BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/07 vom 20. November 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 be-schlossen: 1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Landshut vom 5. Juli 2007 aufgehoben; die Feststellun-gen zum 344u337eren Sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten; insoweit wird die Revision verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei dem Verfahren 186 tatmehrheit-lich begangene F344lle des Betrugs zugrunde liegen. Gegen die Unterbringungs-anordnung wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Revision, welche zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung f374hrt (247 349 Abs. 4 StPO). Die rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum 344u337eren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. 1. Nach dem Auszug aus dem Bundeszentralregister ist die Beschuldigte in den Jahren 1995 bis 2000 mehrfach wegen Eigentums- und Verm366gensdelik-ten zu Geldstrafen bzw. einer Freiheitsstrafe auf Bew344hrung verurteilt worden. Zwischen 2003 und 2006 wurden insgesamt 29 weitere Ermittlungsverfahren, welche meist Betrugstaten, aber auch andere Eigentumsdelikte sowie Sachbe-sch344digung und Hausfriedensbruch zum Gegenstand hatten, jeweils von der Staatsanwaltschaft wegen Schuldunf344higkeit eingestellt. Diesen Verfahrensein-stellungen lag ein Sachverst344ndigengutachten zugrunde, in welchem der Be-schuldigten eine aufgehobene Steuerungsf344higkeit aufgrund des Zustandes einer dauerhaften Manie attestiert worden war. 2 2. Der angefochtenen Entscheidung lag zugrunde, dass sich die Be-schuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 6. September 2006 ver-schiedene EC-Bank-Karten sowie Kreditkarten bei unterschiedlichen Banken ausstellen lie337 und hiermit in einer Vielzahl von F344llen Eink344ufe durchf374hrte so-wie Dienstleistungen in Anspruch nahm. Mangels Deckung auf den entspre-chenden Konten wurden jedoch weder Zahlungen erbracht noch Lastschriften eingel366st. Insgesamt wurden die EC- und Kreditkarten 186 Mal eingesetzt, wo-bei den Servicegesellschaften mangels Deckung ein Gesamtausfall von 374ber 6.400 200 entstand. 3 3. Die Beschuldigte hat die entsprechenden Verf374gungen einger344umt und sich dahingehend eingelassen, dass auch des 326fteren Zahlungskarten im Gesch344ft nicht akzeptiert und ihr teilweise dann durch die Polizei abgenommen worden seien. Sie habe sich dann einfach neue Karten beschafft, indem sie zu anderen Banken gegangen sei und dort ein Konto er366ffnet habe. Die Karten habe sie zumeist bei Gesch344ften im Bereich des Flughafens M374nchen einge- 4 - 4 - setzt, weil dort die von ihr verwendeten Karten funktioniert h344tten und offenbar eine weitere 334berpr374fung der Guthaben auf den Karten nicht stattfand. Bei den Kreditkarten habe es sich um sog. Prepaid-Karten mit einem Anfangsguthaben von jeweils 44 200 gehandelt. Insoweit sei in den von ihr aufgesuchten Gesch344f-ten eine 334berpr374fung des vorhandenen Restguthabens auf diesen Karten an-scheinend nicht m366glich gewesen. Im 334brigen hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschuldigte teilweise eine gr366337ere Reiset344tigkeit entfaltete, um je-weils an die von ihr gew374nschten Warenartikel zu gelangen. 4. Nach den Feststellungen leidet die Beschuldigte an einer Manie mit psychotischen Symptomen, wodurch ihre Einsichtsf344higkeit bei den Taten zwar erhalten war, sie aber nicht mehr steuerungsf344hig im Sinne von 247 20 StGB ge-wesen sei. Nach den Darlegungen der Sachverst344ndigen Dr. K. , denen die Strafkammer folgt, weise die Beschuldigte eine ausgepr344gte manische Symp-tomatik mit Ideenflucht, Weitschweifigkeit und paranoiden Gr366337enideen auf. Die Beschuldigte sei insgesamt wenig krankheits- und behandlungseinsichtig und in der Vergangenheit durch eine gro337e Anzahl von Schreiben an 304rzte, Rechts-anw344lte und die Staatsanwaltschaft aufgefallen. Allerdings sei bei den 304u337e-rungen der Beschuldigten immer noch "roter Faden" festzustellen, was bei schi-zophrenen Patienten meist nicht mehr der Fall sei, sodass eine affektive St366-rung nicht nahe liegend sei. Im 334brigen fielen Maniker zwar nicht durch massive Gewalt auf, wiesen aber erhebliche Rezidivwerte hinsichtlich Eigentums- und Verm366gensdelikten auf. Im Fall der Beschuldigten seien weitere gleichgelagerte Taten zu erwarten. Zwar nehme die Beschuldigte jetzt ihre Medikation zuver-l344ssig ein, jedoch sei 344u337erst zweifelhaft, ob die derzeitige Behandlungsbereit-schaft der Beschuldigten in Freiheit anhalten w374rde. Dieser Einsch344tzung hat sich das Landgericht angeschlossen und die Unterbringung der Beschuldigten nach 247 63 StGB angeordnet. Bei den Taten habe es sich um durchaus gewich-tige Straftaten gehandelt, was nicht zuletzt aus der Gesamtsumme der entstan- 5 - 5 - denen Sch344den folge. Es seien von der Beschuldigten auch weiterhin gleichge-lagerte und damit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, weshalb sie als f374r die Allgemeinheit gef344hrlich eingestuft werden m374sse. Die angeordnete Un-terbringung k366nne auch nicht zur Bew344hrung ausgesetzt werden, weil die Be-schuldigte nicht krankheitseinsichtig sei und ohne entsprechende Motivation nicht zu einer Heilung gelangen k366nne. II. Die vorgenannten Ausf374hrungen des Landgerichts reichen nicht aus, um eine Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB st374tzen zu k366nnen. Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob nach den Feststellungen des Tatrichters die Beschuldigte vorliegend im Zu-stand der Schuldunf344higkeit (247 20 StGB) gehandelt hat. Jedenfalls aber ist nicht ausreichend festgestellt, dass von der Beschuldigten infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb f374r die Allge-meinheit gef344hrlich ist. 6 1. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass die Be-schuldigte bei ihren Taten planm344337ig und 374berlegt vorgegangen ist. Sie hat sich offenbar auf geschickte Weise nicht nur mehrfach bei verschiedenen Banken EC-Karten beschafft, sondern diese ebenso wie die von ihr erlangten Kreditkar-ten planm344337ig vor allem nur bei solchen Gesch344ften eingesetzt, bei denen eine Online-334berpr374fung des Guthabens bzw. des zul344ssigerweise in Anspruch ge-nommenen Kreditrahmens nicht vorgenommen wurde. Zudem hat sie zur Errei-chung ihres Wunsches, bestimmte Waren zu erhalten, zielgerichtete Einkaufs-reisen unternommen. Auch war sich die Beschuldigte bewusst, dass sie dazu nicht befugt war und deshalb etwas Verbotenes tat. Danach bestehen erhebli-che Zweifel, ob entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend die Vor- 7 - 6 - aussetzungen der Schuldunf344higkeit nach 247 20 StGB gegeben sind. Insoweit wird der neue Tatrichter erg344nzende Feststellungen zu treffen haben. 2. Die erheblich 374berwiegende Zahl von betr374gerischen Eink344ufen betrifft Betr344ge von jeweils weniger als 30 200, teilweise sind allerdings auch Eink344ufe zwischen 100 200 und 185 200 maximal festgestellt. Bei letzteren Taten handelt es sich zweifellos um im Sinne von 247 63 StGB erhebliche rechtswidrige Taten. So-fern solche Taten auch k374nftig von der Beschuldigten zu erwarten sind, w374rde diese Voraussetzung des 247 63 StGB gegeben sein. Jedoch ergibt sich aus den Feststellungen nicht in ausreichender Weise, dass die Beschuldigte wegen der k374nftig zu erwartenden Taten auch f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. Bei die-ser Gef344hrlichkeitsprognose ist nicht nur darauf abzustellen, ob m366glicherweise nur ein eingeschr344nkter Personenkreis 374berhaupt gesch344digt werden kann, sondern auch darauf, ob diesbez374glich potentiell Gesch344digte einem solchen Schadenseintritt vorbeugen k366nnen und damit Straftaten der Beschuldigten letztendlich mit verhindern k366nnen. In den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalten konnte die Beschuldigte nur deswegen ihre betr374gerischen Eink344ufe vornehmen, weil es ihr offenbar ohne weitere Boni-t344tspr374fung mehrfach gelang, EC-Karten ausgeh344ndigt zu erhalten. Hinzu kommt, dass zudem offensichtlich zur Ersparung von Telekommunikationskos-ten die Gesch344fte diese Karten zur Zahlung entgegennahmen, ohne die De-ckung jeweils zu 374berpr374fen, was aber ohne weiteres m366glich w344re. Ob in sol-chen F344llen, in denen die Gesch344digten selbst durch Unterlassung einer an-sonsten 374blichen Pr374fung der Kontendeckung die Begehung von Straftaten erst erm366glichen, der Bestand der Rechtsordnung und damit auch die 366ffentliche Sicherheit 374berhaupt bedroht sind, l344sst der Senat offen. Jedenfalls l344sst aber die vom Tatrichter vorgenommene W374rdigung der bisherigen Tatumst344nde eine Unterbringungsanordnung nicht als gerechtfertigt erscheinen. Daher war diese aufzuheben. 8 - 7 - 3. Selbst bei Bejahung der Voraussetzung des 247 63 StGB w344re die Ver-sagung der Aussetzung der Unterbringungsanordnung zur Bew344hrung nach 247 67b StGB gerade angesichts der zugrunde liegenden Straftaten und Tatum-st344nde grundlegender zu pr374fen gewesen. Allein die nicht n344her begr374ndete Erwartung, die Beschuldigte werde ohne Vollzug der Unterbringungsanordnung die verordnete Medikamentation nicht weiter einnehmen, ist hierzu nicht ausrei-chend. 9 4. Der neue Tatrichter wird somit die angeordnete Unterbringung nach 247 63 StGB nochmals umfassend zu 374berpr374fen haben, wobei der Senat f374r den Fall der Ablehnung zus344tzlich auf 247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nF hinweist. 10 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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