ECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR518.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/17 vom 17. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerde führer am 17. Juli 2018 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. April 2017 werden als u n- begründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Er wird von den auf einer tragfähigen B e- weiswürdigung beruhenden Feststellungen getragen. Auch der Strafausspruch hält letztlich rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar b e- gegnet es Bedenken, dass das Landgericht außer im Fall 14 der Urteilsgründe keine Feststellungen zum Wert der entwendeten Gegenstände getroffen hat. Jedoch kann im Hinblick darauf, dass das Landgericht in den Fällen 4 bis 7 und 10 bis 13 der Urteilsgründe als Einzelstrafe je weils die Mindeststrafe aus dem Strafrahmen des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) und in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe wegen der in diesen Fällen tateinheitlich - 3 - verwirklichten weiteren Tat jeweils eine nur um drei Monate höhere Ein ze l- strafe verhängt hat, ein d i e Angeklagten beschwerender Rechtsfehler ausg e- schlossen werden. Jäger Bellay Cirener Hohoff Pernice
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