BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 517/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 10. Februar 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Oktober 2010 bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht neben den Mordmerkmalen der Habgier und des Erm366glichens einer Straftat auch das Mordmerkmal der Heimt374cke als erf374llt angesehen hat, h344lt dies der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Dieser Rechtsfehler l344sst aber im Ergebnis sowohl den Schuldspruch als auch den Strafausspruch unber374hrt. Der Angeklagte ist daher hierdurch nicht beschwert. 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimt374ckisch, wer das Opfer unter bewusster Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit t366tet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 383 mwN). F374r die Annahme von Arglosigkeit kommt es auf den Beginn der mit T366tungsvorsatz begangenen Handlung an. Rechnet das Tatopfer auf-grund einer vorangegangenen t344tlichen Auseinandersetzung mit einem schwe- - 3 - ren oder doch erheblichen Angriff gegen seine k366rperliche Unversehrtheit, ent-f344llt seine Arglosigkeit (BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - 3 StR 520/98, BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 27 mwN). So liegt der Fall auch hier: Als der Angeklagte damit begann, der Ge-sch344digten gegen den Kopf zu treten, und dabei nach den Feststellungen des Landgerichts erstmals mit T366tungsvorsatz handelte, war die Gesch344digte nicht mehr arglos. Den Tritten war ein nicht mit T366tungsvorsatz gef374hrter Angriff auf ihre k366rperliche Unversehrtheit vorausgegangen. Der Angeklagte, der die ihm unbekannte Gesch344digte gemeinsam mit dem Mitangeklagten I. auf ihrem Nachhauseweg ausrauben wollte, hatte ihr einen kr344ftigen Schlag gegen die rechte Schl344fe versetzt und sie hierdurch zu Boden gebracht. Entgegen den Erwartungen der beiden Angeklagten gelang es ihnen aber anschlie337end zu-n344chst nicht, den Rucksack der Gesch344digten zu entrei337en. Sie setzte sich hiergegen heftig zur Wehr und hielt den Rucksack mit beiden H344nden an seinen Riemen fest. Au337erdem fragte sie die beiden an ihrem Rucksack zerrenden Angeklagten, warum sie dies t344ten, sie habe ihnen doch nichts getan. Erst in dieser Situation entschloss sich der Angeklagte S. , der Gesch344digten meh-rere heftige Tritte in das Gesicht zu versetzen, um auf diese Weise in den Be-sitz des Rucksacks zu gelangen, wobei er auch ihren Tod billigend in Kauf nahm. Eine Arglosigkeit der Gesch344digten als Voraussetzung der Annahme von Heimt374cke lag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Sie hatte wegen des vo-rausgegangenen Angriffs und der anschlie337enden k366rperlichen Auseinander-setzung um den Rucksack die ihr drohende Gefahr erkannt, was auch durch ihre 304u337erungen im Rahmen des Tatgeschehens belegt wird. Der Umstand, dass sie bei dem Schlag gegen die Schl344fe noch nicht mit einem Angriff ge- - 4 - rechnet hatte, ist insoweit ohne Belang, da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen des Landgerichts noch nicht mit T366tungsvorsatz ge-handelt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1964 - 1 StR 105/64, BGHSt 19, 321, 322). Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt hier auch kein Fall vor, bei dem der K366rperverletzungsvorsatz derart schnell in einen T366tungsvorsatz um-geschlagen ist, dass dem Opfer keine Zeit blieb, dem Angriff irgendwie zu be-gegnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04; BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502 jew. mwN). Zwischen dem ersten Angriff - dem Schlag gegen die Schl344fe - und den mit T366tungsvorsatz ausge-f374hrten Tritten in das Gesicht der Gesch344digten lag eine deutliche zeitliche Z344-sur, n344mlich die Auseinandersetzung um den Rucksack. Bei dieser Auseinan-dersetzung wurde deutlich, dass die Gesch344digte durchaus zur Gegenwehr f344-hig war, indem sie trotz des heftigen Zerrens der beiden Angeklagten nicht nur den Rucksack mit beiden H344nden festhielt, sondern auch noch versuchte, an das Gewissen der beiden Angeklagten zu appellieren, um diese damit zu be-wegen, von der weiteren Tatausf374hrung Abstand zu nehmen. 2. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist durch die fehlerhafte Annahme des Mordmerkmals der Heimt374cke nicht betroffen, da das Landge-richt rechtsfehlerfrei von dem Vorliegen weiterer Mordmerkmale - Habgier und Erm366glichen einer Straftat - ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1995 - 1 StR 393/95, BGHSt 41, 222). 3. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Denn das Landgericht hat das von ihm angenommene Vorliegen von Heimt374cke nicht strafsch344rfend gewertet. Es hat lediglich bei der Bemessung der Jugendstrafe allgemein auf das Vorlie- - 5 - gen von 204mehreren223 Mordmerkmalen abgestellt. Der f374r die Strafzumessung bedeutsame Umstand, dass der Angeklagte mehr als nur ein Mordmerkmal verwirklicht hat, ist im Hinblick auf die vom Landgericht rechtsfehlerfrei festge-stellten Mordmerkmale der Habgier und des Erm366glichens einer Straftat aber auch ohne das Mordmerkmal der Heimt374cke gegeben. Im 334brigen hat das Landgericht bei der Bemessung der schuldangemessenen und erzieherisch gebotenen Jugendstrafe auch gewichtige andere Umst344nde in den Blick ge-nommen, n344mlich die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen f374r die Ge-sch344digte und die hartn344ckige Verfolgung des Plans durch den Angeklagten, an jenem Tag einen Raub zu begehen. Der Senat kann daher ausschlie337en, dass der Strafausspruch auf der fehlerhaften Annahme von Heimt374cke beruht. Nack Wahl Graf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy