BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/13 vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 beschlo s- sen : Die Revision des Nebenklägers K . gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. März 2013 wird als unzulä s- sig verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels s o- wie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit einem nicht revidierenden Mitangeklagten begangener gefährlicher Körperverletzung, u.a. zum Nachteil des Nebenklägers, verurteilt. Dem liegt zugrunde, dass die beiden Angeklagten den Nebenkläger u nd weitere Personen aus dessen Fam i- lie angegriffen und diesen Faustschläge verabreicht haben. Eine weitergehende Verurteilung im Hinblick auf eine Stichverletzung, die der Angeklagte dem N e- benkläger im Zuge der sich an die Faustschläge anschließenden körpe rlichen Auseinandersetzung mit einem Messer zugefügt hat, ist nicht erfolgt. Insoweit hat das Tatgericht zugunsten des Angeklagten einen Geschehensablauf z u- 1 - 3 - grunde gelegt, bei dem es den Einsatz des Messers als durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigte Vert eidigung gewertet hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er allein mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge die Verletzung m a- teriellen Rechts rügt. II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig erhoben. Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass für die Tat eine andere Rechtsfolge verhängt werden soll. Aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers leitet die Rechtsprechung ab, dass d ie Revision des Nebenkl ä- gers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Revisionsantrags oder einer Revis i- onsbegründung bedarf, aus denen sich das Verfolgen eines zulässigen Rechtsmittelziels, regelmäßig eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenkl agedelikts, ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, bei Becker NStZ - RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ - RR 2005, 257, 262; vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ - RR 2009, 253 jeweils mwN). Diesen Voraussetzungen genügt das Rechtsmittel nicht. Zwar hat der Nebenkläger gemäß § 344 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten, dass der Nebenkläger ein zulässiges Anfechtu ngsziel verfolgt (vgl. BGH, B e- 2 3 4 5 - 4 - schluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ - RR 2005, 257, 262). Das Tatgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage b e- rechtige nden Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine d arüber hinaus g e- hende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich seinem Rechtsmittel angesichts der allein erhobenen nicht ausgeführten Sachrüge nicht entnehme n. Soweit mit der Revision beanstandet werden sollte, dass der Angeklagte aufgrund der dem Nebenkläger beigebrac h- ten Stichverletzung nicht wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen g e- fährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, hätte dies in de r Rechtsmitte l- begründung ausgeführt werden müssen. Das Tatgericht hat das gesamte fes t- gestellte Geschehen materiell - rechtlich als eine Tat gewertet und deshalb den Angeklagten im Hinblick auf den durch Notwehr gerechtfertigten Messerstich auch nicht (teilw eise) freigesprochen. Hätte der Nebenkläger sich gegen diese Bewertung der Konkurrenzverhältnisse wenden wollen - was ein grundsätzlich zulässiges Rechtsmittelziel eines Nebenklägers sein kann (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - 3 StR 156/10 mwN) - , um zu ein er weitergehenden Verurteilung des Angeklagte n gelangen zu können, hätte dies in der notwendigen Klarheit (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 4 93/03, bei Becker NStZ - RR - 5 - 2005, 257, 262) zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Erheben der al l- gemeine n Sachrüge genügt dafür nicht. Raum Wahl Rothfuß RiinBGH Cirener ist wegen Urlaubsa b- wesenheit an der Unterschrift gehi n- dert. VRiBGH Dr. Raum ist wegen Urlaub s- abwesenheit an der Anbringung des Verhinderungsvermerks gehindert. Wahl Radtke
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