten bei den T a- ten nicht gehört worden, ergibt sich aus den Urteilsgründen entgegen der A n- sicht der Revisi onsführerin nicht mit der erforderlichen Klarheit. Auch soweit es in den Urteilsgründen heißt, dass die vom Sachverständigen beurteilte und bejahte Einsichtsfähigkeit diejenige im Sinne des § 21 StGB betreffe und g e- trennt von der altersentwicklungsbedi ngten von der Strafkammer verneinten Einsichtsfähigkeit zu sehen sei, belegt dies nicht den Inhalt der Vernehmung des Sachverständigen. Vielmehr kann diese Ausführung auch allein der Erkl ä- rung geschuldet sein, wieso die sachverständigen Ausführungen zu den V o- raussetzungen des § 21 StGB nicht im Widerspruch zu dem Ergebnis der Pr ü- 20 21 22 - 9 - fung des § 3 Satz 1 JGG stehen, ohne dass es einen tragfähigen Schluss auf den Inhalt der Beweisaufnahme gestattet. 2. Zudem sind aber auch die Vortragserfordernisse gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht eingehalten. Denn die Revisionsführerin unterlässt es, das vorbereitende schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen vollständig vorzutragen. Allein anhand der aus dem Zusammenhang geriss e- nen einzelnen Auszüge aus dem Gutachten kann der Senat nicht beurteilen, ob sich das Landgericht angesichts des vorbereitenden Gutachtens zur Verne h- mung des Sachverständigen zu den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 JGG hä t- te gedrängt sehen müssen. II. Sachrüge 1. Der Tei lfreispruch hält sachlich - rechtlicher Überprüfung stand. Soweit das Landgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3 Satz 1 JGG insoweit nicht feststellen konnte, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Nach § 3 Satz 1 JGG ist ein Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich, wenn positiv feststeht, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geist i- gen Entwicklung reif genug gewesen ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ob die erforderliche Verantwortungsreife g e- geben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage seiner Feststellungen zur pe r- sönlichen Entwicklung des Jugendlichen, zu dessen Persönlichkeit zur Tatzeit und den Umständen der konkreten Tat gegebenenfalls mit sachv erständiger Hilfe (vgl. § 43 Abs. 2 JGG) wertend zu beurteilen. Kann die nach § 3 Satz 1 JGG erforderliche Einsichts - und Handlungsreife nicht sicher festgestellt we r- den, scheidet ein Schuldspruch aus (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 23 24 25 26 - 10 - 4 StR 271/ 12 , NStZ 2013, 286 und vom 3. Februar 2005 4 StR 492/04, ZJJ 2005, 205 mit Anm. Ostendorf; Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 3 Rn. 4; Münc h KommStGB/Altenhain /Laue, 2. Aufl. , § 3 JGG Rn. 5). b) Das Landgericht hat diesen Maßstab zugrunde gelegt. Dementspr e- chend ist es zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorliegen der Vorau s- setzungen des § 3 JGG für jede Tat gesondert zu prüfen ist und von mehreren Einzelfaktoren abhängig sein kann. Hervorgehoben hat es das Alter des Täters, die Tatumstände und bisherige erzieherische Beeinträchtigungen, insbesond e- re durch die Heimunterbringung. Hinsichtlich der Reife für die auf kinderpo r nographische Schriften bez o- genen Taten hat es den schon früh begonnenen und häufigen sexuellen Ko n- takten des Angeklagten mit anderen Kindern während seines Heimaufenthalts ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Dieser habe mit den pornograph i- schen Bildern auf seinem Computer Darstellungen von genau dem besessen, a- t- wicklung des Angeklagten seien unter dem Eindruck frühzeitiger sexueller Ko n- takte mit anderen Kindern erfolgt. Dieser Eindruck habe nach der Rückkehr in das Elternhaus fortgewi rkt. Erst durch die Übergabe des Notebooks am 5. März 2013 sei er dahingehend nachgereift, dass er begriffen habe, der Besitz ki n- derp o r nographischer Bilder sei verboten. Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 3 JGG hinsichtlich der sexuellen Han dlungen mit H . hat das Landgericht an diese Übe r- legungen angeknüpft und einen Reifeprozess nach der Heimentlassung bis zu diesen Taten, auch wenn sie im März oder April 2014 stattgefunden haben sol l- ten, nicht erkennen können. Hierzu ha t es ausgeführt, dass der Angeklagte mit 27 28 29 - 11 - der ersten sexuellen Handlung an H . nur vier Monate nach der Heimentlassung und einen Monat nach dem 14. Geburtstag des Angeklagten das zuvor im Heim erlebte Verhalten fortgesetzt habe. Es habe sich zudem um Ausdruck von Zuneigung gehandelt. Ein Anlass in der Lebensgeschichte, der ihm verdeutlicht hätte, dass diese Handlungen verboten sind, sei nicht ersich t- lich. Für die beiden später gelagerten sexuellen Handlungen komme hinzu, dass der Geschädi gte die sexuellen Handlungen zugelassen habe oder die In i- tiative von ihm ausgegangen sei, so dass sein Verhalten keinen Beitrag zu der Erkenntnisreife des Angeklagten geliefert habe, Verbotenes zu tun. Ein äußerer Anlass für einen Reifeprozess bis zu diese n weiteren sexuellen Kontakten liege nicht vor. c) Diese Ausführungen zeigen keine Rechtsfehler auf. Sie gehen von e i- nem zutreffenden Maßstab aus und sind insbesondere nicht lückenhaft. Das Landgericht hat alle Umstände, die geeignet sind, die Entschei dung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. April 2015 3 StR 635/14). Hi erbei durfte es den Tatumständen, wonach die sexuellen Handlu n- gen Ausdruck von Zuneigung waren und die Initiative auch vom Geschädigten ausging, im Rahmen der Gesamtwürdigung Bedeutung zumessen. Es ist auch nicht zu befürchten, dass das Landgericht die lan gjährigen therapeutischen I n- terventionen vor dem Hintergrund der schon früh aufgetretenen sexualisierten Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten aus dem Blick verloren haben kön n- te. Dem steht schon entgegen, dass es sich ausdrücklich mit den Erlebnissen des Angeklagten während der Heimunterbringung auseinandergesetzt hat. Dass es hieraus Schlüsse gezogen hat, die die Revisionsführerin als leben s- fremd erachtet, zeigt noch keine Lückenhaftigkeit auf, sondern ist Gegenstand der dem Tatgericht obliegenden Wür digung, die vom Revisionsgericht auch 30 - 12 - dann hinzunehmen ist, wenn eine andere Bewertung möglich gewesen wäre. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe geprüft, ob es einen Anlass gegeben hat, der dem Angeklagten das Verbotensein seiner Handlungen v e r- deutlich t hätte, dies unter Berücksichtigung auch der langjährigen therapeut i- schen Bemühungen aber verneint. Das Urteil enthält keine Umstände, die di e- sem tatgerichtlichen Schluss den Boden entziehen. Zwar ist festgestellt, dass die Initiative zu den sex uellen Handlungen während der Heimunterbringung meist vom Angeklagten ausging. Hieraus hätte aber entgegen der Ansicht der Revisionsführerin nicht der Schluss gezogen werden müssen, dem Angekla g- ten immerhin war er während dieser Zeit im Heim unter 14 Jah ren, mithin strafunmündig sei das Verbotensein solcher Handlungen vermittelt worden und dies habe in ihm die nach § 3 JGG erforderliche Reife geweckt. 2. Jedoch hält die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in e i- nem psychiatrischen Krankenhau s gemäß § 63 StGB der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Gefährlichkeitsprognose weist durchgreifende Recht s- fehler auf. a) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung beg e- hen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 4 StR 111/14, NStZ 2014, 5 71 und vom 3. September 2015 1 StR 255/15 , BGHR StGB § 63 G e- fährlichkeit 34 ; Urteil vom 28. Oktober 2015 1 StR 142/15 , NStZ - RR 2016, 40 ). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfri e- dens führt, muss anhand der konkreten Umstä nde des Einzelfalls entschieden werden. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden 31 32 - 13 - Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 4 StR 514/14 , NStZ - RR 2015,169 ; Urteil vom 17. November 1999 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). b) Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. aa) Indem es für die Ablehnung der Maßregel darauf abste llt, die abgeu r- teilten Anlasstaten seien nicht ausreichend erheblich, lässt dies die Anwendung eines unzutreffenden Maßstabs besorgen. Denn die Anlasstaten selbst müssen nicht erheblich sein (BGH, Urteile vom 15. Aug ust 2013 4 StR 179/13 und vom 29. Sept ember 2015 1 StR 287/15 , NJW 2016, 341 ). Maßgeblich ist vielmehr, welche Taten künftig von dem Täter infolge seines Zustands zu e r- warten und ob diese erheblich sind. Bei Abweichungen vom Schweregrad der Anlasstaten ist aber eine besonders sorgfältige Dar legung der Gefährlichkeit s- prognose erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 5 StR 120/13 , BGHSt 58, 242 ; Urteile vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240 und vom 23. Januar 1986 4 StR 620/85, NStZ 1986, 237). bb) Durch den unzu treffenden Maßstab verfehlt das Landgericht auch die Anforderungen an die Prognose zukünftigen delinquenten Verhaltens. So wurde eine die Krankheits - und Delinquenzgeschichte des Angeklagten in den Blick nehmende Gesamtwürdigung nicht erkennbar vorgenommen . Dabei hä t- ten die rechtswidrigen Taten zulasten von H . Berücksichtigung fi n- den müssen, auch wenn es den Angeklagten insoweit aus rechtlichen Gründen freigesprochen hat. Denn m aßgeblich für die Beurteilung krankheitsbedingter Gefährlichkei t sind in erster Linie zu Tage getretene tatsächliche Verhalten s- 33 34 35 - 14 - weisen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2014 1 StR 116/14). Zudem hätte in den Blick genommen werden müssen, dass der Angeklagte im zwar noch strafunmündigen Alter mit Brandlegungen und spät o- hungen aufgefallen ist. Eine Auseinandersetzung damit, inwieweit die in diesem Verhalten zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit auch unter Berücksicht i- gung der festgestellten Nachreifung noch fortwirkt, fehlt jedoch. Allein der H inweis auf eine Interessenverlagerung des Angeklagten auf etwa gleichartige Sexualpartner vermag diese Würdigung nicht zu ersetzen. Dies gilt schon allein deswegen, weil eine Interessenverlagerung des Angekla g- ten nicht belegt ist. Vielmehr ist ein gewisses Spannungsverhältnis zu den Feststellungen im Übrigen auszumachen, wonach der Angeklagte noch im A u- gust 2014 kinderpornographisches Material besessen und sich in der Folge überwiegend nicht auf freiem Fuß befunden hat. Der Senat kann nicht ausschließe n, dass das Landgericht bei einer am zutreffenden Maßstab orientierten Gefährlichkeitsprognose auch unter Berüc k- sichtigung der Nachreifung des Angeklagten die Voraussetzungen des § 63 StGB festgestellt hätte. 3. Die Beschränkung der Revision der Staat sanwaltschaft erweist sich danach als unzulässig. Die Aufhebung des Absehens von der Maßregel nach § 63 StGB zieht die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Denn gemäß § 5 Abs. 3 JGG ist über die Verhängung von Jugendstrafe und die Unter bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur aufgrund einheitlicher Betrachtung zu entscheiden (dazu BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 2 StR 135/07), so dass auch die verhängte Jugendstrafe keinen B e- stand haben kann. 36 37 38 - 15 - C. Revision des Angeklagten Auf die Revision des Angeklagten kann die Verurteilung wegen des Ve r- schaffens des Besitzes von kinderpornographischen Schriften in Tatmehrheit mit drei Fällen des Besitzes kinderpornographischer Schriften keinen Bestand haben. Das Landgericht hat zum Inhalt der kinderpornographischen Schriften keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lediglich unter Wiedergabe des G e- setzeswortlauts ausgeführt, dass es sich um kinderpornographische Fotos g e- handelt habe, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiede r- geben und ausschließlich reale sexuelle Handlungen von oder an Kindern zum Gegenstand haben. Das Urteil enthält wegen der Einzelheiten auch keine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbildungen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), so d ass dem Revisionsgericht die Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 2 StR 279/07). D. 1. Das nun zuständige Tatgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob es sich erneut vom Vorliegen strafbarer, mithin im Z ustand der gemäß § 3 JGG erforderlichen Reife begangener Besitz - bzw. Besitzverschaffungshandlungen überzeugen kann. Dabei kann die durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10 , 12 ) neu gefasste Vorschrift des § 184b StGB nach Maßgabe des § 2 StGB i n der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 39 40 41 - 16 - S. 3007 , 3009 ), geändert durch Gesetz v om 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149 , 2150 ), Anwendung finden. Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung wird zu beachten sein, ob die den einzelnen Taten zugeo rdneten Bilder aufgrund eines neuen Tatentschlusses auf die sukzessive sichergestellten Speichermedien gelangt sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208). 2. Sollten strafbare Besitz - bzw. Besitzverschaffungstat en festgestellt werden, wären die Voraussetzungen des § 63 StGB bezogen auf diese Anlas s- taten zu prüfen. Der Senat braucht daher hier nicht zu entscheiden, ob er der Ansicht folgen könnte, beim Zusammentreffen entwicklungsbedingter und ps y- chopathologischer Zustände, die einerseits eine fehlende Verantwortlichkeit nach § 3 JGG, andererseits einen Zustand im Sinne des § 21 StGB begründen, sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen, soweit deren Voraussetzungen vorlie gen ( BGH, Urteil vom 29. Januar 1975 2 StR 579/74, BGHSt 26, 67 ; Thüringer OLG , Beschluss vom 29. Januar 2007 1 Ws 16/07, NStZ - RR 2007, 217; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2000 2 Ss 2 25 /99, Die Justiz 2000, 151 [zum Verhäl t- nis bei Vorlieg en der Voraussetzungen des § 20 StGB]; Renzikowski , NJW 1990, 2905, 2910 Fn. 67; Übersicht zum Meinungsstand bei Eisenberg, aaO § 3 Rn. 35 ff . ). 3. Sollte sich, was nahe liegt, auf dieser Grundlage erneut ergeben, dass der Angeklagte bei der Begehung dieser Taten aufgrund eines andauernden psychischen Defekts vermindert schuldfähig war und die Begehung dieser T a- ten auf dem angenommenen Defekt beruhten, wird eine umfassende Gefäh r- lichkeitsprognose entsprechend der oben aufgezeigten Maßgaben erforderlich . Dabei hat das neue Tatgericht aber Feststellungen dazu zu treffen, ob der A n- 42 43 - 17 - geklagte die Taten, für die er für nicht verantwortlich erachtet worden ist, b e- gangen hat. Ein Rückgriff auf die Feststellungen des den Angeklagten freispr e- chenden Urteilsteils i st dem Gericht verwehrt, da der Angeklagte sich gegen die darin getroffenen Feststellungen nicht wehren konnte (vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 1 StR 56/15, NJW 2016, 728). Sollte es dann im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose erne ut delinquente Verhalten s- weisen im strafunmündigen Zustand zu würdigen haben, wird es insbesondere in den Blick zu nehmen haben, wie sich eine gegebenenfalls eingetretene Nachreifung auswirkt. Im Hinblick auf eine Unterbringung in einem psychiatrische n Kranke n- haus gemäß § 63 StGB wird darüber hinaus infolge der Ziele eines Strafverfa h- rens gegen Jugendliche (Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen) stets besonders eingehend zu prüfen sein, ob die Maßregel erforderlich ist oder weniger einschn eidende Maßnahmen ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 25. A p- ril 1991 4 StR 89/91, BGHSt 37, 373). 44 - 18 - 4. Für die gegebenenfalls erforderliche Strafzumessungsentscheidung weist der Senat auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift z u- treffen d au fgezeigten Begründungserfordernisse für die Bemessung von J u- gendstrafe hin. Raum Graf Cirener Radtke Mosbacher 45
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