BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 519/01 vom 16. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Konstanz vom 31. Juli 2001 dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird. Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung der in der Schweiz vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung in dieser Sache und der Festsetzung des Maßstabs hierfür. Da nur ein Anrechnungsmaßstab eins zu eins in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmt. Im übrigen ergab die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. - 3 - Der nur geringfgige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e - klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten freiz u - stellen. Schfer Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy