ECLI:DE:BGH:2018:241018B1STR517.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 517 / 1 8 vom 24. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 3. auf d essen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO am 24. Oktober 2018 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 18. Juni 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wege n schweren Raubes (Fall B.I. der Urteilsgründe) s o- wie wegen besonders schweren Raubes (Fall B.II. der U r- teilsgründe) verurteilt ist; b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B.I. der Urteil s- gründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Feststellu ngen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbe gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten w egen besonders schweren Ra u- bes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 113.250 Euro 1 - 3 - angeordnet u nd für erlittene Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab b e- stimmt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 3 49 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes im Fall B.I. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklag te am 23. März 2014 mit einer kleinen, nicht näh er bestimmbaren Pistole die Lobby eines Hotels und bedrohte damit zwei Angestellte, die er zumindest zeitweilig mit Kabelbindern fesselte. Er erzwang die Öffnung des Hotelsafes, aus de m er ei ne Digitalkamera im Wert von 50 Euro an sich nahm. Unter vorgehal tener Pi s- tole befahl er sodann einer der Angestellten, die Kassen der Rezeption zu öf f- nen, aus denen er 1.200 Euro entnahm und anschließend flüchtete. b) Das Landgericht sah die Voraussetzungen des Qualifikationstatb e- standes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB a ls erfüllt an, weil der Angeklagte bei dem Raubgeschehen eine Waffe zur Drohung verwendet habe. Die verwendete Pi s- tole sei jedoch als Scheinwaffe zu qualifizieren, weil zum konkreten Typ der Waffe (Schusswaffe oder Gas - bzw. Schreckschusspistole) und zum L adez u- stand keine Feststellungen getroffen werden konnten. Darüber hinaus habe der A ngeklagte Gewalt angewendet, in dem er beiden Geschädigten die Hände hi n- ter ihrem Rücken gefesselt habe. 2. Damit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Tatbestand d es besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Eine ungeladene Schusswaffe bzw. Gas - oder Schreckschusspistole, die vom Täter 2 3 4 5 - 4 - als Drohmittel zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand einer and e- ren Person eingesetzt wird, u nterfällt (lediglich) dem Tatbes tand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 250 Rn. 10 mwN). Die konkrete Verwendung der Kabelbinder zur Fesselung der Geschädigten vermag vorliegend den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls nicht zu begründen. Nach der Art der Verwendung der Kabelbinder lag keine Eignung vor, erhebliche Verletzungen hervorzuruf en (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 3 StR 345/03, NStZ - RR 2004, 169). 3. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen tre f- fen könnte, die einen besonders schweren Raub im Fall B.I. der Urteilsgründe belegen. Er ändert den Schuldspruch deshalb selbst in entsprechender Anwe n- dung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO ste ht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4. Der Rechtsfeh ler führt wegen der gegenüber § 250 Abs. 2 StGB nie d- rigeren Strafrahmenuntergrenze des § 250 Abs. 1 StGB zur Aufhebung der Ei n- zelstrafe im F all B.I. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Die Feststellu n- gen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie bleiben bestehen. Der neue Tatrichter kann bei der Strafzumessung neue Feststellungen treffen, s o- fern sie den bisherigen nicht widersprechen. 6 7 - 5 - Die Einsatzstrafe für den Fall B.II. der Urteilsgründe, die Einziehungsen t- scheidung und der festgestellte Maßstab für die Anrechnung der Auslieferung s- haft sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen . Raum Jäger Bellay Fischer Pernice 8
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