BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 519/05 vom 25. April 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _______________________ StPO 247 7 Abs. 1; StGB 247247 9 Abs. 1, 266 Abs. 1; HGB 247 230 Abs. 1 Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist f374r eine Untreue des Gesch344ftsf374h-rers kein Gerichtsstand begr374ndet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverh344ltnis besteht. Dies gilt auch f374r stille Gesellschafter, die sich mit einer Verm366genseinlage an der GmbH beteiligt haben. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - 1 StR 519/05 - Landgericht Mannheim in der Strafsache gegen - 2 - wegen Untreue - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. September 2005 wird verwor-fen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Re-visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht Mannheim hat das Verfahren gegen den Angeklagten, dem die Anklage Untreue in f374nf F344llen zur Last legt, wegen 366rtlicher Unzust344n-digkeit nach 247 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Re-vision r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten in der Anklage vor, als Gesch344ftsf374hrer der in Frankfurt am Main ans344ssigen Y. Verwaltungsge- 2 - 5 - sellschaft mbH (nachfolgend: Y. GmbH) aus dem Gesellschaftsverm366gen an Gesellschaften in D374sseldorf und Hamm ungesicherte Darlehen ausgereicht zu haben, deren R374ckzahlung nicht erfolgte, und eine rechtsgrundlose Zahlung vorgenommen zu haben. Die Y. GmbH habe infolge der Zuwendungen Insolvenz anmelden m374ssen. Durch die Taten sei nicht nur ihr Verm366gen, son-dern auch das Verm366gen zahlreicher Anleger gesch344digt worden, die sich an der Y. GmbH mit Kapitaleinlagen beteiligt h344tten und ihr als stille Gesell-schafter beigetreten seien. Einige dieser Gesellschafter sind im Zust344ndigkeits-bereich des Landgerichts Mannheim wohnhaft. Das Landgericht hat das Hauptverfahren er366ffnet, nachdem es zun344chst seine 366rtliche Unzust344ndigkeit festgestellt hatte, diese Entscheidung jedoch auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. Juli 2005 aufgehoben wurde. In der Hauptver-handlung hat der Verteidiger vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache den Einwand der 366rtlichen Unzust344ndigkeit erhoben. Das Landgericht hat das Ver-fahren sodann mit dem angefochtenen Urteil eingestellt. Zur Begr374ndung f374hrt es aus, dass eine Tatortzust344ndigkeit f374r die - allein anklagegegenst344ndlichen - Vorw374rfe der Untreue nicht am Wohnsitz der Kapitalanleger begr374ndet sei, sondern am Sitz der Y. GmbH oder dort, wo die verm366gensgef344hrdenden Darlehensvertr344ge unterzeichnet bzw. Zahlungen veranlasst oder empfangen worden seien. 3 II. Die Einstellung des Verfahrens h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Das Landgericht hat seine 366rtliche Zust344ndigkeit zu Recht verneint. Die R374ge, es 4 - 6 - habe die Voraussetzungen des Gerichtsstands des Tatorts gem. 247 7 Abs. 1 StPO, 247 9 Abs. 1 StGB verkannt, geht fehl. Nach Auffassung der Revision ist Tatort auch der Wohnsitz der stillen Gesellschafter, da die angeklagten Untreuehandlungen zu einer Sch344digung auch ihres Verm366gens gef374hrt haben und dieser Nachteil von 247 266 StGB er-fasst werde. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. 5 1. Nach 247 7 Abs. 1 StPO ist ein Gerichtsstand bei dem Gericht begr374n-det, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. 247 9 Abs. 1 StGB bestimmt, dass die Straftat nicht nur am Ort der Handlung des T344ters, sondern auch dort begangen ist, wo der zum Tatbestand geh366rende Erfolg eingetreten ist. 204Erfolg223 meint dabei nicht jede Auswirkung der Tat; angesichts der durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) eingef374gten aus-dr374cklichen Ankn374pfung an den gesetzlichen Tatbestand sind nur solche Tatfol-gen erfolgsortbegr374ndend, die f374r die Verwirklichung des Deliktstatbestandes erheblich sind (Gribbohm in Leipziger Kommentar 11. Aufl. 247 9 Rdn. 19; vgl. bereits BGHSt 20, 45, 51 zu 247 3 Abs. 3 StGB aF). 6 Im Fall der Untreue besteht der Taterfolg in dem durch die Untreuehand-lung bewirkten Verm366gensnachteil. Hierunter f344llt nicht jede durch die Verlet-zung der Verm366gensbetreuungspflicht verursachte Verm366gensbesch344digung. Vom Tatbestand des 247 266 StGB sind vielmehr nur solche Nachteile erfasst, die der T344ter demjenigen zuf374gt, dessen Verm366gensinteressen er zu betreuen hat; betreuter und gesch344digter Verm366gensinhaber m374ssen identisch sein (Lenckner/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 266 Rdn. 47; Sch374-nemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. 247 266 Rdn. 101). F374r die Bestimmung der Zust344ndigkeit folgt daraus, dass ein Gerichtsstand des Erfolgsortes nach 247 7 - 7 - 7 Abs. 1 StPO, 247 9 Abs. 1 StGB nur dort begr374ndet sein kann, wo sich der Ver-m366gensschaden eines Treugebers im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB manifes-tiert hat. 2. Die stillen Gesellschafter der Y. GmbH sind mit dem Angeklag-ten als Gesch344ftsf374hrer nicht durch ein Treueverh344ltnis im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB verbunden; eine Sch344digung ihres Verm366gens durch die dem Ange-klagten vorgeworfenen Untreuehandlungen f374hrt daher zu keinem Nachteil, welcher zust344ndigkeitsbegr374ndend wirken k366nnte. 8 a) Der Gesch344ftsf374hrer einer GmbH besitzt gem. 247247 35, 37 GmbHG die Befugnis, 374ber das Verm366gen der Gesellschaft zu verf374gen und sie anderen gegen374ber zu verpflichten. Als Organ der Gesellschaft obliegt es ihm, nach Ma337stab des 247 43 Abs. 1 GmbHG ihre Verm366gensinteressen wahrzunehmen. Er ist daher tauglicher T344ter einer Untreue zu Lasten der Gesellschaft (vgl. nur BGH NStZ 1998, 192, 193; BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Treubruch 2; Lenckner/ Perron in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 266 Rdn. 25; Schaal in Rowed-der/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. vor 247 82 Rdn. 10 f.). 9 Eine Pflicht zur Betreuung der Verm366gensinteressen der Gesellschafter trifft den Gesch344ftsf374hrer demgegen374ber nicht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 3 StR 154/52 - ; Sch374nemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. 247 266 Rdn. 125; Tiedemann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. vor 247 82 Rdn. 15; Gribbohm ZGR 1990, 1, 3, 13 f.; Kohlmann, Die strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Gesch344ftsf374hrers, Seite 99 f.; ders. in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. vor 247 82 Rdn. 60; vgl. auch Lenckner/Perron in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 266 Rdn. 25). Der Gesch344ftsf374hrer einer GmbH - jedenfalls einer solchen, die in Deutschland ans344ssig ist - steht mit den Gesellschaftern in keiner Beziehung, 10 - 8 - die die Grundlage einer strafrechtlich gesch374tzten Treupflicht bilden k366nnte. Seine organschaftliche Stellung und der Anstellungsvertrag binden ihn nur an die Gesellschaft und verpflichten ihn zu einer T344tigkeit nur in ihren Angelegen-heiten (247 43 Abs. 1 GmbHG). Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Ge-sellschaft kann ihn dabei - etwa bei der Durchsetzung von Nachsch374ssen (247247 26 ff. GmbHG) oder bei Ma337nahmen zur Erhaltung des Stammkapitals (247247 30 ff. GmbHG) - gerade zu Entscheidungen anhalten, die mit den Verm366-gensinteressen der Gesellschafter in Konflikt treten (BGH, Urteil vom 22. Janu-ar 1953 - 3 StR 154/52 -; Tiedemann aaO). Reale Interessengegens344tze zwi-schen Gesellschaftern und Gesellschaft treten auch in jenen F344llen zutage, in denen die Gesellschafter durch Billigung gesellschaftssch344digender Handlun-gen die GmbH 204ausbeuten223, um sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Grib-bohm ZGR 1990, 1, 3; zur Wirkung eines Einverst344ndnisses der Gesellschafter vgl. BGHSt 35, 333; BGH NJW 1997, 66, 68 f.; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 266 Rdn. 52a m.w.N.). b) Das Verm366gen der GmbH entspricht auch nicht dem Verm366gen der Gesellschafter im Sinne einer Teilidentit344t mit der Folge, dass sich Betreuungs-pflichten zugunsten des einen notwendig auf das andere erstreckten. Zwar kon-stituiert sich das Verm366gen der GmbH aus den Einlagen der Gesellschafter; auch sind diese aufgrund ihrer Teilhabe- und Mitwirkungsrechte wirtschaftlich als Inhaber der Gesellschaft zu begreifen. In rechtlicher Hinsicht bleibt das Ge-sellschaftsverm366gen f374r die Anteilseigner gleichwohl Fremdverm366gen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt betont, dass der Tatbestand der Un-treue die GmbH als eigene Rechtspers366nlichkeit sch374tzt. Tr344ger der gesch374tz-ten Verm366gensinteressen ist die GmbH selbst als juristische Person, nicht je-doch sind es ihre Gesellschafter (vgl. BGHSt 3, 32, 39 f.; 34, 379, 385; BGH wistra 1983, 71 - 5 StR 176/82; Gribbohm ZGR 1990, 1, 3 m.w.N.). Zwischen 11 - 9 - dem Verm366gen der Gesellschafter und dem Gesellschaftsverm366gen besteht daher keine 334berschneidung, die eine Pflichtenstellung des Gesch344ftsf374hrers im Verh344ltnis zu den Gesellschaftern begr374nden k366nnte. Soweit sich die T344tig-keit des Gesch344ftsf374hrers tats344chlich auf das Verm366gen der Gesellschafter auswirkt, indem sie zu einer Verkleinerung des Anteilswertes oder einer Schm344-lerung von Gewinnaussch374ttungen f374hrt, handelt es sich um mittelbare, von 247 266 StGB nicht umfasste Folgen (vgl. Kohlmann aaO). c) Der vorliegende Fall einer Beteiligung an der GmbH durch 204stille223 Ge-sellschafter f374hrt zu keiner abweichenden Bewertung. Das angefochtene Urteil enth344lt ebenso wenig wie die zugelassene Anklage Anhaltspunkte, ob es sich hierbei lediglich um eine atypische Gesellschaftsbeteiligung an der Y. GmbH handelt, oder ob die Anleger zusammen mit der Y. GmbH als Un-ternehmenstr344ger eine stille Gesellschaft im Sinne der 247247 230 ff. HGB bilden (vgl. Schmidt in M374nchKomm HGB 247 230 Rdn. 114 f.). Auch wenn die Anleger ihre Beteiligungen in letzterer Form erbracht haben sollten, erzeugt dies entge-gen der Auffassung des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 7. Juli 2005 keine st344rkere Treupflicht zwischen dem Angeklagten als Gesch344ftsf374hrer der GmbH und den stillen Gesellschaftern, als wenn diese sich unmittelbar am Verm366gen der GmbH beteiligt h344tten. Denn die Besonderheit ist hier, dass der Inhaber des Handelsgewerbes nach 247 230 Abs. 1 HGB die Kapitalgesellschaft ist - die GmbH -, in deren Verm366gen die Einlagen der stillen Gesellschafter 374bergehen. Es k366nnen deshalb keine anderen Grunds344tze gelten. Die stille Ge-sellschaft bildet selbst kein Gesellschaftsverm366gen und ist weniger als Organi-sation, sondern eher als Schuldverh344ltnis - hier zu der GmbH - zu charakterisie-ren (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost HGB 247 230 Rdn. 4; Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Dass der Angeklagte es pers366nlich gegen374ber den einzelnen Gesellschaf- 12 - 10 - tern 374bernommen hat, ihr eingebrachtes Verm366gen gewinnbringend zu verwal-ten, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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