BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/00 vom 6. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlo s - sen: 1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versä u - mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2000 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete U r - teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s - fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegrü n - dungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Verteidiger hat bereits mit der Revisionseinlegung die Revision auf den Strafausspruch beschränkt und dabei mitgeteilt, daß eine Begründung der Revision nach Zustellung des Urteils erfolgen würde. Damit konnte der Angeklagte davon ausgehen, daß e i - ne Revisionsbegründung erfolgen würde. - 3 - Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hilfsweise ausg e - führt hat, daß er die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch mit der al l - gemeinen Sachrüge begründete Revision für unbegründet hält, konnte der S e - nat in der Sache selbst nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal
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