ECLI:DE:BGH:2016:0303 16B1STR518.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/15 vom 3. März 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung hier: Wiedereinsetzungsgesuch und Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 356a StPO am 3. März 2016 beschlossen: 1. Der Antrag des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 auf Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig ve r- worfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Rechtsbehelfsführer wegen versuchter räuber i- scher Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung von weiteren Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1. Gegen dieses Urteil hatte sein Verteidiger form - und fristgerecht Rev i- sion eingelegt sowie das Rechtsmittel - ebenfalls innerhalb der dafür maßgebl i- chen Frist - mit einer Verfa hrensbeanstandung und mit der ausgeführten Sachrüge begründet. Auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 2015 hat der Senat die Revision durch Beschluss vom 15. Dezember 2015 als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die ser Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich seines eigenen Vorbringens am 28. Dezember 2015 zugegangen. 1 2 3 - 3 - 2. Am 1. Januar 2016 ist bei dem Bundesgericht s hof ein Schreiben des t- zu ng in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß § 44 StPO und den B e- n- den Schreiben waren eine Ablichtung der Revisionsbegründung seines Verte i- digers sowie eine vom Verurteilten verfass n- Februar 2016 eingegangenen Schreiben nimmt der Verurteilte nochmals auf seinen früheren Antrag Bezug in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß § 44 StPO . 3. Das vorgenannte Schreiben ist sowohl nach der von dem Verurteilten selbst verwendeten Bezeichnung als auch nach dem Inhalt jedenfalls eindeutig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen. Als so l- cher ist er aber unter jedem hier in Frage kommenden rechtlichen Gesicht s- punkt unzulässig. a) Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung z u dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (hier des Generalbu n- desanwalts) erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung. Bei der genannten zweiwöchigen Frist, die keine Au s- schlussfrist ist (vgl. BG H, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; Nagel in Radtke/Hohmann, StPO, § 349 Rn. 25; Wohlers in SK - StPO, 4. Aufl., Band VII, § 349 Rn. 31 mwN), handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne von § 44 Satz 1 StPO. Wiedereinsetzung in d en vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht (Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 4 5 6 - 4 - Rn. 17 aE; Nagel in Radtke/Hohmann aaO § 349 Rn. 26; näher Radtke, Die Systematik des Stra fklageverbrauchs verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1993, S. 235 - 237; siehe auch - zweifelnd - Wohlers in SK - StPO aaO § 349 Rn. 31). b) Sollte der Verurteilte insgesamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das durch den Rechts kraft herbeiführenden Verwerfungsbeschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) des Senats vom 15. Dezember 2015 abgeschlossene Ve r- fahren begehren - wofür vor allem sein Schreiben vom 14. Februar 201 6 spricht - , wäre auch dieser Rechtsbehelf unzulässig. Außerhalb des Recht sb e- helfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu nachfolgend 4.) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfa h- rens durch eine wie hier rechtskräftige Sachentscheidung nicht mehr möglich (st. Rspr.; etwa BGH , Besch luss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 327/02, StraFo 2003, 172 mwN; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt aaO § 349 Rn. 25; zu den Gründen Radtke aaO S. 235 - 237 und 341). c) Wiedereinsetzung in die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO ) oder zu deren Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Fristen gewahrt worden waren. 4. Der Senat legt gemäß § 300 StPO die Eingabe des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 angesichts des Inhalts der als Anlage beige n- 356a StPO aus. Der zulässige, die Frist des § 356a Satz 2 StPO wahrende und den Anfo r- derungen aus § 356a Satz 3 StPO genügende Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. 7 8 9 - 5 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die durch den Verteidiger näher begründete Revision weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widerspreche n- den Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wo r- den wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berüc ksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die erst am 1. Januar 2016 bei dem Senat eing e- Vorbringen. Der Verwerfungsbeschluss des Senats ist nach dem Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangen. Eine Pflicht, auf weiteres mögl i- ches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht s elbst dann nicht, wenn solches - anders als vorliegend - seitens des Rechtsmittelführers angekündigt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ - RR 2008, 352 mwN; Wohlers in SK - StPO aaO § 349 Rn. 31 aE; differenzierend Gericke in KK - StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 18 für die Fälle angekündigter Ausführungen). Entgegen der vom Verurteilten offenbar vertretenen Auffassung sieht das Gesetz eine Belehrung über die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor. 10 11 - 6 - 5. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (Gericke in KK - StPO aaO § 356 a Rn. 14 mwN). Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 12
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