BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 517/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 10. Februar 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Oktober 2010 bemerkt der Senat: Entgegen der Ansicht der Revision h344lt die Annahme des Landgerichts rechtlicher Nachpr374fung stand, der Angeklagte habe sich nicht nur des beson-ders schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, sondern in weiterer Tateinheit auch des versuchten Mordes strafbar gemacht. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Wer-tung, der Angeklagte habe sich als Mitt344ter noch vor dessen Beendigung dem von T366tungsvorsatz getragenen weiteren Vorgehen des Mitangeklagten S. gegen die Gesch344digte angeschlossen, das vom urspr374nglichen Tatplan nicht umfasst war. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet je-der Mitt344ter f374r das Handeln der anderen nur im Rahmen seines eigenen Vor- - 3 - satzes, ist also f374r den tatbestandlichen Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen f344llt ihm nicht zur Last (BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597, 598 mwN). Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umst344nden des Falles ge-rechnet werden muss, vom Willen des Mitt344ters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er f374r jede Ausf374hrungsart ei-ner von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichg374ltig war (BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, aaO mwN). So liegt der Fall auch hier: Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte die Gesch344digte nach dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten einen kr344ftigen Schlag ge-gen den Kopf erhalten, durch den sie benommen werden und zu Boden gehen sollte. Anschlie337end wollten die Angeklagten ihrem Opfer den Rucksack ent-wenden, in dem sie Bargeld vermuteten. Der gemeinsame Tatplan scheiterte jedoch zun344chst an der Gegenwehr der Gesch344digten. Obwohl sie infolge eines kr344ftigen Schlages gegen ihre Schl344fe zu Boden gegangen war, verteidigte sie sich mit Erfolg gegen die von den Angeklagten geplante Wegnahme des Ruck-sacks. Trotz heftigen Zerrens an dem Rucksack gelang es den beiden Ange-klagten nicht, ihn der sich hiergegen wehrenden Gesch344digten zu entrei337en. In dieser Situation entschloss sich der Mitangeklagte S. , der Gesch344digten mehrere heftige Tritte in das Gesicht zu versetzen, um auf diese Weise in den Besitz des Rucksacks zu gelangen. Den Tod der Gesch344digten, die durch die Tritte lebensgef344hrlich verletzt wurde, nahm er dabei billigend in Kauf. Obwohl der Angeklagte die schweren Gewalthandlungen des Mitangeklagten S. gegen den Kopf der Gesch344digten mitbekam, h366rte er nicht auf, an deren - 4 - Rucksack zu zerren, sondern nahm die Tritte des Mitangeklagten S. in sei-nen spontan ge344nderten Tatplan auf. Schlie337lich gelang es ihm, den Rucksack an sich zu nehmen. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht die Tathand-lungen des Mitangeklagten S. rechtsfehlerfrei auch dem Angeklagten zu-gerechnet. Denn der Angeklagte hat nicht nur mit weiteren massiven Gewalt-handlungen des Mitangeklagten S. gegen374ber der Gesch344digten gerech-net, nachdem es entgegen dem urspr374nglichen Tatplan nicht gelungen war, die Gesch344digte bereits mit einem Schlag gegen den Kopf widerstandsunf344hig zu machen. Er hat sich auch mit seinem eigenen Handeln dem nun von T366tungs-vorsatz getragenen weiteren gewaltsamen Einwirken auf den Kopf der Gesch344-digten zum Zwecke der Wegnahme des Rucksacks angeschlossen. Daraus, dass er weiter an dem Rucksack der Gesch344digten zerrte, w344hrend der Mitan-geklagte S. der Gesch344digten mit bedingtem T366tungsvorsatz mehrfach ins Gesicht trat, konnte das Landgericht schlie337en, dass er auch mit diesem Vor-gehen seines Mitt344ters einverstanden war. Die Einlassung des Angeklagten, er habe seine H344nde sch374tzend vor das Gesicht der Gesch344digten gehalten, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als widerlegt angesehen. - 5 - Soweit die Revision geltend macht, dass sich der Angeklagte erst dann wieder aktiv an dem Tatgeschehen - der Entwendung des Rucksacks - beteiligt habe, nachdem der Mitangeklagte S. aufgeh366rt hatte, der Gesch344digten ins Gesicht zu treten, steht dies nicht im Einklang mit den rechtsfehlerfrei getrof-fenen Feststellungen des Landgerichts (vgl. UA S. 17 und 46). Nack Wahl Graf J344ger Sander
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