BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 517/03 vom13. Januar 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2004 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsNürnberg-Fürth vom 29. Juli 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verstößen gegen dasBetäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.Mit seiner Revision macht er die Verletzung formellen und materiellenRechts geltend. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:a) Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in seinen Verteidi-gungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. Die Straf-kammer habe nämlich die für eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln erforderliche Annahme von Eigennutz nichtauf die in diesem Zusammenhang in der Anklage genannten Gesichtspunkte(Schuldentilgung; Deckung des Eigenbedarfs) gestützt, sondern auf die An-nahme, der Angeklagte habe Gäste an sein Lokal binden wollen. Auf diesen - 3 -nicht in der Anklage genannten Gesichtspunkt sei er weder entsprechend § 265StPO ausdrücklich hingewiesen worden, noch habe er ihn aus dem Gang derHauptverhandlung erkennen können. Dementsprechend habe er sich gegendiese Annahme auch nicht verteidigt.b) Ohne daß es auf weiteres ankäme, reicht es für die Annahme von Ei-gennutz im Zusammenhang mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jedochaus, wenn nach Art und Umfang der auf Umsatz gerichteten Tätigkeit andereals eigennützige Motive nach Lage des Falles ausscheiden (vgl. BGH, Urt. v.12. März 2001 - 1 StR 12/01; Beschl. v. 2. Oktober 1992 - 2 StR 466/92). Dem-entsprechend stellt die Strafkammer zentral darauf ab, der Angeklagte habesich zwar damit verteidigt, daß er sein Verhalten als eine "Art Freundschafts-dienst ... gegenüber der Kammer darzustellen versuchte", hiervon könne jedochschon wegen der Menge des von ihm gekauften und weiterverkauften Rausch-gifts nicht ausgegangen werden. Dieselbe Erwägung hatte im übrigen auchschon die Staatsanwaltschaft ausdrücklich in dem wesentlichen Ergebnis derErmittlungen (§ 200 Abs.2 Satz 1 StPO) angestellt, das in diesem Zusammen-hang mit heranzuziehen ist (vgl. BGHSt 46, 130, 134; BGH StraFo 2003, 95).2. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebo-tene Überprüfung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteildes Angeklagten ergeben. Die Erwägung der Strafkammer, in einigen näherbezeichneten Fällen liege, wenn auch nur knapp, zwar eine im Sinne des § 29 a - 4 -BtMG "nicht geringe" Menge vor, zugunsten des Angeklagten sei aber davonauszugehen, daß dies nicht der Fall sei, ist zwar nicht klar, beschwert den An-geklagten aber nicht.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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