ECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR518.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/17 vom 17. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu 2. auf dessen Antrag und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. April 2017 mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe w e- gen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schw e- ren Bandendiebsta hl, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materie l- len Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel e r- 1 - 3 - sichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbu n- desanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht du rch. 2. Mit Ausnahme von Fall 1 der Urteilsgründe halten Schuldspruch und Strafa usspruch rechtlicher Nachprüfung stand; die zugrunde liegenden Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. 3. Demgegenüber hat die Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe ke i- nen Bestand , da ihr keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde liegt. Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht allein auf die am Türgriff der Terrassentür des Einbruchsobjekts gesicherte DNA - Spur gestützt. Zur Begründung, dass die DNA - Spur mit dem DNA - Muster des Angeklagten übereinstimmt, hat das verlesenen und für die Kammer uneingesc hränkt nachvollziehbaren DNA - e- sen (UA S. 58). Nähere Ausführungen zu dem DNA - Gutachten enthält das Urteil nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Tatgericht in den F ällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürd i- gung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage be ruht und die Schlussfolg e- 2 3 4 5 6 - 4 - rungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Da r- stellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleich s- u n tersuchung beru henden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach bisher i- ger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übe r- einstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben hab en und mit we l- cher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723; vom 22. Februar 2017 5 StR 606/16 Rn. 11 und vom 12. April 2016 4 StR 18/16 , NStZ - RR 201 6, 223 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267 Rn. 13a , jeweils mwN ). Diesen Anforderungen genügt die Urteilsdarstellung zu Fall 1 der U r- teilsgründe nicht, da das Landgericht bei dieser Tat im Gegensatz zu den weiteren, mehr als neun Monate späte r begangenen Taten für die Übe r- zeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf keine weiteren gewicht i- gen Indizien zurückgreifen konnte (vgl. dazu BGH, B eschluss vom 23. Okt o- ber 2012 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180 mwN ). 7 - 5 - Die Sache bedarf daher inso weit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Jäger Bellay Cirener Hohoff Pernice 8
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