BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 517/02 vom11. Februar 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 beschlos-sen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts München I vom 11. Juni 2002 aufgehoben (§ 349 Abs. 4StPO)a) mit den die Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen imAusspruch über die in den Fällen II 1 und II 2 der Urteils-gründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen;b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2StPO).3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handelrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegenvorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halb- - 3 -automatische Selbstladekurzwaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt;seine Fahrerlaubnis wurde entzogen.Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung desUrteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben. Der Strafausspruch kann dagegen in den Fällen II 1 und II 2 der Ur-teilsgründe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Voraussetzungendes § 31 Nr. 1 BtMG unzureichend geprüft hat.Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe in denFällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe die Rauschgiftgeschäfte im Zusammen-wirken mit dem Zeugen G. getätigt. Die Strafkammer hat diese Angabendes Angeklagten den Urteilsfeststellungen zugrundegelegt. Im Rahmen derStrafzumessung hat sie § 31 Nr. 1 BtMG nur hinsichtlich des von dem Ange-klagten benannten holländischen Lieferanten angesprochen und seine An-wendbarkeit insoweit mangels eines Aufklärungserfolgs verneint.Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Revision wie auch der Ge-neralbundesanwalt beanstanden zu Recht, daß die Kammer die freiwillige Of-fenbarung der Tatbeiträge des Tatbeteiligten G. durch den Angeklagtenkeiner Bewertung unterzogen hat (vgl. BGH StraFo 2003, 29). - 4 -Die Aufhebung der beiden betroffenen Einzelstrafen führt zugleich zurAufhebung der Gesamtstrafe.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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